Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1141/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1141/2016

Urteil vom 14. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 9. November 2016.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Eheleute A.________ und B.________ (geb. 1943 und 1947) hatten im hier
interessierenden Steuerjahr 2011 steuerrechtlichen Wohnsitz in P.________/ZH
und wohnen nunmehr in Q.________/ZH. Am 12. Mai 2015 erliess das Kantonale
Steueramt Zürich (nachfolgend: KStA/ZH) gegenüber den Steuerpflichtigen einen
Einspracheentscheid zur Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich und der
direkten Bundessteuer 2011. Die Steuerpflichtigen gelangten in der Folge am 9.
Juni 2015 mit Bemerkungen und dem Ersuchen um nochmalige Prüfung an das KStA/
ZH, das die Eingabe zuständigkeitshalber an das Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich weiterleitete. Das Steuerrekursgericht ersuchte die Steuerpflichtigen,
sich zur Frage des Beschwerdewillens auszusprechen. Nachdem eine Antwort
ausblieb, schrieb das Steuerrekursgericht die Sache am 15. Juli 2015 als
gegenstandslos ab.

1.2. Bereits am 3. Juli 2015 hatten die Steuerpflichtigen sich mit einer
Aufsichtsbeschwerde gegen die Leitung des KStA/ZH an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich gewandt. Diese wies die Beschwerde am 18. Mai 2016 ab, soweit
sie darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich kam am 7. September 2016 zum selben Schluss.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, teilte mit
einzelrichterlicher Verfügung SB.2016.00094 vom 9. November 2016 die vom
Regierungsrat eingenommene Haltung und trat auf die Beschwerde des
Steuerpflichtigen nicht ein.

1.3. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 beim
Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 9.
November 2016 sei aufzuheben. Die Finanzdirektion sei anzuweisen, "ihrer
Aufsicht und Pflicht zur Korrektur des Verfahrens nachzukommen". Zudem sei das
KStA/ZH anzuweisen, die Veranlagung 2011 "korrekt fertigzustellen".
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen
Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in
einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz mit Recht auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es
reformatorisch und bestätigt es den Nichteintretensentscheid. Andernfalls
urteilt es kassatorisch, weist es die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht
es von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/
2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.2).

2.2. Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet vor Bundesgericht
nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung
kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder kantonaler
Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95 lit. d BGG) geltend gemacht
wird. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung
kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts
nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-,
Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG;
BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43).

2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von kantonalem oder kommunalem und interkantonalem Recht prüft
das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann
das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine
Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt. Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Anforderung nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 99
E. 1.7.2 S. 106).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5). Zur Berichtigung oder Ergänzung
ist das Bundesgericht berechtigt, nicht aber verpflichtet (BGE 142 II 243 E.
2.4 S. 249). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein, was die beschwerdeführende Person klar und substanziiert
aufzuzeigen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3. 

3.1. Die Vorinstanz fällte einen Nichteintretensentscheid. Anlass hierfür gab
der Umstand, dass die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu ordentlichen
Rechtsmitteln sei, dass die Veranlagungsverfügungen 2011 nach vorinstanzlicher
Auffassung in Rechtskraft erwachsen waren, da der Steuerpflichtige darauf
verzichtet habe, die Einspracheentscheide anzufechten (Abschreibungsbeschluss
des Steuerrekursgerichts vom 15. Juli 2015), dass die Stornierung der
Steuerrechnungen 2011 nicht in Frage komme und dass der Versand getrennter
Rechnungen für die Eheleute schon gemäss Feststellung der Finanzdirektion
gegenstandslos geworden sei. Dementsprechend habe der Regierungsrat, so das
Verwaltungsgericht, die Aufsichtsbeschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie
überhaupt darauf eingetreten sei.
Der Steuerpflichtige habe sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des
Regierungsrates auseinandergesetzt, weshalb auf die Eingabe nicht eingetreten
werden könne.

3.2. Streitgegenstand kann nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren einzig
sein, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten
ist (vorne E. 2.1). Da die Aufsichtsbeschwerde dem Recht der direkten
Bundessteuer nicht bekannt ist, handelt es sich bei ihr ausschliesslich um ein
Institut des kantonalen Rechts (vorne E. 2.2). Vor Bundesgericht hat dies zur
Folge, dass die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (vorne
E. 2.3). Der Steuerpflichtige hätte damit in detaillierter Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid nachzuweisen gehabt, inwiefern dieser
verfassungsmässige Rechte verletzt bzw. insbesondere gegen das allgemeine
Willkürverbot verstösst. Der Steuerpflichtige begründet seine Eingabe im
Wesentlichen aber nur damit, dass und in welcher Weise er seinen
Verfahrenspflichten einwandfrei nachgekommen sei. Mit der Frage, ob die
Vorinstanz verfassungskonform angenommen hat, die Veranlagungsverfügungen 2011
seien in Rechtskraft erwachsen und die Eingabe an das Verwaltungsgericht
enthalte keine hinreichende Begründung, hat dies nichts zu tun.

3.3. Der Abgabepflichtige macht weiter geltend, die Beilagen, welche er der
Steuererklärung 2011 beigefügt haben will, seien verschollen und - trotz eines
langwierigen Verfahrens - nicht zum Vorschein gekommen. Damit behauptet er
einen Sachumstand, von welchem im angefochtenen Entscheid keine Rede ist, und
der zudem nicht rechtserheblich ist. Denn er ändert nichts daran, dass die
Einspracheentscheide nicht angefochten wurden und die Aufsichtsbeschwerde nicht
dazu dient, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen.

3.4. Angesichts der allgemein gehaltenen, bloss appellatorischen und nicht
verfassungsbezogenen Kritik des Steuerpflichtigen am vorinstanzlichen Entscheid
ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten (vorne E. 2.3).

4. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die Umstände kann auf die Kostenverlegung
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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