Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1154/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1154/2016       

Urteil vom 25. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, v.d. A.A.________,
3. C.A.________, v.d. A.A.________,
4. D.A.________, v.d. A.A.________,
5. E.A.________, v.d. A.A.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 9. November 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1974) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 20. Januar
2001 heiratete er in seiner Heimat die 1969 geborene F.________, eine in der
Schweiz niedergelassene Staatsangehörige Österreichs. Nach seiner Einreise in
die Schweiz im April 2002 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die
mehrmals verlängert wurde, letztmals bis 6. April 2012. Mit Verfügung vom 8.
Februar 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von
A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen
erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2013 und Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014). Gegen den
kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhob A.A.________ am 14. April 2014 eine
Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2C_367/2014).
Nachdem die Ehe mit F.________ am 20. Februar 2014 geschieden worden war,
heiratete A.A.________ am 15. Mai 2014 die 1988 im Kosovo geborene Schweizerin
G.________. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 2.
Juni 2014 erneut eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge schrieb das
Bundesgericht die hängige Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 27. Februar 2014 als gegenstandslos ab (Verfügung vom 16. Juli 2014 im
Verfahren 2C_367/2014).

B.
Am 16. April 2015 ersuchte der weiterhin aufenthaltsberechtigte A.A.________
für seine Kinder B.A.________ (geb. 1999), C.A.________ (geb. 2001),
D.A.________ (geb. 2003) und E.A.________ (geb. 2005) um Erteilung einer
Einreisebewilligung zwecks Verbleib bei ihm. Die Kinder stammen aus einer
Beziehung mit H.________, einer 1974 geborenen Landsfrau von A.A.________.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März
2016 ab. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 9. August 2016). Mit Urteil vom 9. November 2016 wies
das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid ab.

C.
A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ wenden
sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 9. November 2016. Sie erheben "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 BGG sowie damit in Verbindung subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG" und verlangen die Aufhebung des
angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführer fechten einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts an (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Auf
dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, die Bewilligungen betreffen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
1 beruht mit Blick auf seine Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen
auf einem gefestigten Rechtsanspruch (Art. 42 AuG [SR 142.20]; Art. 13 BV und
Art. 8 EMRK; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; Urteil 2C_360/2016 vom 31.
Januar 2017 E. 5.1). Folglich machen die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise
einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8
Ziff. 1 EMRK geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist zulässig (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.).
Auf die frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der bereits
am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten und dort mit ihren Anträgen
unterlegenen Beschwerdeführer ist einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht
einzutreten ist demgegenüber auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren so
weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. Urteile 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 2.5 und 2.6,
nicht publ. in: BGE 139 II 185; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2).
Tatsachen oder Beweismittel, die auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug
nehmen, sich aber erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder
entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden
sein. Diese sog. "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem
Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344;
Urteil 2C_128/2016 vom 7. April 2017 E. 2.3). Von vorneherein unbeachtlich
bleiben daher die von den Beschwerdeführern dem Bundesgericht unterbreiteten
"aktualisierten" Arztzeugnisse zum Gesundheitszustand der Mutter und der
Grossmutter der Beschwerdeführer 2-5 im Kosovo; diese wurden erst nach dem
angefochtenen Urteil erstellt.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3
lit. b AuG sowie Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Nach
Auffassung der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht das
Familiennachzugsgesuch vom 16. April 2015 zu Unrecht als verspätet
qualifiziert. Im Nachgang zur Heirat vom 15. Mai 2014 sei dem Beschwerdeführer
1 am 2. Juni 2014 eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Mit der
Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung habe eine neue Nachzugsfrist im Sinne
von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AuG zu laufen begonnen.

2.2. Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG
geregelt. Der Nachzug von Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; jener von Kindern über zwölf
Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AuG bzw. Art. 73
Abs. 1 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.7 S. 293 f.; 137 II 393 E. 3.3 S. 395 ff.). Die
Nachzugsfristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG und Art. 73 Abs. 2
VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen. Sofern die Einreise vor dem Inkrafttreten des
Ausländergesetzes erfolgte oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt
entstanden ist, haben die Fristen mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes
am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen (Art. 126 Abs. 3 AuG; AS 2007 5489; vgl.
BGE 136 II 78 E. 4.2 S. 81; Urteil 2C_160/2016 vom 15. November 2016 E. 2.1).
Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss möglich, wenn
hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 AuG; BGE 137 I 284
E. 2.3.1 S. 290 f.).

2.2.1. Die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG gilt unabhängig davon, ob die
ausländische Person über die Niederlassungs- oder die Aufenthaltsbewilligung
verfügt und ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht oder nicht. Ein
Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung löst keine
neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist.
Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber abgelehnt worden
ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut um Nachzug zu
ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere
Nachzugsvoraussetzungen resultieren, namentlich wenn mit der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung oder gar der Einbürgerung ein Rechtsanspruch auf
Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG). Allerdings muss sowohl das erste
Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden
sein (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395 ff.; Urteile 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E.
2.1; 2C_160/2016 vom 15. November 2016 E. 2.1).

2.2.2. Mit dem Fristenregime für den Familiennachzug nach Art. 47 AuG bzw. Art.
73 VZAE bezweckt der Gesetzgeber die Förderung eines frühzeitigen Nachzugs
zwecks besserer Integration der Kinder (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.3 S. 82;
Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_181/2010 vom 1. Oktober 2010
E. 5.1). Durch einen raschen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst
umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (BGE 133 II 6 E. 5.4 S.
20 ff.; Urteil 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1). Wie aus der
parlamentarischen Debatte zum geltenden Ausländergesetz hervorgeht, stellen die
Regeln über den Familiennachzug einen Kompromiss dar zwischen den gegenläufigen
Anliegen, im Einklang mit Art. 13 BV und Art. 8 EMRK das Familienleben zu
ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (vgl. Urteile 2C_147/2015 vom 22.
März 2016 E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

2.3. Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
(Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Die betroffene Person kann allerdings während der
Dauer des Verlängerungsverfahrens und damit auch nach Erlöschen der Bewilligung
in der Schweiz verbleiben, sofern die zuständige Behörde im Sinne vorsorglicher
Massnahmen keine abweichenden Verfügungen trifft (Art. 59 Abs. 2 VZAE; PETER
BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/ Constantin
Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 33
AuG; Urteil 2C_81/2013 vom 30. Januar 2013 E. 2.2). Dabei handelt es sich zwar
nur um ein prozessuales Aufenthaltsrecht; die durch die Bewilligung
verschafften Rechte (insbesondere hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit)
gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung aber
weiterhin (SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),
Handkommentar, 2010, N. 16 zu Art. 61 AuG mit Hinweis auf die Botschaft vom 8.
März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002
3778; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/ Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/
Constantin Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2015, N. 2
zu Art. 61 AuG). Es ist der ausländischen Person daher auch während des
Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unbenommen, ein
Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Dass dieses regelmässig nicht beurteilt
werden dürfte, bevor nicht über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
entschieden ist, steht dem nicht entgegen.

2.4. Die Beschwerdeführer 2-5 wurden in den Jahren 1999 bis 2005 geboren. Die
erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1
erfolgte im April 2002. Der Lauf der Nachzugsfristen setzte somit
übergangsrechtlich am 1. Januar 2008 ein und dauerte längstens bis 1. Januar
2013 (vgl. E. 2.2 hiervor; Urteil 2C_452/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.2.2).
Am 16. April 2015 stellten die Beschwerdeführer erstmals ein
Familiennachzugsgesuch. Die Nachzugsfristen mit Beginn am 1. Januar 2008 waren
in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Von einem verspäteten Nachzugsgesuch
wäre im Übrigen auch dann auszugehen, wenn die am 1. Januar 2008 in Gang
gesetzten Fristen zwischen dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Aufenthaltsbewilligung (6. April 2012) und der erneuten Bewilligung des
Aufenthalts am 2. Juni 2014 stillgestanden hätten (vgl. angefochtenes Urteil E.
3.2). Ob es gerechtfertigt wäre, während des Schwebezustands von einem
Stillstand der Nachzugsfristen auszugehen, braucht daher nicht weiter vertieft
zu werden. Zu prüfen bleibt einzig, ob mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 2. Juni 2014 neue Nachzugsfristen zu laufen begonnen
haben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das nicht der
Fall.

2.4.1. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 8. Februar 2013 eine
Verlängerung der zuletzt bis 6. April 2012 gültigen Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 noch abgelehnt. Am 2. Juni 2014 erteilte es ihm gestützt
auf dessen neu geschlossene Ehe erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Während der
gesamten Zeit und somit auch während des Schwebezustands vom 6. April 2012 bis
1. Juni 2014 war der Beschwerdeführer 1 mit allen Rechten und Pflichten
weiterhin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt (vgl. Art. 59 Abs. 2 VZAE, E.
2.3 hiervor). Formell handelte es sich bei der am 2. Juni 2014 erteilten
Aufenthaltsbewilligung zwar um eine neue Bewilligung, weil sie auf wesentlich
veränderten Tatsachen beruhte, nämlich auf der mit G.________ neu eingegangenen
Ehe (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f.; Urteile 2C_634/2016 vom 4. Mai 2017 E.
1.1.3; 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1). Materiell änderte sich am
ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers 1 jedoch nichts, zumal sich
sein Aufenthalt schon zuvor auf die Ehe zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht in der Schweiz stützte. Namentlich hatte er während seiner
gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz und somit auch während der vollen
Übergangsfrist nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG die
Möglichkeit, ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen (vgl. E. 2.3 hiervor).

2.4.2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Juni 2014 setzte vor
diesem Hintergrund keinen neuen Fristenlauf nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AuG
bzw. Art. 73 VZAE in Gang. Kein anderes Resultat ergibt sich im Übrigen mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel von einer
Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung. Bei der Niederlassungsbewilligung
handelt es sich im Verhältnis zur Aufenthaltsbewilligung zwar ebenfalls formell
um eine neue Bewilligung, die ausserdem materiell mit Verbesserungen in der
Rechtsstellung der ausländischen Person verbunden ist. Gleichwohl löst sie
grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus, sofern nicht bereits einmal ein
(erfolgloses) Gesuch gestellt wurde und das erste wie das spätere Gesuch
innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor; BGE
137 II 393 E. 3.3 S. 397; Urteil 2C_160/2016 vom 15. November 2016 E. 2.1). Im
vorliegenden Fall wurde im Unterschied zu dieser Praxis vor dem 16. April 2015
kein Familiennachzugsgesuch gestellt.

2.4.3. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Juni 2014 trat zudem
keine Verbesserung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1 ein. Dass sich
der Status des ununterbrochen aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers 1
während des Verfahrens auf Verlängerung der ursprünglichen
Aufenthaltsbewilligung während einigen Monaten in der Schwebe befand, ändert
daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, weil er auch
während dieser Zeit in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war und die
Möglichkeit hatte, ein Nachzugsgesuch zu stellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Anders
zu entscheiden hiesse, ununterbrochen aufenthaltsberechtigte Personen, deren
ausländerrechtlicher Status sich im Hinblick auf die Nachzugsbedingungen nicht
verbesserte, im Verhältnis zu anderen Personen, bei denen ein Statuswechsel zur
Erleichterung der Nachzugsmöglichkeiten führte, in Bezug auf die
Nachzugsfristen nur deshalb besser zu stellen, weil sich ihr Anwesenheitsrecht
während einer gewissen Phase in der Schwebe befand. Dafür besteht kein
sachlicher Grund, zumal ein solches Ergebnis auch Sinn und Zweck der
gesetzlichen Nachzugsregeln widersprechen würde (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

2.5. Das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführer 2-5 erfolgte somit
verspätet. Daran ändert nichts, dass optimale Integrationsvoraussetzungen für
seine Kinder nach Darstellung des Beschwerdeführers 1 erst seit Sommer 2014
vorliegen. Auf den Lauf der Nachzugsfristen hat dies offenkundig keinen
Einfluss, zumal es der Beschwerdeführer 1 selber zu verantworten hat, wenn er
nicht bereits vor Fristablauf für gute Nachzugsbedingungen sorgte. Unbehelflich
ist auch der Einwand, in der Korrespondenz des Bundesgerichts im Verfahren
2C_367/2014 und jener des Migrationsamts sei jeweils von einem "neue[n]
Bewilligungsgesuch" die Rede gewesen. Auf den Fristenlauf für den
Familiennachzug hat dies nach dem soeben Dargelegten (vgl. E. 2.4 hiervor)
keinen Einfluss. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer
schliesslich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) im Zusammenhang
mit einer angeblich falschen Auskunft des Migrationsamts vom April 2015 über
den Lauf der Nachzugsfristen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, waren Auskünfte in diesem Zeitpunkt von vorneherein nicht mehr geeignet,
den Beschwerdeführer 1 von einer fristgerechten Einreichung des Nachzugsgesuchs
abzuhalten, da die betreffenden Fristen längst abgelaufen waren (vgl. BGE 141 I
161 E. 3.1 S. 164 f.).

3.

3.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige Gründe für eine Bewilligung des
Familiennachzugs im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen. Das ist nach Art.
75 VZAE der Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der
Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl
abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_176/2015 vom 27. August 2015
E. 3.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1), wobei grundsätzlich auf die
frühere Praxis zum Familiennachzug abgestellt werden kann (BGE 137 I 284 E. 2.2
S. 289 und E. 2.3.1 S. 291; 136 II 78 E. 4.7 S. 85 f.; Urteil 2C_147/2015 vom
22. März 2016 E. 2.4.3). Ein wichtiger Grund liegt demnach vor, wenn die
weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann.
An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen
(vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E.
2.4.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2). Es obliegt im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AuG; Urteile 2C_1
/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 in
fine).

3.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurden die Beschwerdeführer 2-5
bis ins Jahr 2010 von ihrer Mutter betreut. Seither hat sich die im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids 67-jährige Grossmutter um sie gekümmert. Sie
leidet gemäss einem ärztlichen Bericht an hohem Blutdruck, Diabetes und
rheumatischen Krankheiten und soll deshalb nicht mehr in der Lage sein, sich um
sich selbst zu kümmern. Die Mutter pflegt weiterhin einen engen Kontakt zu den
Beschwerdeführern 2-5, gab in einer eidesstattlichen Erklärung vom 1. Dezember
2015 jedoch an, ein neues Leben beginnen und keine Verantwortung mehr für die
Kinder übernehmen zu wollen. Auch sie klagt gemäss einem rudimentären
Arztbericht über gesundheitliche Beschwerden. Die Vorinstanz kam zum Schluss,
dass einer Betreuung der Beschwerdeführer durch die Grossmutter oder die Mutter
aus gesundheitlichen Gründen keine ernsthaften Hindernisse im Weg stehen und
die Erklärung der Mutter, die Verantwortung für die Kinder nicht übernehmen zu
wollen, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darstelle.

3.3. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich zwar in verschiedener Hinsicht
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, vermögen jedoch mit ihren
weitgehend appellatorischen und teilweise auf unzulässigen Noven (vgl. E. 1.3
hiervor) beruhenden Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die
relevanten Sachumstände zum gesundheitlichen Zustand von Gross- und Kindsmutter
offensichtlich unrichtig festgestellt hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG; zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6
S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Namentlich ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz den ärztlichen Berichten nur geringen Beweiswert
zuerkannte, nachdem diese lediglich oberflächliche Angaben enthalten und zudem
den Anschein erwecken, dass sie erst im Hinblick auf das
Familiennachzugsverfahren angefertigt wurden. Mit der Vorinstanz ist deshalb
davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation einer Betreuung der
zwischen 1999 und 2005 geborenen Beschwerdeführer 2-5 weder durch die Gross-,
noch durch die Kindsmutter im Weg stehen. Sodann stellt der Wunsch der
Kindsmutter, für die Kinder künftig keine Verantwortung mehr übernehmen zu
müssen, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar. Fehlende
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland, an deren Nachweis angesichts des Alters
der Beschwerdeführer 2-5 erhöhte Anforderungen gelten (vgl. E. 3.1 hiervor),
sind damit nicht dargetan. Schliesslich erweist es sich als mit Bundes- und
Völkerrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, ein Nachzug in die
Schweiz sei unter dem Blickwinkel des Kindswohls nicht angezeigt, nachdem die
Beschwerdeführer 2-5 ihr gesamtes bisheriges Leben getrennt vom
Beschwerdeführer 1 verbracht haben, im Heimatland sozialisiert wurden und in
der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Integration in das Schul-
und Berufsleben rechnen müssten. Damit liegen - auch unter Berücksichtigung des
Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - keine
wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4
AuG vor.

4.
Nach dem Dargelegten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
zulässig, aber abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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