Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1163/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                 
{T 0/2}
                               
2C_1163/2016, 2C_1164/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011,
Ermessenstaxation,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin,
vom 17. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 24. November 2016 an das Bundesgericht. Er
erklärte, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben. Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das
angefochtene Urteil als notwendige Beschwerdebeilage fehle, und er wurde
aufgefordert, diesen Mangel bis spätestens am 12. Dezember 2016 zu beheben,
ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Das angefochtene Urteil der
Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 17. Oktober 2016
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2011 wurde
nach Ablauf der angesetzten Nachfrist nachgereicht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem das
angefochtene Urteil beizulegen. Fehlt eine der vorgeschriebenen Beilagen, so
wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der
Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Vorliegend lief die Abholungsfrist für die Verfügung vom 1. Dezember 2016 am 9.
Dezember 2016 ab. An diesem Tag galt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs.
2 BGG). Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil jedoch erst nach
Ablauf der angesetzten Nachfrist unter Ersuchen eingereicht, die angesetzte
Nachfrist doch zu verlängern. Da die angesetzte Nachfrist abgelaufen und der
Beschwerdeführer nicht innert Frist um deren ausnahmsweise Verlängerung (vgl.
dazu Urteil 2C_324/2011 vom 19. April 2011 E. 3) nachgesucht hat, könnte dieser
Antrag als ein Wiederherstellungsgesuch verstanden werden.

2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller nachweist, dass er oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist
zu handeln, er binnen 30 Tagen um Wiederherstellung ersucht und gleichzeitig
die versäumte Handlung nachholt (vgl. Urteil 2C_620/2013 vom 18. Juli 2013 E.
1.2). Die auf den 14. Dezember 2016 datierte Eingabe enthält keine Angaben
dazu, welches unverschuldete Hindernis den Beschwerdeführer davon abgehalten
hätte, zwischen dem 9. Dezember 2016 und dem 12. Dezember 2016 das angefochtene
Urteil bei der Post aufzugeben; der blosse Hinweis, dass während dieser kurzen
Frist nicht alles erledigt werden könne, reicht dafür nicht aus. Eine
Wiederherstellung der am 12. Dezember 2016 unbenutzt abgelaufenen Nachfrist ist
damit nicht möglich.

2.3. Da innert angesetzter Nachfrist kein angefochtenes Urteil vorgelegt worden
ist, erweist sich die Beschwerde vom 24. November 2016 bereits aus diesem Grund
als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die verursachten Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_1163/2016 und 2C_1164/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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