Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1166/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]                    
2C_1166/2016, 2C_1167/2016          

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Benz, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
vertreten durch Treuhand Cotting AG, 
 
Gegenstand 
2C_1166/2016 
Kantonssteuer 2013; Liegenschaftsunterhaltskosten, 
 
2C_1167/2016 
direkte Bundessteuer 2013; Liegenschaftsunterhaltskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Freiburg, Steuergerichtshof, vom 14. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften. Dazu gehört eine
Liegenschaft am U.________weg in V.________, die er im Geschäftsvermögen hält.
Sie ist im Jahr 1982 erbaut worden und umfasst 16 Mietwohnungen. Insgesamt hat
der Beschwerdegegner seit der Anschaffung der Liegenschaft kumulierte
Abschreibungen von Fr. 379'256.-- verbucht, sodass der Buchwert der
Geschäftsliegenschaft per 31. Dezember 2013 Fr. 2'087'344.-- betrug. 
In der Steuererklärung 2013 brachte A.________ für die Liegenschaft
Unterhaltskosten von Fr. 333'450.-- zum Abzug. Die kantonale Steuerverwaltung
Freiburg rechnete mit Veranlagungsverfügung vom 16. März 2015 einen Anteil von
Fr. 222'000.-- als Instandsetzungskosten im Einkommen auf und liess nur einen
Anteil von Fr. 111'450.-- als Unterhaltskosten zum Abzug zu. 
 
B.  
Eine Einsprache des Pflichtigen wurde mit Entscheid vom 20. März 2015
abgewiesen. Indessen hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 14. November 2016
eine Beschwerde von A.________ teilweise gut und liess umgekehrt Fr. 222'000.--
(statt Fr. 111'450.--) zum Abzug zu. 
 
C.  
Hiergegen führte die kantonale Steuerverwaltung Freiburg am 19. Dezember 2016
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, den
Entscheid vom 14. November 2016 aufzuheben und stattdessen den
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 20. März 2015 zu bestätigen. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht
verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) die Gutheissung der
Beschwerde. Mit Schreiben vom 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin das
Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der gesetzten Frist erfolgte keine
weitere (fakultative) Stellungnahme hierzu. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat betreffend die Kantonssteuer einerseits sowie die
direkte Bundessteuer andererseits ein einziges Urteil erlassen, was zulässig
ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im
harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S.
262 f.). Das Bundesgericht hat praxisgemäss für die Kantonssteuer sowie für die
direkte Bundessteuer getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf
demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die
Verfahren indes zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil
zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die kantonale
Steuerverwaltung ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG
i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG; SR 642.14]).  
 
1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt ist vorliegend unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (
Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die
Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen
Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch
Dritte abgezogen werden. 
 
2.1. Der Passus "die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen
Liegenschaften" in Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG war mit Wirkung ab 1. Januar
2010 eingefügt worden (AS 2009 1515). Mit dieser Änderung wurde die sogenannte
"Dumont-Praxis" abgeschafft, wonach in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer
Liegenschaft keine Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden (vgl. BGE 133
II 287 E. 2.2 S. 290). Die Aufhebung dieser Praxis bedeutet indessen nicht,
dass alle Instandstellungskosten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs
vollumfänglich von der Steuer absetzbar wären. Vielmehr ist im Einzelfall zu
prüfen, ob die betreffenden Aufwendungen werterhaltend oder wertvermehrend sind
(Urteil 2C_286/2014 resp. 2C_287/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.1).  
 
2.2. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption muss es sich bei den Unterhaltskosten
um Gewinnungskosten handeln (Gewinnungskostencharakter), bei denen der
Periodizitätsgedanke aber eine untergeordnete Rolle spielt. Verlangt wird
einzig, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus
unbeweglichem Vermögen gegenübersteht. Steht den erstmaligen Kosten dagegen ein
künftiger Ertrag gegenüber, handelt es sich um Anlagekosten (RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Rz. 34 f. zu Art. 32).
Immerhin müssen die Unterhaltskosten aber sowohl in wirtschaftlicher als auch
in zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit der
Einkommenserzielung stehen. Abzugsfähig sind jene Aufwendungen, die dazu
dienen, den konkreten Nutzungswert eines Wirtschaftsgutes in einer Liegenschaft
zu erhalten, instand zu stellen oder ihn zu ersetzen (Urteil 2C_251/2016 vom
30. Dezember 2016 E. 3.2).  
 
2.3. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden, sind Aufwendungen, welche zur
Wertvermehrung eines Grundstücks führen (Art. 34 lit. d DBG). Solche
wertvermehrenden Aufwendungen sind nicht bei der Einkommenssteuer, sondern (bei
den kantonalen Steuern) bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig. Während
Unterhaltskosten der Erhaltung bereits vorhandener Werte dienen, werden mit
wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche neue Werte geschaffen. Die Abgrenzung
zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen
Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks
insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten
Installation. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren
Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Massgebend ist dabei
aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise, ob das Grundstück durch die
Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfahren
hat (Urteil 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.3).  
 
3.  
 
3.1. Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche
Unterhaltskosten  privater Liegenschaften betrifft, wird weder von den
Verfahrensbeteiligten noch von der Vorinstanz infrage gestellt. Auseinander
gehen hingegen die Auffassungen darüber, welche Kosten bei  Geschäfts
 liegenschaften abziehbar sind.  
 
3.2. Die Vorinstanz verwahrt sich dagegen, die beiden grundlegenden
Besteuerungssysteme (einerseits Liegenschaften des Privatvermögens mit direktem
Abzug des gesamten Unterhaltsaufwandes sowie andererseits Liegenschaft des
Geschäftsvermögens mit Abschreibungsmöglichkeiten) zu vermengen: Bei
Liegenschaften des Geschäftsvermögens könnten Aufwendungen nicht in Abzug
gebracht werden, sondern seien zu aktivieren, wenn sie den Wert der
Liegenschaft im Verhältnis zum bisherigen Einkommenssteuerwert erhöhten.
Steuerrechtlich bestehe eine Aktivierungspflicht (mit anschliessender
Abschreibungsmöglichkeit) für Ausgaben, die einen über den Bilanzstichtag
hinaus andauernden Mehrwert zur Folge hätten.  
Im konkreten Fall stellte die Vorinstanz fest, dass die Renovationskosten von
Fr. 333'450.-- "bedeutende Instandstellungskosten" umfassen. Das Kantonsgericht
liess einen Anteil von Fr. 222'000.-- zum Abzug zu und stufte demgegenüber
Kosten von Fr. 111'450.-- als wertvermehrend ein. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, dass der Schluss der kantonalen Steuerverwaltung auf eine
überwiegende Wertvermehrung der Renovationskosten erheblich relativiert werde.
Verteile man die Gesamtsumme der Aufwendungen auf die betroffenen Wohnungen, so
bleibe je ein anteilsmässiger Betrag übrig, bei dem kaum von einer grossen
Komfortverbesserung die Rede sein könne. Mehrheitlich gehe es um kleinere
Rechnungen bezüglich der einzelnen Wohnungen oder der gesamten Liegenschaft. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, Instandstellungskosten von insgesamt Fr.
222'000.-- beim Einkommen aufzurechnen und lediglich einen Anteil von Fr.
111'450.-- steuermindernd zu berücksichtigen. Vor Bundesgericht argumentiert
die Beschwerdeführerin allerdings gar nicht mit einer durch die Instandstellung
verbundenen Wertvermehrung. Stattdessen führt die Beschwerdeführerin aus, dass
bei Geschäftsliegenschaften die Instandsetzungskosten durch die Abschreibungen
vorweggenommen würden. Instandsetzung sei die Renovation infolge
Altersentwertung. Somit müsse der infolge Altersentwertung abgeschriebene
Buchwert bei einer Instandsetzung wieder entsprechend erhöht werden. Bei
Geschäftsliegenschaften könnten demnach nur die Instandhaltungskosten als
periodischer Liegenschaftenunterhalt geltend gemacht werden. Bei den
Instandsetzungskosten handle es sich um die zyklischen Aufwendungen fürs
Wiederherstellen der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit für eine bestimmte
Dauer. Instandsetzung kompensiere die Altersentwertung und werde erst gegen
Ende der Lebensdauer eines Bauteils vorgenommen.  
 
3.4. Der Beschwerdegegner will schliesslich den Liegenschaftskostenabzug für
Geschäftsliegenschaften nach denselben (ausschliesslich objektiv-technischen)
Kriterien wie bei Privatliegenschaften vornehmen. Im Ergebnis schliesst er sich
der Beurteilung der Vorinstanz an, was den wertvermehrenden Anteil an den
gesamten Renovationskosten betrifft.  
 
4.  
 
4.1. Laut Beschwerdeführerin ist vorliegend strittig und zu bestimmen, was vom
Begriff der Instandsetzungskosten miteingeschlossen werde. Für das
Kantonsgericht bilden die Instandstellungskosten allerdings gar keine eigene
Kategorie von Liegenschaftskosten. Die Vorinstanz erklärt vielmehr sämtliche
Ausgaben im Zusammenhang mit Liegenschaften für aktivierungspflichtig, soweit
sie einen über den Bilanzstichtag hinaus andauernden Mehrwert zur Folge haben.
 
Aufgrund der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in der Sache
vorliegend daher vielmehr strittig, ob Instandstellungs- bzw.
Instandsetzungskosten im geschäftlichen Bereich von vornherein vom Abzug
ausgeschlossen sind - zumindest dann, wenn der Buchwert der Liegenschaft zuvor
im selben Umfang abgeschrieben worden war. Eine präzise Umschreibung des
Begriffs der Instand  stellungs kosten (so Art. 32 Abs. 2 DBG) bzw. Instand 
setzungs kosten (so Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) - im französischen Wortlaut
der beiden genannten Gesetzesbestimmungen identisch als "frais de remise en
état" bezeichnet -, wäre mithin nur dann rechtserheblich, wenn sich
herausstellen sollte, dass über die Aufwendungen für die Wertvermehrung gemäss 
Art. 34 lit. d DBG hinaus bei Geschäftsliegenschaften bestimmte Kosten (der
Instandstellung bzw. Instandsetzung) nicht von der Einkommenssteuer abziehbar
wären.  
 
4.2. Nach Ansicht des Thurgauer Verwaltungsgerichts, auf welche sich sowohl der
angefochtene Entscheid als auch die Beschwerdeführerin abstützen, dürfen
Ausgaben, die aufgewendet werden, um eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen in
ihrem Bestand zu vermehren (wertvermehrende Aufwendungen) oder in ihrem Zustand
dauernd wesentlich zu verbessern (Instandstellungskosten), nicht dem Aufwand
der aufgelaufenen Geschäftsperiode belastet werden. Bei Geschäftsliegenschaften
könnten einzig die Instandhaltungskosten sowie die periodischen Abschreibungen
auf dem Anlagevermögen als Aufwand geltend gemacht werden (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2015 E. 2.1, in: TVR
2015 Nr. 10). Eine solche Aktivierungspflicht von Instandstellungskosten für
Selbständigerwerbende, die den Buchwert abgeschrieben haben, postuliert auch
DIETER EGLOFF (in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, Rz. 125 zu § 39). Indessen widerspricht diese
Auffassung der gesetzlichen Konzeption des Liegenschaftenkostenabzugs:  
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten von den Einkünften abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG).
Einkommenssteuerlich nicht abziehbar sind nach dem Wortlaut von Art. 34 lit. d
DBG, der für Privat- und Geschäftspersonen gleichermassen gilt, die
Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder  Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen. Für juristische Personen statuiert Art. 58 Abs. 1 lit. b
Lemma 1 DBG gleichermassen, dass die verbuchten Kosten für die Anschaffung,
Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens für die
Ermittlung des steuerbaren Reingewinns juristischer Personen dem Saldo der
Erfolgsrechnung hinzugerechnet werden.  
Dass Selbständigerwerbende oder juristische Personen über die Kosten für
Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung hinaus bestimmte Kosten für die
Instandstellung von (abgeschriebenen) Grundstücken nicht abziehen können
sollen, findet keine Grundlage in der Bundessteuergesetzgebung. Diese kennt
keine Korrekturnorm, wonach Instandstellungskosten für (abgeschriebene)
Geschäftsliegenschaften - unabhängig von einer Wertvermehrung - zu aktivieren
wären (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 DBG). 
 
4.3. Die Verknüpfung der Instandstellungskosten mit den Abschreibungen, wie sie
die Beschwerdeführerin vornimmt, drängt sich auch bei einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise nicht auf:  
Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBG werden Abschreibungen in der Regel nach dem
tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer
voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Wenn die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, dass mit Abschreibungen
der Altersentwertung Rechnung getragen wird, hat sie möglicherweise vorab die
(ausserordentliche) Abschreibung  nach dem tatsächlichen Wert der
Vermögensteile im Visier und damit ein zu enges Begriffsverständnis der
Abschreibung. Art. 28 Abs. 2 DBG sieht darüber hinaus vor, dass getätigte
Investitionen in jenen Geschäftsjahren zum Abzug gebracht werden, in denen der
Gegenstand voraussichtlich gebraucht wird und dank seiner Nutzung ein höherer
Betriebsertrag erzielt wird. Diese (ordentlichen) Abschreibungen betreffen die
entsprechende Investition; sie haben keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang
mit den späteren Kosten der Instandstellung und präjudizieren deren Verbuchung
nicht. Dass als Folge der Verteilung der Anschaffungskosten auf die
Nutzungsdauer auf dem Vermögensgegenstand stille Reserven entstehen können, vor
allem wenn die Liegenschaft gleichzeitig mittels werterhaltenden Aufwendungen
instandgehalten und instandgestellt wird, ist systembedingt und von der
Steuerbehörde hinzunehmen. Diese stillen Reserven werden erst dann steuerlich
erfasst, wenn infolge Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
Kapitalgewinne anfallen (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG für Selbständigerwerbende;
analog Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG für juristische Personen).  
 
4.4. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin würde darauf hinauslaufen,
Instandstellungskosten - gestützt auf eine aussergesetzliche Fiktion - den
wertvermehrenden Kosten gleichzusetzen. Das Gesetz erlaubt die Verweigerung des
Liegenschaftenkostenabzugs bei Geschäftsliegenschaften aber nur, wenn die
Aufwendungen tatsächlich wertvermehrenden Charakter haben. Somit ist analog zu
Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungskosten im Einzelfall
werterhaltend oder wertvermehrend sind (vgl. E. 2.1 hiervor).  
Die Vorinstanz hat diese Prüfung vorgenommen und lediglich Renovationskosten
von Fr. 111'450.-- als wertvermehrend qualifiziert. Dagegen wehrt sich die
Beschwerdeführerin nicht. Namentlich behauptet sie nicht, dass im vorliegenden
Einzelfall Instandstellungskosten in einem grösseren Umfang als wertvermehrend
im Sinne von Art. 34 lit. d DBG gelten. Der angefochtene Entscheid ist daher
nicht zu beanstanden. 
 
4.5. Offen bleiben kann, wie die wertvermehrenden Kosten gemäss Art. 34 lit. d
DBG für Selbständigerwerbende genau zu ermitteln sind. Der Beschwerdegegner
möchte dieselben Regeln anwenden wie sie für Privatliegenschaften gelten. Ihm
schwebt demnach eine restriktivere Ausscheidung nicht abzugsfähiger
Aufwendungen vor als dem Kantonsgericht, das ein extensiveres Verständnis der
aktivierungspflichtigen Aufwendungen hat. Da bezüglich der hierfür
massgeblichen Sachverhaltselemente jedoch keine entsprechende Rüge erhoben
wurde, hat das Bundesgericht hier nicht zu prüfen, ob das Kantonsgericht
allenfalls einen zu hohen Anteil an wertvermehrenden Kosten ausgeschieden hat.
 
 
 III. Kantonssteuer  
 
5.  
Art. 9 Abs. 1 StHG sowie Art. 28 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6. Juni
2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG/FR) betreffend die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten von Selbständigerwerbenden sowie Art. 35 lit. d
DStG/FR betreffend nicht abziehbare Aufwendungen für die Anschaffung,
Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen lauten im
Wesentlichen gleich wie Art. 27 Abs. 1 DBG bzw. Art. 34 lit. d DBG. Sodann kann
der Begriff der (Liegenschafts-) Unterhaltskosten im Geltungsbereich des StHG
im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der
direkten Bundessteuer (Urteil 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.1).
Dementsprechend kann hinsichtlich der Kantonssteuer auf die Ausführungen zur
direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich
der Kantonssteuer abzuweisen. 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
6.  
Die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 BGG) sind
bei diesem Verfahrensausgang dem Kanton Freiburg aufzuerlegen, dessen
Steuerverwaltung mit ihren Anträgen Vermögensinteressen verfolgte (Art. 66 Abs.
4 e contrario BGG). Dem Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_1166/2016 und 2C_1167/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_1167/2016) wird
abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer (2C_1166/2016) wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kanton Freiburg auferlegt. 
 
5.   
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg,
Steuergerichtshof, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler 

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