Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1157/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]                    
2C_1157/2016, 2C_1158/2016          

 
 
 
Urteil vom 2. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Thomas Hentz, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
2C_1157/2016 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Solothurn, Steuerjahre 1997 bis 2005,
Nachsteuern und Hinterziehung, 
 
2C_1158/2016 
direkte Bundessteuer, Steuerjahre 1997 bis 2005, Nachsteuern und
Hinterziehung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7.
November 2016 (SGSTA/2015.85; BST.2015/77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die in U.________/SO wohnhafte A.________ (die Steuerpflichtige) war zusammen
mit ihrem Lebenspartner wirtschaftlich an der B.________ AG beteiligt. Die
B.________ AG gehört zu einer Firmengruppe, die verschiedene Schulen betrieb
(u.a. die C.________ AG, die D.________ AG, die E.________ AG). Gestützt auf
einen Bericht der Kantonspolizei Thurgau leitete das Steueramt des Kantons
Solothurn nach dem Konkurs der E.________ AG gegen A.________ ein Nachsteuer-
und Bussenverfahren betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und
Gemeindesteuern des Kantons Solothurn der Steuerperioden 1997 bis 2005 ein. Am
15. Dezember 2011 fällte das Amt Nachsteuer- und Bussenentscheide. 
Die im Einspracheverfahren abgeänderten Entscheide hob das Kantonale
Steuergericht Solothurn auf Rekurs und Beschwerde von A.________ hin am 6. Juli
2015 auf und wies die Sache zur Feststellung und Neuberechnung allfälliger
Nachsteuern und Bussen ans Kantonale Steueramt zurück. Am 22. Oktober 2015
fällte das Amt einen neuen Einspracheentscheid. Es hob die
Nachsteuerveranlagungen und Bussen betreffend die Steuerperioden 1997, 1998 und
1999 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. 1997/98 (direkte Bundessteuer) infolge
Verjährung auf und passte die Nachsteuerveranlagungen sowie Bussen für die
übrigen Perioden an. Es legte den Bussenfaktor auf 2.2 fest. 
 
B.  
Einen Rekurs sowie eine Beschwerde von A.________ hat das Kantonale
Steuergericht Solothurn am 7. November 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen und die Rechtsmittel im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der
Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2000 hat das Gericht festgestellt,
dass die Verjährung eingetreten sei, weshalb es die Nachsteuer und die Busse
aufgehoben hat. Für 2004 und 2005 hat es nicht deklarierte verdeckte
Gewinnausschüttungen der B.________ AG an A.________ bestätigt. 
Gemäss den Feststellungen des Steuergerichts erfolgten in der Buchhaltung der
B.________ AG 2004 und 2005 im Konto xxx Div. Debitoren folgende
Sollbuchungen: 
Zinsen Darlehen der Steuerpflichtigen       Fr.       50'492.75 
Barbezug durch die Steuerpflichtige       Fr. 100'000.00 
Barbezug durch die Steuerpflichtige       Fr.       50'000.00 
Zahlungen von Handwerkerrechnungen 
betr. die Liegenschaft der Steuerpflichtigen       Fr. 102'076.70 
Total       Fr. 302'569.45 
Diese Sollpositionen im Konto xxx wurden durch folgende Verrechnungen mit
Leistungen der Steuerpflichtigen getilgt: 
Belastung Mieten an C.________ AG 
zugunsten der Steuerpflichtigen       Fr.       15'000.00 
Belastung Mieten an D.________ AG 
zugunsten der Steuerpflichtigen       Fr.       15'000.00 
Belastung Mieten an B.________ AG 
zugunsten der Steuerpflichtigen       Fr.       10'000.00 
Belastung Rechnung an E.________ AG       Fr.       65'000.00 
Belastung Rechnung an C.________ AG       Fr.       70'000.00 
Belastung Rechnung an B.________ AG       Fr.       50'000.00 
Belastung Rechnung an D.________ AG       Fr.       70'000.00 
Total       Fr. 295'000.00 
Das Steuergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass den Bezügen der
Steuerpflichtigen keine bzw. keine werthaltigen Gegenleistungen
gegenüberstanden. Dementsprechend stellten die Bezüge geldwerte Leistungen dar
und seien sie in den Jahren 2004 und 2005 nachzubesteuern. Das Steuergericht
hat den Bussenfaktor auf 1.7 gesenkt, da das Verfahren aus nicht der
Steuerpflichtigen zuzurechnenden Gründen sehr lange gedauert und der
Nachsteuerbetrag sich zwischen den ursprünglichen Verfügungen vom 15. Dezember
2011 und den angefochtenen Verfügungen vom 22. Oktober 2015 beträchtlich
vermindert habe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2016
beantragt A.________, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7.
November 2016 aufzuheben, den nachzubesteuernden Betrag um mindestens Fr.
302'569.70 und die Busse angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Steueramt des Kantons Solothurn, das Kantonale Steuergericht Solothurn und
die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. 
 
In einer unaufgefordert eingereichten Replik hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und
Kantons- und Gemeindesteuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die
Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an.
Dies ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen der direkten Bundessteuer
und den Staats- und Gemeindesteuern unterschieden wird und aus den Anträgen
hervorgeht, inwieweit die beiden Steuerarten angefochten sind und wie zu
entscheiden ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 263 f.; Urteile 2C_800 u. 801/2016
vom 14. Februar 2017 E. 1.2 und 2C_1086 u. 1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesgericht hat für die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_1157/2016) und die direkte Bundessteuer (2C_1158/2016)
zwei getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt
beruhen, die gleichen Parteien betreffen und sich dieselben Rechtsfragen
stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen
Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59
E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]
). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei
der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1. S. 137
f.).  
Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird keine Verfassungsrüge
erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen,
wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (Urteil 2C_16/2015 vom 6.
August 2015 E. 1.2.2; BGE 139 II 229 E. 2.2 S. 232). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
und Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl.
BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 302'569.45 von
der B.________ AG bezog. Streitig ist aber, ob überhaupt und welche
Gegenleistungen erbracht wurden. Das Kantonale Steueramt und in der Folge die
Vorinstanz haben in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass den Leistungen
der B.________ AG keine oder keine angemessenen Gegenleistungen
gegenüberstanden. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung erhebt die
Beschwerdeführerin verschiedene Rügen. 
 
3.  
 
3.1. Geltend gemacht ist zunächst, das Steuergericht habe sich mit den
vorgebrachten Argumenten betreffend zentrale Elemente und wesentliche
Grundsätze des Steuerstrafverfahrens mit keinem Wort auseinandergesetzt. Es
habe ein falsches Beweismass zugrunde gelegt und sei auf entsprechende Einwände
nicht eingegangen. Im Übrigen habe es auch bei der Beurteilung des bestrittenen
Bussenfaktors die Frage des Vorsatzes nur ungenügend geprüft.  
 
3.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in
seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf
sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E.
3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Die Begründungspflicht bezweckt, den Parteien die für den Entscheid
massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über
dessen Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und
gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache anfechten können (vgl. u.a. BGE 138
IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Das angefochtene Urteil wird diesen Begründungsanforderungen gerecht.
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie ihren
Entscheid stützt, festgehalten. Sie hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend die Verfahrensgrundsätze des Strafsteuerverfahrens dargelegt
(angefochtener Entscheid, S. 7). In den Erwägungen ist sie auf diese
Vorbringen, insbesondere betreffend das zugrunde zu legende Beweismass, zwar
nicht ausdrücklich eingegangen. Sie hat indessen ausgeführt, dass es nach ihrer
Auffassung dann, wenn die Steuerbehörde ein Missverhältnis zwischen Leistung
der Gesellschaft und Gegenleistung des Beteiligten dargetan hat, Sache des
Beteiligten ist, d.h. hier der Beschwerdeführerin, die damit begründete
Vermutung zu entkräften (angefochtener Entscheid E. 5.2. und 6.2.).  
Damit hat die Vorinstanz zu verstehen gegeben, dass sie die Auffassung der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tragweite der Unschuldsvermutung im
Strafsteuerverfahren betreffend Nichtdeklaration einer geldwerten Leistung
ablehnt. Dass die Vorinstanz sich nicht explizit mit dem Standpunkt der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, verunmöglicht oder erschwert es
dieser nicht, die Verletzung strafprozessualer Grundsätze vor Bundesgericht zu
rügen. Nichts anderes ergibt sich betreffend den Bussenfaktor (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7.); auch insoweit lassen die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid eine sachgerechte Anfechtung zu. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch unzureichende Begründung ist damit zu verneinen. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sie den von
ihr gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen habe. So habe sie weder ihren
Treuhänder als Zeugen einvernommen noch die von ihr beantragten Erkundigungen
bei den Steuerämtern der Kantone Basel-Landschaft und Thurgau betreffend die
Transaktionen mit verbundenen Gesellschaften eingeholt; zudem habe sie den
Beweisantrag auf Vornahme eines Augenscheins in ihrer Liegenschaft in
U.________ abgelehnt, obwohl dadurch die Existenz und die Werthaltigkeit des
auf die einzelnen Gesellschaften übertragenen Mobiliars hätten erstellt werden
können.  
 
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient der
Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf
Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen,
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der
Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Dem
Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und
Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Allerdings
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, wenn es gestützt auf die Aktenlage
oder aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. u.a. BGE
140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Das bedeutet, dass die Begründetheit der Gehörsverletzungsrüge wegen
Nichtabnahme beantragter Beweise zumindest zum Teil mit der Rüge der
willkürlichen Beweiswürdigung zusammenfällt. Da die Beschwerdeführerin auch
eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz beanstandet,
rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung durch Nichtabnahme
beantragter Beweise in diesem Zusammenhang zu behandeln (vgl. nachstehend E.
5.1.2 und 5.2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, gemäss der Vorinstanz obliege der
Steuerbehörde der Nachweis, dass ihrem Leistungsbezug von der B.________ AG
keine oder eine unangemessene Gegenleistung gegenübergestanden sei. Wenn der
Steuerbehörde dieser Nachweis gelinge, obliege es sodann gemäss Vorinstanz ihr,
der Beschwerdeführerin, die Vermutung des Vorliegens einer geldwerten Leistung
zu entkräften. Indem die Vorinstanz es ihr überbinde, eine entsprechende
Vermutung zu entkräften, habe sie das dem Steuerveranlagungsverfahren
entstammende Beweismass auch im Steuerstrafverfahren zur Anwendung gebracht und
damit im Ergebnis die Unschuldsvermutung verletzt. Für das Steuerstrafverfahren
gälten keine Vermutungen, sondern nur der Vollbeweis. Da die Vorinstanz sich
dafür entschieden habe, die Fragen der Nachbesteuerung und der
Steuerhinterziehung in einem einzigen Verfahren abzuhandeln, hätte sie
durchgehend die strafprozessualen Grundsätze als Massstab heranziehen müssen.
Die Steuerbehörde hätte beweisen müssen, dass die verbuchten Leistungen der
D.________ AG, der C.________ AG und der B.________ AG keine angemessenen resp.
gar keine Gegenleistungen darstellten. Im Rahmen ihrer Ermittlungen habe die
Kantonspolizei lediglich den Verdacht geäussert, dass Steuern hinterzogen
worden seien und ihre zusammengefassten Vermutungen an die jeweiligen
kantonalen Steuerverwaltungen weitergeleitet. In der Folge seien indessen keine
weiteren Beweise erhoben worden, so dass die Verurteilung durch die Vorinstanz 
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.  
 
4.2. Anders als beim Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren handelt es sich beim
Hinterziehungsverfahren um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK ("de nature pénale"; BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74; 139 II 404 E. 6 S.
419; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51). Für das Steuerhinterziehungsverfahren als
Strafverfahren gilt damit namentlich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV;
Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; 121
II 273 E. 3a/b S. 281 ff.).  
 
 
4.2.1. Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zu Gunsten des Angeklagten
zu entscheiden. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel
verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 2C_242/2013
vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
 
 
4.2.2. Aus der Unschuldsvermutung und dem darin enthaltenen Grundsatz "in dubio
pro reo" ergibt sich im Sinne einer Beweiswürdigungsregel, dass den
Steuerstrafen keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über
deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel
bestehen oder die nur als wahrscheinlich gelten. Der Grundsatz ist verletzt,
wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. u.a. BGE 127 I 38
E. 2a S. 41; Urteil 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.2.1). Allfällige
Beweiserleichterungen können gegen die Unschuldsvermutung verstossen (Urteil
2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 139 II
384).  
Gilt damit für das Steuerstrafverfahren das Beweismass des Vollbeweises bzw.
der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. das Urteil 2C_16/2015 vom
6. August 2015 E. 2.5.3), so bedeutet das nicht, dass es unzulässig wäre, die
der Nachsteuer unterliegenden bzw. hinterzogenen Bestandteile pflichtgemäss der
Höhe nach zu schätzen, soweit sie sich auf diese Weise ausreichend genau
ermitteln lassen. Die bundesrechtskonforme und willkürfreie Schätzung stellt
eine Form des strafprozessual zulässigen Indizienbeweises dar. Auch im
Hinterziehungsverfahren darf in freier Beweiswürdigung als ein Element unter
mehreren berücksichtigt werden, dass die beschuldigte steuerpflichtige Person
Klärungen nicht liefert, die sich aufdrängen (statt vieler das Urteil 2C_16/
2015 vom 6. August 2015 E. 2.6.4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist,
prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur im Lichte der
verfassungsmässigen Rechte und namentlich des Willkürverbots (BGE 138 V 74 E.
7; 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4
mit Hinweisen). 
 
4.2.3. Für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter
Beweiswürdigung als unerwiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage
nach der Beweislast (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Im Steuerrecht ist bei
Beweislosigkeit gemäss der Normentheorie zu verfahren. Ihr zufolge trägt die
Veranlagungsbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden und
-erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4 mit
Hinweisen).  
Bezieht ein Beteiligter unbestrittenermassen Leistungen von der Gesellschaft,
so stellt sich die Frage, ob diesen Leistungen eine angemessene Gegenleistung
gegenübersteht. Der Nachweis der Gegenleistung ist dabei grundsätzlich durch
die Verbuchung von Leistungen des Beteiligten an die Gesellschaft als erbracht
anzusehen (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Ist von dieser Massgeblichkeit
grundsätzlich auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass
die Gegenleistung nicht besteht oder nicht angemessen ist (d.h. einem
Drittvergleich nicht standhält). Hat die Verwaltung ein solches Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache des Beteiligten,
die damit begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften; misslingt dieser
Beweis, trägt der Steuerpflichtige die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. das
Urteil 2C_51/2016 u. 2C_52/2016 vom 10. August 2016 mit Hinweisen). 
Diese für das ordentliche Verfahren massgebliche Beweislastverteilung gilt auch
für das Steuerstrafverfahren. Sie widerspricht nicht der Unschuldsvermutung.
Der Nachweis der fehlenden Gegenleistung des Beteiligten bzw. eines
Missverhältnisses zwischen seiner Leistung und der Leistung der Gesellschaft
führt zur natürlichen Vermutung, dass eine geldwerte Leistung vorliegt (vgl.
PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Teil I, 2001, N 170 zu Art. 58 DBG). Ist damit
in freier Beweiswürdigung die Annahme des Vorliegens einer geldwerten Leistung
gerechtfertigt, so steht dem beschuldigten Steuerpflichtigen in dieser
Situation offen, durch allfällige von ihm eingereichte weitere Beweise wiederum
Zweifel hinsichtlich der fehlenden oder unzureichenden Werthaltigkeit der
Gegenleistung entstehen zu lassen bzw. doch noch die Gegenleistung und deren
Werthaltigkeit nachzuweisen. Das bedeutet indessen nicht, dass dem
beschuldigten Steuerpflichtigen damit der Nachweis seiner Unschuld auferlegt
würde. Misslingt ihm der Nachweis des Bestehens und/oder der Werthaltigkeit der
Gegenleistung, so wirkt sich der durch die Steuerverwaltung erbrachte Nachweis
der fehlenden Gegenleistung bzw. des Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung und das Misslingen des Gegenbeweises durch den Steuerpflichtigen,
d.h. die insoweit bestehende Beweislosigkeit, zu dessen Lasten aus. 
 
4.3. Hier hat die Vorinstanz die Unschuldsvermutung in ihrem Teilgehalt als
Beweislastregel nicht verletzt. Sie hat zwar ausgeführt, in Bezug auf die vier
Rechnungen der Schulen, mit denen Mobiliar und Einrichtungen verrechnet worden
seien, habe die Kantonspolizei den Verdacht geäussert, dass es sich um bloss
fiktive Rechnungen handle, die nur dazu dienten, die privaten Bezüge der
Beschwerdeführerin zu decken (angefochtener Entscheid, E. 6.2).  
Aus den weiteren Erwägungen ergibt sich indessen klar, dass die Vorinstanz
selbst zur Auffassung gelangt ist, das Steueramt habe den Nachweis dafür
erbracht, dass es sich insoweit tatsächlich um bloss fiktive Leistungen
gehandelt habe. Damit ist das Steuergericht nicht davon ausgegangen, die
Beschwerdeführerin habe ihre Unschuld zu beweisen; die Erwägungen im
angefochtenen Urteil zeigen vielmehr, dass die Vorinstanz vom Fehlen einer
Gegenleistung überzeugt ist. Ihrem Entscheid ist auch kein Hinweis darauf zu
entnehmen, dass sie mit einem unterhalb des Beweismasses des Vollbeweises
liegenden Überzeugungsgrad zur Auffassung gelangt wäre, es gehe nur um fiktive
Leistungen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung verletzt damit auch nicht
die Unschuldsvermutung in ihrem Teilgehalt als Beweiswürdigungsregel. 
Das Steuergericht hat weiter ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, den vom Steueramt erbrachten Nachweis zu entkräften, dass es sich nur
um fiktive Gegenleistungen handle und eine geldwerte Leistung vorliege. Auch
diese Feststellung verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Ist nämlich die
Vorinstanz zur Auffassung gelangt, es seien keine Mobiliar- und
Einrichtungsleistungen von der Beschwerdeführerin an die Gruppengesellschaften
erbracht worden, so gab es nichts zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hätte
dann ihrerseits nachweisen müssen, dass es eben doch zu Leistungen von ihr an
die Gruppengesellschaften gekommen war. Mit der Feststellung der Vorinstanz,
dass der entsprechende Nachweis nicht gelungen sei, wird die Unschuldsvermutung
jedenfalls nicht in ihrem Teilgehalt als Beweislastregel verletzt. Eine andere
Frage ist, ob das Steuergericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf eine
vertretbare Beweiswürdigung den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführerin sei
der Nachweis für das Bestehen entsprechender Leistungen misslungen (vgl. dazu
direkt nachstehend E. 5). 
 
5.  
 
5.1. Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz mit den der E.________
AG (für Fr. 25'000.--), der C.________ AG (für Fr. 18'000.--) und der
D.________ AG (für Fr. 20'000.--) verrechneten Einrichtungen (Rechnungen für
elektrische Installationen sowie Bodenbeläge) befasst und diese Beträge als
geldwerte Leistungen qualifiziert.  
 
5.1.1. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Steuergericht hätte
den Wert der Investitionen prüfen und entsprechend den im Strafrecht geltenden
Grundsätzen beweisen müssen, dass keine adäquate Gegenleistung vorgelegen habe.
Von einem bewiesenen Missverhältnis könne keine Rede sein. Wie sie dargelegt
habe, seien die elektrischen Installationen nötig gewesen und die damit in
Verbindung stehenden Leistungen erbracht worden. Unbestritten sei auch, dass
die geltend gemachten Handwerkerarbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien.
Daran ändere nichts, dass sie, die Beschwerdeführerin, anlässlich der
polizeilichen Befragungen nicht darauf habe antworten können, wofür sie die Fr.
150'000.-- erhalten habe.  
 
5.1.2. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid klar ergibt, ist die Vorinstanz
davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Einrichtungen in der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin und deren Weiterverrechnung an die E.________ AG, die
C.________ AG und die D.________ AG nicht etwa ein Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung bestand. Vielmehr wurden insoweit keine Leistungen
erbracht. Nachdem die entsprechenden Arbeiten in der Privatliegenschaft der
Beschwerdeführerin ausgeführt worden und die Kosten deren Kontokorrent belastet
worden waren, wurden fiktive Rechnungen erstellt und mit dem Ziel verbucht, die
Bezüge buchhalterisch durch Gegenleistungen zu kompensieren.  
Unter dieser Sachverhaltsannahme stellt sich die Frage nach der Werthaltigkeit
der Investitionen in die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht, weshalb
auch für die Vorinstanz kein Anlass bestanden hat, sich mit entsprechenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dass und insbesondere
warum die Annahme der Vorinstanz fiktiver Leistungen willkürlich sein soll,
macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einer Art. 105 Abs. 2 BGG
genügenden Weise geltend (vgl. oben E. 1.4). 
 
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist umso weniger zu beanstanden, als sie mit
den gesamten Umständen im Einklang steht. Das gilt schon für den fehlenden
Detaillierungsgrad der Rechnungen und die Tatsache, dass als Rechnungsdatum in
allen Fällen der 10. Januar 2004 angegeben wurde, die Rechnungen dann aber erst
am 31. Mai 2005 bei der Erstellung des Abschlusses 2004 verbucht wurden. All
das sind klare Indizien für fiktive Leistungen. Auch das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin weist in die gleiche Richtung, konnte sie doch zu den ganzen
Vorgängen nicht sachgerecht Auskunft geben. 
Es erscheint weiter als ungewöhnlich, dass über die Einrichtungen keine
schriftlichen Vereinbarungen bestanden. Angesichts des angeblichen Werts der
Investitionen von insgesamt Fr. 63'000.-- ist nicht nachvollziehbar, warum
keine Regelung über deren Schicksal am Ende der Mietverhältnisse getroffen
wurde. Damit erweist es sich jedenfalls nicht als unhaltbar, wenn die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht angenommen hat, insoweit fehle es an einer
Gegenleistung der Beschwerdeführerin. 
Auch der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtabnahme
beantragter Beweise erweist sich als unbegründet. Da es auf die Werthaltigkeit
der Bauten nicht ankommt, hätte ein Augenschein an der Überzeugung der
Vorinstanz nichts zu ändern vermocht. Überdies hätte der Treuhänder der
Beschwerdeführerin keine Angaben über den Abschluss entsprechender
Vereinbarungen machen können. Und selbst wenn die Investitionen in den Büchern
der E.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG aktiviert worden
wären, so hätte das nichts an der Überzeugung des Steuergerichts zu ändern
vermocht, es handle sich dabei um bloss fiktive Leistungen, weshalb es darauf
verzichtet hat, entsprechende Unterlagen von den Steuerverwaltungen der
Sitzkantone der E.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG
beizuziehen. 
 
5.2. Umstritten sind weiter folgende Beträge für verrechnetes Mobiliar: Fr.
40'000.-- an die E.________ AG (für Einbauschränke); Fr. 52'000.-- an die
C.________ AG (für einen Schreibtisch, zehn Ledersessel, Beistell- und
Einbauschränke); Fr. 50'000.-- an die D.________ AG (für Einbauschränke); Fr.
50'000.-- an die B.________ AG (für einen Sitzungstisch, zwölf Stühle, einen
Schreibtisch mit Bürostuhl und Beistellschrank).  
 
5.2.1. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
willkürlich festgehalten, dass die Werthaltigkeit der massgeblichen Leistungen
nicht ausgewiesen sei; das gelte umso mehr, als das Steuergericht keine Beweise
hinsichtlich der Werthaltigkeit des Mobiliars abgenommen habe. Auch insoweit
begnüge sich die Vorinstanz mit der Vermutung, es handle sich um fiktive
Rechnungen an die Gesellschaften.  
 
5.2.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich trotz zum Teil
missverständlicher Formulierungen (vgl. E. 6.3, wo die Vorinstanz den Nachweis
der Werthaltigkeit des Mobiliars als nicht erbracht angesehen hat), dass die
Vorinstanz in diesem Punkt von fiktiven Rechnungen ausgegangen ist, wofür sie
sich auch hier u.a. auf den fehlenden Detaillierungsgrad der Rechnungen und den
Umstand der viel späteren Verbuchung gestützt hat (vgl. dazu schon oben E.
5.1.2). Weiter wurden keine Rechnungen für den ursprünglichen Kauf des
Mobiliars durch die Beschwerdeführerin eingereicht. Diese - unbestrittenen -
Feststellungen genügen, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf jeden Fall
als vertretbar erscheinen zu lassen.  
Als ungewöhnlich erweist sich bereits, dass die E.________ AG, die C.________
AG, die D.________ AG und die B.________ AG das entsprechende Mobiliar nicht
direkt erworben, sondern von der Beschwerdeführerin privat gekauftes, offenbar
neuwertiges Mobiliar übernommen haben sollen. Zudem konnten die
Originalkaufrechnungen für das Mobiliar nicht mehr vorgelegt werden und war die
Beschwerdeführerin einmal mehr nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen.
Vielmehr beschränkte sie sich gegenüber der Polizei auf die Aussage, sie habe
einmal "ein paar Möbel verkauft". Ihr Lebenspartner habe diesen Verkauf auf
einen Zettel notiert; sie schätze um die Fr. 20'000.-- (tatsächlich wurden
insgesamt Fr. 192'000.-- verrechnet). Ebenso wenig bestanden Vereinbarungen
über das Schicksal der Einbauschränke nach einem allfälligen Ende der
Mietverhältnisse. Unter diesen Umständen war es auf jeden Fall vertretbar, wenn
die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht auch insoweit von fiktiven Leistungen
ausgegangen ist. 
Damit hat sich für das Steuergericht die Frage nach der Werthaltigkeit der
Leistungen in Zusammenhang mit dem Mobiliar - wie für die Investitionen (vgl.
oben E. 5.1.2 in fine) - ebenfalls nicht gestellt. So hat es auf die Abnahme
der offerierten Beweise, welche dem Nachweis der Werthaltigkeit des Mobiliars
hätten dienen sollen, verzichten können, ohne den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu verletzen. 
 
5.3. Im Streit stehen ausserdem die von der Beschwerdeführerin zur Verrechnung
gebrachten Mietzinse.  
 
5.3.1. Diesbezüglich argumentiert die Betroffene, die Mietzinseinnahmen seien
unbestrittenermassen nachbesteuert worden. Die Vorinstanz sei damit zu Recht
davon ausgegangen, dass die entsprechenden Zinseinnahmen geschuldet gewesen und
erbracht worden seien. Dann sei es aber geradezu willkürlich, wenn das
Steuergericht die Einnahmen nicht zur Verrechnung zulasse. Diese einerseits als
Einkünfte zu erfassen, d.h. als berechtigt zu akzeptieren, sie aber
andererseits nicht zur Verrechnung zuzulassen, laufe auf eine unannehmbare
doppelte Besteuerung hinaus.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz ist tatsächlich davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin der B.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG
Räumlichkeiten in ihrer Privatliegenschaft vermietete. So entstanden zu ihren
Gunsten entsprechende Mietzinsforderungen. Dann musste es ihr aber möglich
sein, im Umfang ihrer jeweiligen Forderung gegenüber der betroffenen
Gesellschaft Verrechnung mit deren Rechtsansprüchen ihr gegenüber zu erklären.
Entgegen der Auffassung des Steuergerichts lag dann aber insoweit keine
geldwerte Leistung vor. Die nochmalige Qualifizierung des steuerlich bereits
als Mietzins-Einkommen eingestuften Betrags - nunmehr als geldwerte Leistung -
entspräche effektiv einer unzulässigen doppelten Erfassung. In diesem Punkt
verstösst der angefochtene Entscheid somit gegen Bundesrecht.  
 
6.  
 
6.1. Mit Blick auf die ihr auferlegten Strafsteuern macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte für jede
vorgeworfene Verfehlung gesondert prüfen müssen, ob diese mit einer Busse zu
bestrafen sei.  
Für die Jahre 2001 bis 2003 seien nur relativ geringe Nachsteuern erhoben
worden. Es handle sich insofern um wenig bedeutende Beträge, bei denen
höchstens ein Bussenfaktor von 1 angenommen werden dürfe. 
 
Überdies sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin
hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Nichtdeklaration geldwerter Leistungen
in den Jahren 2004 und 2005 zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe, mit
keinerlei Beweisen belegt und offensichtlich falsch. Wie die offene Verbuchung
der Bezüge in der Buchhaltung zeige, sei die Beschwerdeführerin stets davon
ausgegangen, dass sie die jeweiligen Beträge wieder ausgleichen werde. Wenn nun
die Behörden die Mieterinvestitionen und Mobiliarverkäufe als weniger
werthaltig beurteilten als die Beschwerdeführerin, so könne dieser eine solche
unterschiedliche subjektive Wertung nicht zur Last gelegt werden. Es fehle ihr
gegenüber am Nachweis eines allfälligen Vorsatzes. Werde bloss ein
Eventualvorsatz festgestellt, liege kein Strafschärfungsgrund vor. 
Die Feststellung, die Zuwiderhandlung habe sich über mehrere Jahre abgespielt,
sei ebenfalls unzutreffend; vorgehalten würden insbesondere Verfehlungen der
Jahre 2004 und 2005, was den Tatbestand mehrerer Jahre nicht oder marginal
erfülle. Für sämtliche Steuerperioden rechtfertige sich höchstens das
Regelstrafmass von 1, so dass der Busse nach Abzug von mindestens 0.5 (0.2 für
die lange Verfahrensdauer und 0.3 für die beträchtliche Verminderung des
Nachsteuerbetrags) maximal der Faktor 0.5 zugrunde gelegt werden dürfe. 
 
6.2. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie
kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Zeigt
der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde
bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer
ermässigt (Art. 175 Abs. 3 DBG). Der Gesetzgeber hat in Art. 175 Abs. 2 DBG
einen Strafrahmen festgelegt, innerhalb dessen die Strafe - im Gegensatz zur
Nachsteuer - nach Massgabe des Verschuldens (Art. 47 StGB) bestimmt wird. Der
Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder über- noch
unterschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte
Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor (Urteil
2C_188/2009 vom 7. Juli 2009 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) Die
Strafzumessung im Steuerstrafrecht der direkten Bundessteuer richtet sich unter
Vorbehalt eigener Strafzumessungsregeln im DBG nach Art. 47 ff. StGB.  
Der Strafrichter hat sich an die gesetzlichen Vorgaben der genannten
Bestimmungen zu halten. Andererseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen
Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten greift das Bundesgericht daher nur ein, wenn die Vorinstanz von
dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, wenn sie den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie grundlos von
in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (vgl.
u.a. BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 128 III 428 E.
4 S. 432, je mit Hinweisen). 
Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit
feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss
angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der
Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter
Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung
lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund
für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer
vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a S. 29 f.; Urteile 2C_480/2009 E. 5.5 vom
16. März 2010; 2A.168/2006 vom 8. März 2007 E. 3; 2A.182/2002 vom 25. April
2003 [ASA 73, S. 482], E. 4.3). 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr zur Last gelegte
Nichtdeklaration mehrerer Bankkonti in den Jahren vor 2004 sowie die fehlende
Deklaration von Mietzinseinnahmen und von Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit in den Jahren 2004 und 2005 nicht. Hinsichtlich dieser
Vorwürfe hat das Steuergericht aufgrund der Ausbildung und Stellung der
Beschwerdeführerin (Kauffrau und Verantwortliche für die Buchhaltung von
Schulen; vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1) annehmen dürfen, dass sie
zumindest eventualvorsätzlich handelte, indem sie diese Vermögenswerte und
Einkünfte nicht deklarierte und damit eine Steuerverkürzung zumindest in Kauf
nahm.  
Zu diesen Tatvorwürfen kommen in den Jahren 2004 und 2005 die erheblichen von
der Beschwerdeführerin bezogenen geldwerten Leistungen hinzu. Dabei ergibt sich
aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei klar, dass sie
sich des Leistungsbezugs bewusst war und sich überhaupt nicht darum kümmerte,
ob und wie die Leistungen durch Gegenleistungen kompensiert wurden. Wenn das
Steuergericht auch mit Bezug auf die geldwerten Leistungen zumindest von
Eventualvorsatz ausgegangen ist, so ist dies daher ebenfalls nicht zu
beanstanden (vgl. die Urteile 2C_533/2012 u. 2C_534/2012 vom 19. Februar 2013
E. 5.2; 2C_357/207 vom 5. März 2008 E. 3.1; 2A.168/2006 vom 8. März 2007 E. 3;
in: StE 2007 B 101.21 Nr. 17). 
Damit erweist sich auch die Behauptung der Beschwerdeführerin als unzutreffend,
das Gericht habe die Tatvorwürfe gegen sie nicht gesondert geprüft. Zwar sind
die vor 2004 hinterzogenen Beträge geringer, das Verhalten der Betroffenen in
diesem Zeitraum fügte sich indessen ohne weiteres in die Tathandlungen der
Folgejahre ein, so dass es als künstlich erschiene, insofern ein geringeres
Verschulden zugrunde zu legen. 
Mit Blick auf das geltend gemachte Fehlen von Strafschärfungsgründen hat die
Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, auch
wenn die vor 2004 hinterzogenen Beträge geringer waren, über einen langen
Zeitraum hinweg Steuern hinterzog. Hinzu kommt, dass sie über entsprechende
Sachkenntnisse verfügte und sich nicht einfach auf ihren Lebenspartner
verliess, sondern eigenverantwortlich handelte. Insgesamt kann ihr Verschulden
keineswegs als leicht bezeichnet werden. 
Wird in Betracht gezogen, dass die Vorinstanz den möglichen Strafrahmen von 
Art. 175 Abs. 2 DBG mit einem angenommenen Einsatzfaktor von 2.2 nicht
ausgeschöpft hat, so ist jedenfalls eine Überschreitung oder ein Missbrauch des
der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung zustehenden Ermessens nicht
erkennbar. Gegen die vom Steuergericht wegen der Länge des Verfahrens und der
erheblichen Verminderung des Nachsteuerbetrags vorgenommenen Reduktion des
Faktors auf 1.7 (Abzug 0.2 für die Verfahrenslänge und 0.3 für die Reduktion
des Nachsteuerbetrags), wendet die Beschwerdeführerin zu Recht nichts ein. Die
im Anschluss an das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren vorzunehmende
zusätzliche Herabsetzung des Nachsteuerbetrags (vgl. oben E. 5.3 zur nur
einmaligen steuerlichen Erfassung der von der C.________ AG, der D.________ AG
und der B.________ AG geschuldeten Mieteinnahmen) rechtfertigt keine weitere
Reduktion des Faktors. 
 
III. Kantonale Steuern  
 
7.  
Die Bestimmungen von §§ 26 Abs. 1 lit. b, 170 Abs. 1, und 189 des Gesetzes des
Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern
(StG/SO; BGS 614.11) entsprechen inhaltlich Art. 20 Abs. 1 lit. c, 151 Abs. 1
und 175 DBG. Damit ergibt sich für die kantonalen Steuern dasselbe Ergebnis wie
bei der direkten Bundessteuer. 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zwischen dem Gemeinwesen und der Beschwerdeführerin aufzuteilen (
Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG
). Das Steuergericht wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen haben (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG
). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_1157/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn,
Steuerjahre 1997 bis 2005, Nachsteuern und Hinterziehung) und 2C_1158/2016
(direkte Bundessteuer, Steuerjahre 1997 bis 2005, Nachsteuern und
Steuerhinterziehung) werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Verfahren 2C_1158/2016)
wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Steuergerichts des Kantons
Solothurn vom 7. November 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn
(Verfahren 2C_1157/2016) wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des
Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2016 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden im Umfang von Fr. 1'200.-- dem
Kanton Solothurn und im Umfang von Fr. 6'300.-- der Beschwerdeführerin
auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter 

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