Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1150/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1150/2016  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Kaeslin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Obergoms, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Pfammatter. 
 
Gegenstand 
Kurtaxen (Ferienwohnungen), 
 
Beschwerde gegen das Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Obergoms des
Staatsrats des Kantons Wallis vom 2. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG
/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich die Leitlinien der örtlichen
Tourismuspolitik zu erarbeiten, dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Tourismusbeteiligten, und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7
Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und
Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die Tourismustaxen zu
erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen,
nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die
Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff. TG/VS), die von den Gemeinden anstelle der
Beherbergungstaxe erhoben werden kann. 
 
B.  
Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl
der Tage bzw. Nächte) oder pauschal erheben. Falls die Gemeinde den pauschalen
Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver
Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der
durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform
einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3bis TG/VS in der
Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag
dient namentlich zur Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes,
der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem
Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS). 
 
C.  
Am 11. Dezember 2015 verabschiedete die Urversammlung der Einwohnergemeinde
Obergomsein neues Kurtaxenreglement (nachfolgend: KTR). Zur Kurtaxe lässt sich
diesem Reglement entnehmen, dass die Eigentümer bzw. Dauermieter von
Ferienobjekten (Ferienwohnungen und Maiensässe) die Kurtaxe mittels einer
Jahrespauschale zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2). Mit der Jahrespauschale
sind alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt, einschliesslich der
gelegentlichen Vermietung, abgegolten (Art. 4 Abs. 3). Die Einwohnergemeinde
Obergoms erhebt je Übernachtung in einer Ferienwohnung eine Kurtaxe von Fr.
3.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Kurtaxenreglements). Die Jahrespauschale für
Ferienwohnungen erfährt in Art. 6 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde
Obergoms folgende weitere Regelung: 
 
"1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse
erhoben. 
 
2 Sie beträgt für Ferienwohnungen auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem.
Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der
entsprechenden Unterkunftskategorie von 57 Tagen 
 
a) Klein: Studios, 1-, 1.5-, 2- und 2.5-Zimmerwohnungen 
    (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) : Fr. 342.--; 
 
b) Mittel: 3- und 3.5-Zimmerwohnungen 
    (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) : Fr. 684.--; 
 
c) Gross: 4- und mehr Zimmerwohnungen 
    (in der Regel 5 Betten = Faktor 5) : Fr. 855.--." 
 
D.  
Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Kurtaxenreglement der
Einwohnergemeinde Obergoms an seiner Sitzung vom 2. November 2016, was im
Staatsratsbulletin des Kantons Wallis in der Ausgabe vom 11. November
2016veröffentlicht wurde. Das Kurtaxenreglement trat am 1. November 2016 in
Kraft. 
 
E.  
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gelangen A.________, B.________, C.________,
D.________ und E.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des
Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das
Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Obergoms sowie die Aufhebung der Art. 3
lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements
Obergoms. 
 
F.  
Die Einwohnergemeinde Obergoms beantragt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Staatsrat Wallis hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdeführer replizieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben in einer Eingabe eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Kurtaxenreglement der
Einwohnergemeinde Obergoms eingereicht.  
 
1.2. Die Kantone werden weder durch die Bundesverfassung noch durch ein
Bundesgesetz verpflichtet, eine kantonale Instanz zur Überprüfung der
Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzurichten (BGE 142 I 99 E. 1.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton
Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 1.2.2) - keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, kann
der  kommunale oder kantonale Erlass innert 30 Tagen nach der nach dem
kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 82 lit. b, Art. 101 BGG). Vorliegend hat der Staatsrat
des Kantons Wallis das angefochtene Kurtaxenreglement an seiner Sitzung vom 2.
November 2016 homologiert und diese Beschlüsse in der am 11. November 2016
erschienenen Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht. Die Beschwerde erfolgt
somit fristgerecht und ist zulässig, soweit sie sich gegen das kommunale
Kurtaxenreglement richtet. Nicht eingetreten werden kann darauf, soweit die
Aufhebung des Homologationsbeschlusses beantragt wird, kann doch ein solcher
Beschluss nicht vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 e contrario BGG;
Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.3.1).  
 
1.3. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich durchwegs um Personen, welche
über Grundbesitz in der Einwohnergemeinde Obergoms verfügen, und als
Wohnsitzadresse eine Adresse ausserhalb der Gemeinde Obergoms angeben.
Auszugehen ist somit davon, dass es sich bei diesen Liegenschaften um
Ferienwohnungen handelt, und die Beschwerdeführer (in Eigennutzung) als
übernachtende Gäste die Kurtaxe schulden oder als Beherberger unter subsidiärer
Haftung die Kurtaxe einzukassieren haben (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs.
2 des Kurtaxenreglements), weshalb sie durch das angefochtene Kurtaxenreglement
betroffen sind (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Die Beschwerdeführer
sind zur Beschwerdeführung legitimiert.  
 
1.4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle
ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem
Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Bei aller
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der
Hand. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten
Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch
sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des
Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306
E. 1.2 S. 308 f.; 138 I 217 E. 3.1 S. 219). Die Verletzung von  Grundrechten
 und von  kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht
 prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140
IV 57 E. 2.2 S. 60; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Wird keine Verfassungsrüge
erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen,
wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S.
41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Das Bundesgericht hebt ein kantonales Gesetz oder
eine kantonale bzw. eine kommunale Rechtsverordnung in allen Fällen nur auf,
falls die Norm sich jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung
entzieht, nicht jedoch bereits, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise
zugänglich bleibt (BGE 143 I 272 E. 2.5.1 S. 282; 138 I 321 E. 2 S. 323; 137 I
77 E. 2 S. 82).  
 
1.5. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts
der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen
Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs.
1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien
eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen
stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteil 2C_519/2016
vom 4. September 2017 E. 1.5.5).  
 
2.  
Die Beschwerdeführer haben die Aufhebung der Art. 3 lit. a  (Abgabebefreiung
der Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde), Art. 5 Abs. 1 lit. b 
(Kurtaxenansatz von Fr. 3.-- für Ferienwohnungen) und Art. 6 Abs. 2
(Jahrespauschale der Kurtaxe pro Ferienwohnung, gestützt auf einen
durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen) des angefochtenen
Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Obergoms beantragt. Sie rügen, die
Kurtaxen seien nur als Kostenanlastungssteuern zulässig, weshalb angesichts der
Ertragsverwendung für Einrichtungen, zu welchen die Gäste keine nähere
Beziehung als Personen mit Wohnsitz aufweisen würden, der Kreis der
Abgabepflichtigen nach unhaltbaren und die Rechtsgleichheit verletzenden
Kriterien festgesetzt worden sei (Verletzung von Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 9
und Art. 8 Abs. 1 BV). Des Weiteren sei die Erhebung des durchschnittlichen
Belegungsgrades, gestützt auf welchen die Jahrespauschale berechnet worden sei,
nicht nach den in Art. 21 Abs. 3bis TG/VS genannten Kriterien, sondern
willkürlich erfolgt. Mit der Berechnungsgrundlage für die durchschnittliche
Belegung seien nur die Übernachtungen der vermarkteten bzw. der vermieteten
Wohnungen berücksichtigt worden, weshalb der für die Berechnung der
Jahrespauschale massgebliche Belegungsgrad von 57 Tagen klar zu hoch
ausgefallen sei. Zudem sei der Bettenfaktor deswegen falsch erhoben worden und
müsse von vier auf drei herabgesetzt werden, weil für die Festsetzung des
Bettenfaktors auch die Belegung durch Kinder unter sechs Jahren (die keine
Kurtaxe auslösten) und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren (wofür eine
halbe Kurtaxe ausgelöst werde) berücksichtigt worden seien. Im allgemeinen
seien die Kurtaxen mit dem angefochtenen Reglement etwa vervierfacht worden,
weshalb eine unverhältnismässige und völlig willkürliche Erhöhung (Verletzung
von Art. 9 BV) vorliege, welche in einem krassen Missverhältnis zur kantonalen
Grundstücksteuer stehe, was den Verdacht erwecke, die exorbitant hohe neue
Kurtaxe sei eine verkappte verdeckte allgemeine Steuer, welche auch weitere
kommunale Bedürfnisse finanziere (Verletzung des Prinzips der
Kostenanlastungssteuer und somit des Prinzips der Allgemeinheit der Besteuerung
gemäss Art. 127 Abs. 2 BV). Angesichts der exorbitanten Höhe verletze die
Kurtaxe auch das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV).
 
 
2.1. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs
erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert
werden (BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur
von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu
bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die
übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene)
Kostenanlastungssteuern einzustufen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292, letztmals
bestätigt in Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; Urteil 2C_794/
2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542,
ZBl 118/2017 S. 153 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch
BGE 141 II 182 E. 6.7 S. 197 f.). Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete
Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit
der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare
Gründe voraussetzt, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten
Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren
Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE
143 II 283 E. 2.3.2 S. 289 mit zahlreichen Hinweisen; zu Tourismusabgaben
insbesondere Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1).  
 
2.2. Die Einführung einer Kurtaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer hält
wegen ihrer - durch ihren  Finanzierungszweck vorgegebenen -  Beschränkung auf
einen reduzierten abgabepflichtigen Personenkreis vor dem
Rechtsgleichheitsgebot nur stand, wenn sie tatsächlich auch  zweckgemäss, d.h.
zur ausschliesslichen Förderung des Fremdenverkehrs, verwendet wird. Nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis zählen zur Förderung eines Kur- oder
Sportortes sämtliche Aufwendungen, welche für dieselbe Gemeinde, würde sie kein
Kur- oder Sportort sein, allein niemals gemacht worden wären, so etwa der
Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln
ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften
dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und
Sportanlässe für ein (internationales) Publikum, der Aufwand für das
Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten, der Bau
und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades, einer Kunsteisbahn
etc. (BGE 93 I 17 E. 5b S. 25). Ob einzelne dieser Einrichtungen auch durch die
Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde benützt werden, vermag die
Zweckgebundenheit der Finanzierung nicht zu ändern; entscheidend bleibt einzig,
ob mit den Kurtaxen Einrichtungen finanziert werden, die für Ortsansässige
allein nicht geschaffen oder betrieben würden. Entsprechend ist es nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis mit der Rechtsgleichheit vereinbar, die
Kurtaxe nur von Personen ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde zu erheben,
stehen diese Personen doch in einer näheren Beziehung zu den zur Förderung des
Fremdenverkehrs getätigten Aufwendungen als die Personen mit Wohnsitz in der
Gemeinde (BGE 93 I 17 E. 5b S. 26, letztmals bestätigt in Urteil 2C_794/2015
vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5, E. 4.2.1). Mit der Rechtsgleichheit unvereinbar
wäre jedoch etwa, die Kurtaxe ausschliesslich von  ausserkantonalen
 Ferienhauseigentümern zu erheben, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die
Gruppe der ausserkantonalen Ferienhauseigentümern in einer näheren Beziehung zu
den Aufwendungen für den Fremdenverkehr stehen sollten als die Gruppe der
innerkantonalen Ferienhauseigentümern ohne Wohnsitz in der betreffenden
Gemeinde (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2, E. 4.3).  
 
2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 TG/VS ist der Kurtaxenbetrag im Interesse der
Steuersubjekte zu verwenden und dient insbesondere der Finanzierung des
Betriebs eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort
sowie der Erstellung und dem Betrieb von touristischen, sportlichen oder
kulturellen Anlagen.  
Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung von
Art. 3 lit. a des Kurtaxenreglements, die kurtaxenbelasteten Personen ohne
Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Obergoms würden in keiner näheren Beziehung
zum örtlichen Informations- und Reservationsdienst, zur Erstellung und zum
Betrieb von Anlagen, welche dem Tourismus, der Kultur oder dem Sport dienten,
oder zu Animationen vor Ort stehen, weshalb die Definition des
abgabepflichtigen Kreises nach unhaltbaren Kriterien und insbesondere
rechtsungleich erfolgt sei. Damit übersehen die Beschwerdeführer, dass die 
Zweckgebundenheit der Kurtaxe gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis
danach beurteilt wird, ob sie zur Finanzierung von Anlagen verwendet wird,
welche für denselben Ort, wäre er kein Kur- oder Sportort, nicht erstellt
worden wären (oben, E. 2.2). Angesichts dessen, dass sowohl der monierte
Informations- und Reservationsdienst für touristische Zwecke wie auch die
sportlichen, kulturellen oder touristischen Anlagen und Anlässe für
Ortseinwohner alleine nicht geschaffen worden wären, stehen die Personen, die
in der Einwohnergemeinde Obergoms übernachten, ohne dort Wohnsitz zu haben,  in
einer näheren Beziehung zu diesen Einrichtungen als Personen mit Wohnsitz,
weshalb der Kreis der Abgabepflichtigen in Art. 2 Abs. 1 des betreffenden
Kurtaxenreglements nach  sachlichen Kriterien definiert worden ist und die
Abgabenbefreiung von Personen mit Wohnsitz vor dem  Rechtsgleichheitsgebot
 sowie dem  Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung stand hält. Beweismittel
dafür, dass die Kurtaxenerträge entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art.
2 Abs. 2 TG/VS für weitere kommunale Bedürfnisse verwendet würden, haben die
Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Insbesondere ist der Umstand, dass die Kurtaxe höher ist als die
Grundstücksteuer, kein Beleg dafür, dass weitere kommunale Bedürfnisse aus der
Kurtaxe finanziert werden.  
 
3.  
Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung von Art. 5 Abs. 1 lit. b des
angefochtenen Kurtaxenreglements machen die Beschwerdeführer einzig geltend,
die Kurtaxe solle pro Übernachtung auf Fr. 3.-- erhöht werden, was wegen der
krassen Erhöhung gegen das Willkürverbot verstosse. Ein Erlass ist nach der
bundesgerichtlichen Praxis willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das
Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(grundlegend BGE 129 I 1 E. 3 S. 3). Unter Berücksichtigung des weiten
Gestaltungsspielraums, welcher dem Gesetzgeber bei der Verfolgung
gesetzgebungspolitischer Ziele und der dazu eingesetzten Mittel zukommt (Urteil
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.8), hätten die Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerdeschrift in Erfüllung der für die Willkürrüge geltenden
qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) detailliert aufführen
müssen, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Kurtaxe von Fr. 3.-- vor
dem Willkürverbot nicht stand hält. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Als begründet erweist sich jedoch die Rüge, Art. 6 Abs. 2 der betreffenden
Kurtaxenreglemente verstosse gegen Art. 21 Abs. 3bis TG/ VS und sei aufzuheben.
 
 
4.2. Art. 21 TG/VS lautet wie folgt:  
 
"1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben. 
 
2 Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe
einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert
ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der
kurtaxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung
zur Überweisung. 
 
3 Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die
Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale darf die
gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt
der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des
durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des
Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl
Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen. 
 
3 bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe
vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu 
 
berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der
entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen
Vermietung. 
 
(...) " 
 
 
4.3. Im Rahmen des Homologationsverfahrens erklärte die Einwohnergemeinde
Obergoms, die (für die Festsetzung der Jahrespauschale massgebliche)
durchschnittliche Auslastung sei aufgrund der effektiven Logiernächte des
touristischen Geschäftsjahres 2013/2014 berechnet worden. Aufgrund der absolut
unrealistischen Eigenbelegung, welche eine sehr hohe Dunkelziffer nicht
abgerechneter kurtaxenpflichtiger Übernachtungen beinhalte, werde die
durchschnittliche Auslastung der  vermieteten Wohnungen als durchschnittliche
Belegung der Jahrespauschale zu Grunde gelegt; in dieser Kategorie habe
lediglich eine Dunkelziffer von 9 % angenommen werden müssen. Da im System von
Obergoms Tourismus nicht ersichtlich sei, ob die Logiernächte aus den (bisher
erhobenen) Jahrespauschalen von Eigennutzung oder (gelegentlicher) Vermietung
stammen, seien die Logiernächte (wie in der detaillierten Berechnung in der
Beilage ersichtlich), zu 50 % der Eigennutzung und zu 50 % der Vermietung
zugerechnet worden.  
Im Einzelnen wurde die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnungen der
Einwohnergemeinde Obergoms wie folgt berechnet: 
 

Obergoms                             durchschnittliche                      
                                     Belegung  
                                     Eigenbedarf              Vermietung Total
                                                                          
Logiernächte                                           7170      37894    45064
                                                                               
Übernachtungen mit                                                        46410
                                                      23205      23205         
LN-Pauschale  
Total Logiernächte                                    30375      61099    91474
                                                                               
Anzahl Betten                                          2155        948   3103  
Durchschnittliche  
                                                         14         64     29  
Belegung (Tage)  
Dunkelziffer 9 %                     k.A.                            6   k.A.  
Total durchschnittliche Belegung                         14         70    
(Tage)  

 
 
 
4.4. In ihrem Mitbericht vom 12. September 2016 gab die kantonale Dienststelle
für Wirtschaftsentwicklung zu bedenken, dass gemäss der gesetzlichen Vorgabe
von Art. 21 Abs. 3bis TG/VS der durchschnittliche Belegungsgrad der
entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant sei.
Als mögliche Beherbergungsformen kämen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit
gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage, weshalb
sämtliche Varianten für die Berechnung massgeblich seien und nicht für
sämtliche Varianten  auf den durchschnittlichen Belegungsgrad der Vermietungen
 abgestellt werden könne. In einer weiteren Eingabe vom 11. Oktober 2016 hielt
die kantonale Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung nach einer weiteren
Analyse der statistischen Grundlagen mit den betroffenen Gemeinden fest, die
statistischen Grundlagen für die Berechnung der Eigenbelegung seien nicht sehr
aussagekräftig; die effektive Belegung in Form der Eigennutzung könne auch bei
bestem Willen nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Eine im Jahr 2016
durchgeführte Umfrage des Walliser Observatoriums mit über 1'200 Antworten habe
gezeigt, dass die Besitzer im Schnitt über 50 Tage pro Jahr in ihrer Residenz
verbringen würden. Diese Aussage bezieht sich aber nicht auf die hier
betroffene Gemeinde Obergoms. Für den Bezirk Goms wird eine Zahl von
durchschnittlich 22 Tagen im Sommer und 23 im Winter angegeben, beruhend auf
einer Befragung von 98 Eigentümern. Daraus geht aber nicht hervor, ob diese 98
Eigentümer repräsentativ sind.  
 
4.5. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 zum
Kurtaxenreglement Leukerbad erwogen, ein Abstellen auf die durchschnittliche
Frequenz der  vermieteten Wohnungen allein als Berechnungsgrundlage der
Jahrespauschale sei angesichts dessen, dass diese Zahl weit über dem (sämtliche
Varianten der Beherbungsform berücksichtigenden)  Total der durchschnittlichen
Auslastung liege, mit Art. 21 TG/VS nicht vereinbar; die der Berechnung der
Jahrespauschale zu Grunde gelegte Zahl von 60 Übernachtungen sei nicht
nachgewiesen, weshalb sich das Kriterium als willkürlich erweise und gegen Art.
21 Abs. 3bis TG/VS verstosse (E. 3.6.9, E. 3.6.11). Mit Blick auf eine
"Grauziffer" könne zwar eine Anhebung vorgenommen werden, diese müsste aber auf
einer vernünftigen Extrapolation der erhobenen Daten beruhen; insbesondere
lasse sich statistisch kaum erhärten, dass die selbstbenutzten Objekte stärker
beansprucht worden seien als die vermieteten (E. 3.6.10). Angesichts der
Verfassungswidrigkeit der im Kurtaxenreglement festgesetzten Jahrespauschale
wies das Bundesgericht den Gemeinderat Leukerbad an, in einer ersten Phase das
statistische Material zu ergänzen und den Nachweis für die als massgeblich
erklärte durchschnittliche Belegung zu erbringen; einstweilen könne auf die als
statistisch untermauerte Anzahl der durchschnittlichen totalen Belegung
abgestellt werden (E. 3.6.11).  
 
4.6. Die Einwohnergemeinde Obergoms hat in Art. 6 Abs. 2 des angefochtenen
Kurtaxenreglements ebenfalls auf die durchschnittliche Belegung der 
vermieteten Wohnungen alleine abgestellt und  die übrigen Beherbergungsformen
nicht berücksichtigt. Zu dieser als massgeblich erklärten durchschnittlichen
Auslastung der vermieteten Wohnungen allein hat sie ohne nähere
Plausibilisierung einen  Zuschlag von 9 % für angeblich statistisch nicht
erfasste Übernachtungen erhoben und die durchschnittliche Belegung auf 57 Tage
festgesetzt. Diese Berechnung verstösst gegen Art. 21 Abs. 3bis TG/VS und ist
einer gesetzeskonformen Auslegung nicht zugänglich, weshalb die Beschwerde in
diesem Punkt begründet und Art. 6 Abs. 2 des angefochtenen Kurtaxenreglements
der Einwohnergemeinde Obergoms antragsgemäss aufzuheben ist.  Unter
Berücksichtigung sämtlicher Beherbergungsformen (vgl. oben, E. 4.5) 
statistisch untermauert ist jedoch für die Einwohnergemeinde  Obergomseine
durchschnittliche Belegung von  29 Tagen. Um die Kurtaxen weiterhin zu erheben,
kann die zuständige Gemeindeversammlung einstweilen einen sich darauf
beziehenden Durchschnitt beschliessen; mit Blick auf die Dunkelziffer dürfte
eine massvolle Aufrundung allenfalls noch haltbar sein (vgl. oben, E. 4.5).
Soweit weitergehend verlangt Art. 21 Abs. 3bis TG/VS einen detaillierten und
transparenten Berechnungsnachweis.  
 
5.  
Hinsichtlich des  Bettenfaktors hat die Einwohnergemeinde Obergoms im
Homologationsverfahren auf Nachfrage unterstrichen, der Umstand, dass die
Betten im Durchschnitt nicht immer von Erwachsenen belegt seien, sei in der
Berechnung der Durchschnittsauslastung vollumfänglich berücksichtigt worden.
Konkret seien die Logiernächte der Kinder zwischen sechs und 16 Jahren nur zur
Hälfte eingerechnet und die Logiernächte der Kinder unter sechs Jahren gänzlich
bei der Berechnung abgezogen worden. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde gemäss
der Aktenlage weder vom kantonalen Amt für Wirtschaftsentwicklung noch von den
Beschwerdeführern substantiiert bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren
darauf abzustellen ist. Die erhobene Rüge, der Bettenfaktor sei wegen der
Berücksichtigung von Übernachtungen von Personen, welche keine oder eine halbe
Kurtaxe auslösten, falsch berechnet worden, erweist sich somit als unbegründet.
 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer rügen, die erhobenen Kurtaxen würden gegen das
Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.  
 
 
6.2. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt nach
der Rechtsprechung (BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147) dann vor, wenn eine
steuerpflichtige Person  von zwei oder mehreren Kantonen für das  gleiche
Steuerobjekt und für die  gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine  Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Solange die Kurtaxe
von geringer Höhe ist, die nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern
liegt, die der Pflichtige bei Wohnsitz am betreffenden Ort auf seinem Einkommen
und Vermögen bezahlen müsste, ist sie mit dem Doppelbesteuerungsverbot
vereinbar (BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 f., letztmals bestätigt in Urteil 2C_794
/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3; ERNST BLUMENSTEIN/ PETER LOCHER, System
des Schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 117; GIOVANNI BIAGGINI,
Orell Füssli's Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 127 BV). Die für die Gemeinde
Obergoms als zulässig erachteten Jahrespauschalen (vgl. oben, E. 4.6) erscheint
im Quervergleich mit anderen Kurtaxen (ausführlich Urteil 2C_519/2016 vom 4.
September 2017 E. 3.5.9, E. 3.6.7; vgl. auch BGE 102 Ia 143 E. 4 S. 151 f.)
noch als moderate, zweckgebundene Sondersteuer und nicht als allgemeine Steuer.
Es liegt weder eine aktuelle noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor, weshalb
sich die Rüge der Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots unter diesem
Gesichtspunkt als unbegründet erweist. Eine Schlechterstellung haben die
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht gerügt, weshalb auf diesen
Aspekt des Doppelbesteuerungsverbots nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs.
2 BGG).  
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang dringen die Beschwerdeführer und die in ihren
Vermögensinteressen betroffene Einwohnergemeinde Obergoms mit ihren Anträgen je
rund zur Hälfte durch, weshalb sie anteilsmässig kostenpflichtig werden (Art.
66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführer, die eine einzige Beschwerde
eingereicht haben, tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Einwohnergemeinde Obergoms
hat den Beschwerdeführern, die anwaltlich vertreten sind, für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (
Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden
Einwohnergemeinde Obergoms, die teilweise obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 des
Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Obergoms wird insofern aufgehoben, als
er einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen vorsieht. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden den
Beschwerdeführern und der Einwohnergemeinde Obergoms je hälftig, das heisst je
Fr. 750.--, auferlegt. Die Beschwerdeführer tragen ihren Anteil zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Die Einwohnergemeinde Obergoms hat den Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.--
auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Obergoms und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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