Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1143/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1143/2016

Urteil vom 15. Dezember 2016

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. A.________,
Beschwerdegegner,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ärztliche Schweigepflicht
(Entbindung vom Berufsgeheimnis)

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 27. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 7. April 2016 ersuchte der als Psychiater und Psychotherapeut tätige Dr.
med. A.________ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Entbindung vom
Berufsgeheimnis hinsichtlich seines Patienten B.________. Sein Gesuch,
gegenüber der KESB und dem Sozialzentrum X.________ von der ärztlichen
Schweigepflicht entbunden zu werden, begründete er damit, dass die Weitergabe
von ärztlichen Informationen diesen Behörden ermöglichen solle, aufgrund des
Krankheitsbildes seines Patienten - der verheiratet ist und drei Kinder hat
(geb. 2010, 2012 und 2016) - die Notwendigkeit einer Familienbegleitung
abzuklären. Mit Verfügungen vom 22. April bzw. 10. Mai 2016 hiess die
Gesundheitsdirektion das Gesuch gut. Der von B.________ hiegegen erhobene
Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 27. Oktober 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Beschluss vom 6. Juli 2016 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

B. 
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 beantragt B.________ dem Bundesgericht
sinngemäss, das letztgenannte Urteil aufzuheben.
Von Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden.

Erwägungen:

1. 
Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Entbindung vom
Berufsgeheimnis ist ein Endentscheid, gegen den die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. c, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 1.1). Im
Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist der Geheimnisherr
legitimiert zur Beschwerde gegen die dem Geheimnisträger erteilte Entbindung
(Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 1; 2C_587/2012 vom 24. Oktober 2012
E. 2.5), insbesondere auch der Patient gegen die Entbindung seines Arztes vom
Berufsgeheimnis (Urteil 2P.77/1994 vom 23. Dezember 1994 E. 2b). Der
Beschwerdeführer ist mithin zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 89
Abs. 1 BGG).

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und
beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Vorliegend bildet Streitgegenstand allein die Frage, ob Dr. A.________
gegenüber der KESB und dem Sozialzentrum X.________ zu Recht vom
Berufsgeheimnis entbunden worden ist. Der Beschwerdeführer müsste sich also mit
den im angefochtenen Urteil dazu enthaltenen Erwägungen im Einzelnen
auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz dadurch
schweizerisches Recht verletzt hätte. Stattdessen begnügt er sich damit, die
Entbindung von Dr. A.________ vom Berufsgeheimnis als "völlig unnötig"
darzustellen, wobei er dessen Aussagen als "einfach unwahr und völlig aus dem
Zusammenhang gerissen" bezeichnet. Seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift
stehen damit ausserhalb des Streitgegenstandes; sie betreffen nicht die
Rechtmässigkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern sie richten sich
gegen die inhaltliche Würdigung der Aussagen des Dr. A.________, die durch die
KESB bzw. durch das Sozialzentrum X.________ erfolgen wird und die Verhältnisse
nicht präjudiziert.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs.1 lit. b BGG). Es ist auf sie mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da der Beschwerdeführer in seinem für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, glaubwürdig geltend macht,
eine IV-Rente zu beziehen, rechtfertigt es sich umständehalber, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das
Gesuch wird damit gegenstandslos.
Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden. Es sind deshalb keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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