Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1144/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1144/2016

Urteil vom 14. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler, Bühler & Ferro
Rechtsanwälte,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Gegenstand
Entziehung eines Hundes,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 27. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in das im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2016
(2C_1070/2015) ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
27. Oktober 2016,
in die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass das angefochtene Urteil die Sache zu neuem Entscheid an das Veterinäramt
zurückweist und somit einen Zwischenentscheid darstellt (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481 f.), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim
Bundesgericht angefochten werden kann,
dass daran nichts ändert, dass das angefochtene Urteil die Beschwerde teilweise
abgewiesen hat, wird doch damit nur die Vorgabe im Urteil des Bundesgerichts
vom 26. September 2016 umgesetzt, wonach die Sache lediglich zur Prüfung der
Drittplatzierung zurückgewiesen wurde (E. 3),
dass die Beschwerdeführerinnen weder einen Eintretensgrund nach Art. 92 noch
einen solchen nach Art. 93 Abs. 1 BGG geltend machen,
dass auch der im Rahmen eines Rückweisungsentscheids gefällte Kostenentscheid
erst im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden kann (BGE 139 V 604 E.
3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.; Urteil
2C_309/2015 vom 24. Mai 2016, zur Publikation vorgesehen),
dass am Gesagten nichts ändert, dass der Hund inzwischen euthanasiert wurde,
entsteht doch - abgesehen von den später noch zu beurteilenden Kostenfolgen -
den Beschwerdeführerinnen kein nicht wieder gut zu machender Nachteil daraus,
dass die Vorinstanz die Sache an das Veterinäramt zurückgewiesen hat anstatt
das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben,
dass zwar durch Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Gegenstandslosigkeitserklärung des Verfahrens ein Endentscheid herbeigeführt
werden könnte, es aber an der weiteren Eintretensvoraussetzung fehlt, dass ein
bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG), wird doch ein solches durch den Tod des Hundes hinfällig,
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und darauf durch den
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG),
dass die Gerichtskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen sind, weil das
Veterinäramt dem Bundesgericht und offenbar auch dem Verwaltungsgericht nicht
mitgeteilt hatte, dass der Hund im Zeitpunkt der betreffenden Urteile längst
euthanasiert war, und somit die unnötigen Kosten der betreffenden Verfahren
verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass das Nichteintreten dennoch als Unterliegen gilt, weshalb den
Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung auszurichten ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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