Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.113/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_113/2016

Urteil vom 29. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 15. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ (Kosovare; 1972) reiste erstmals im Frühjahr 2003 mit einem
Touristenvisum in die Schweiz ein und lernte eine Schweizerin kennen, welche er
nach seinem zweiten Aufenthalt als Tourist im Dezember 2004 ehelichte. In der
Folge erhielt er die Aufenthalts- und anschliessend die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 9. Juni 2011 geschieden. Am 4.
Oktober 2012 heiratete A.________ in seiner Heimat eine Landsfrau, mit welcher
er drei Kinder (1998, 2002, 2005) hat. Das Amt für Migration widerrief die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies das Gesuch vom 10. Dezember
2012 um Familiennachzug ab. Die Beschwerde dagegen wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau am 15. Dezember 2015 ab.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den
angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen
wird.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt
oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2C_988/2014 vom 1.
September 2015 E. 2.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu
prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96
AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, dass er sein im Kosovo während seiner Schweizer Ehe geborenes Kind
gegenüber den schweizerischen Behörden verschwiegen und mit seiner Ehefrau in
der Schweiz eine Scheinehe geführt habe.

2.2. Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben
über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen
(Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG; Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.1).
Zwar obliegt es primär den Behörden entsprechende Fragen zu stellen (dazu
Urteil 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2 m.H.). Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung
führt, liegt indes dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu
vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen der
Gesuchsteller offensichtlich wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Urteil 2C_988/2014 vom 1. September
2015 E. 2.2) - so etwa bei Konstellationen, bei denen das Vorhandensein von
Kindern auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnte (Urteil
2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 2.2 m.H.). Dies trifft - wie die
Vorinstanz ausführlich dargestellt hat und worauf verwiesen werden kann (Art.
109 Abs. 3 BGG) - im vorliegenden Fall zu. Diesbezüglich ist sein Einwand, dass
er nie nach seinem dritten Kind befragt wurde, unbehelflich: Da Partner oder
Kinder im Ausland früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des
Familiennachzugs Anlass geben können, sind die Migrationsbehörden über diese
Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären (Urteil 2C_915/2011 vom 24.
April 2012 E. 3.2). Schliesslich ist auch nicht gewiss, dass der
Beschwerdeführer - wie er vorgibt - eine Bewilligung erhalten hätte, wenn er
die Tatsachen korrekt gemeldet hätte (dazu Urteil 2C_988/2014 vom 1. September
2015 E. 5.3 m.H.).

2.3. In Bezug auf die Scheinehe gilt folgendes: Ob eine Ehe geschlossen wurde
bzw. ob diese bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3
S. 135 f. mit Hinweisen). Zu diesen Indizien zählen verschiedene Umstände
(Urteil 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 4.1). Die Vorinstanz hat diese und
die dagegen sprechenden Argumente detailliert und begründet dargestellt
(einerseits: kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz, wenn
er nicht geheiratet hätte, Ablauf der Trennung einer stabilen
Familiengemeinschaft und "Wieder"verheiratung [Lebensgemeinschaft (Ehe nach
Brauch), Trennung, Verheiratung mit einer Schweizerin, Scheidung, Heirat mit
seiner früheren Partnerin und Mutter seiner Kinder], Widersprüche in den
Aussagen der Ehepartner, die Fortführung der Beziehung zur "ersten" und
jetzigen Ehefrau, Zeugung des dritten Kindes kurz vor seiner Heirat mit der
Schweizer Ehefrau, die behauptete plötzliche Annäherung; andererseits: prägende
Jahre in seiner Heimat [31 Jahre]; späte Einreise; sein elfjähriger Aufenthalt,
der allerdings auf einer Täuschung der Behörden beruht; nicht straffällig und
unterstützungsbedürftig; seine Ehefrau und seine Kinder leben in seiner Heimat,
insofern besteht eine soziales Netz; mehrmals pro Jahr Ferien in seiner
Heimat).
Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt
worden sei, er stellt indes nur seine Sicht der Dinge dar. Auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung
geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Dass die
wirtschaftlichen Aussichten in Kosovo allenfalls schwieriger sind als in der
Schweiz, hätte der Beschwerdeführer zuvor bedenken müssen (vgl. Urteil 2C_224/
2015 vom 19. November 2015 E. 4.4).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos, und die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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