Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1139/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                 
2C_1139/2016, 2C_1140/2016     

Urteil vom 23. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
2C_1139/2016
Staats- und Gemeindesteuern 2012,

2C_1140/2016
Direkte Bundessteuer 2012,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 28. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der ungarische Staatsangehörige A.________ ist in der
Telekommunikationstechnik tätig. Am 17. August 2011 zog er von Budapest
(Ungarn) nach U.________/ZH. Am 27. Januar 2012 schloss er mit der in Zürich
domizilierten C.________ AG einen vom 15. Dezember 2011 bis 17. August 2012
befristeten Personalleihvertrag ab. Als Einsatzbetrieb wurde die D.________ AG
vereinbart. Nach Beendigung der Tätigkeit für die C.________ AG per 30. Juni
2012 schloss A.________ für die Dauer vom 1. Juli bis 17. August 2012 für
denselben Einsatzbetrieb am 25. Juli 2012 mit der E.________ AG mit Sitz in
Zürich einen weiteren Personalleihvertrag ab. Vom 1. September bis 31. Dezember
2012 arbeitete er für die F.________, V.________/TG.

A.b. In der Steuererklärung 2012 (nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer)
deklarierten A.________ und seine Ehefrau B.________ (im Folgenden: die
Steuerpflichtigen) Einkünfte des Ehemanns aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 125'051.--. In den Lohnabrechnungen der
C.________ AG und der E.________ AG wurden unter dem Titel "Expatriate" nicht
im Bruttolohn enthaltene Pauschalspesen von Fr. 9'000.-- bzw. Fr. 3'000.--
aufgeführt. In der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 1.
April 2015 rechnete das kantonale Steueramt Zürich den deklarierten
Pauschalbetrag von Fr. 12'000.-- beim steuerbaren Einkommen auf. Die gleiche
Aufrechnung nahm das kantonale Steueramt in der Veranlagung für die direkte
Bundessteuer 2012 vom 3. Dezember 2015 vor.

B.

B.a. Nachdem das Kantonale Steueramt Zürich am 2. Februar 2016 eine Einsprache
der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungen sowohl hinsichtlich der Staats-
und Gemeindesteuern als auch mit Bezug auf die direkte Bundessteuer abgewiesen
hatte, gelangten diese mit Rekurs und Beschwerde ans Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts, 1. Abteilung, wies
Rekurs und Beschwerde in einem einzigen Entscheid am 6. Juli 2016 ab. Er führte
im Wesentlichen aus, dass das Steuerrekursgericht die Richtlinien des
kantonalen Steueramts über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von
vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten
vom 23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300; gültig bis Steuerperiode 2015; im
Folgenden: Richtlinien) und die Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten
von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (ExpaV, Expatriates-Verordnung,
SR 642.118.3, in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) als gesetzwidrig
erachte, da die entsprechenden Normen sowohl das Legalitätsprinzip als auch das
Rechtsgleichheitsgebot verletzten, und diese deshalb nicht zur Anwendung
bringe.

B.b. Einen Rekurs und eine Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid
des Steuerrekursgerichts wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit je separaten Entscheiden vom 28. Oktober 2016
ab. Der Einzelrichter gelangte zur Auffassung, A.________ gelte nicht als
Expatriate im Sinne der Richtlinien bzw. der Expatriates-Verordnung. Es könne
daher offengelassen werden, ob die Regelungen der Richtlinien bzw. der
Expatriates-Verordnung gesetzes- und verfassungskonform seien.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2016
beantragen A.________ und B.________, die Urteile des Einzelrichters des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016 seien aufzuheben
und das steuerbare Einkommen sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer als auch
bei der direkten Bundessteuer 2012 um Fr. 12'000.-- zu reduzieren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonale Steueramt beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet
mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern auf eine Stellungnahme,
hinsichtlich der direkten Bundessteuer schliesst sie auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit einer unaufgefordert
eingereichten Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zum streitbetroffenen Steuerjahr 2012 hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern (2C_1139/2016) einerseits und der direkten
Bundessteuer (2C_1140/2016) anderseits zwei Urteile gefällt. Die
Steuerpflichtigen fechten diese Urteile mit zwei Beschwerdeeingaben an. Die
sich stellenden Fragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen
Steuerrecht gleich geregelt oder betreffen harmonisiertes kantonales
Steuerrecht. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen, die gleichen
Parteien betreffen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren
zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit
Hinweis).

1.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal
letztinstanzliche Endentscheide über die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die
direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit
Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art.
89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht
(vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

I. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Umstritten ist die Anwendbarkeit der Expatriates-Verordnung in der hier
noch geltenden Fassung vom 3. Oktober 2000 (AS 2000 2792). Das
Verwaltungsgericht gelangte zur Auffassung, der Beschwerdeführer falle nicht in
den persönlichen Anwendungsbereich der Expatriates-Verordnung. Lehre und
Rechtsprechung setzten auch bei Unselbstständigerwerbenden voraus, dass sie von
ihrem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt werden. Eine Entsendung
liege insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige - wie im
Falle des Beschwerdeführers - von einem schweizerischen Personalverleiher
zugunsten eines schweizerischen Abnehmers einsetzen lasse. Im konkreten Fall
sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2011 von einer ungarischen
Arbeitgeberin angestellt gewesen und dabei als Telekommunikationsspezialist in
verschiedene Länder Europas entsandt worden. Mit Abschluss des
Personalleihvertrags am 27. Januar 2012 mit der in Zürich domizilierten
C.________ AG habe der Beschwerdeführer ein neues - von seiner früheren
Arbeitgeberin in Ungarn losgelöstes - Anstellungsverhältnis begründet. Eine
Entsendung durch das ungarische Unternehmen sei somit nicht erfolgt.

2.2. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, die Expatriates-Verordnung
verlange nur bei leitenden Angestellten die Entsendung. Bei den in Art. 1 Abs.
1 lit. b ExpaV genannten Spezialisten fehle offensichtlich die Bedingung der
Entsendung. Es widerspreche dem klaren Wortlaut, wenn trotzdem bei Spezialisten
eine Entsendung verlangt werde. Die Begründung des Verwaltungsgerichts sei
falsch und gesetzeswidrig. Erst in der revidierten Verordnung von 2016 sei der
Satz neu formuliert worden. Für den Fall des Beschwerdeführers gelte aber die
alte Verordnung.

3.

3.1. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten abgezogen
die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit, die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten
sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten
(Art. 26 Abs. 1 DBG lit. a - d in der hier noch massgeblichen Fassung vom 14.
Dezember 1990; AS 2000 324). Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a - c werden
Pauschalsätze festgelegt; im Fall von Abs. 1 lit. c steht der steuerpflichtigen
Person der Nachweis höherer Kosten offen (Art. 26 Abs. 2 DBG). Gestützt auf
Art. 26 DBG (sowie auf Art. 1 lit. a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über
Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement; SR
642.118) hat das Eidgenössische Finanzdepartement am 3. Oktober 2000 die
Expatriates-Verordnung erlassen, welche für Expatriates den Abzug besonderer
Berufskosten vorsieht.

3.2. Gemäss der hier noch anwendbaren Fassung von Art. 1 Abs. 1 ExpaV (die
Expatriates-Verordnung wurde am 9. Januar 2015 mit Inkrafttreten auf den 1.
Januar 2016 revidiert; AS 2015 311) gilt die Verordnung für leitende
Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die
Schweiz entsandt werden (lit. a) sowie für Spezialisten aller Art, die in der
Schweiz eine zeitliche befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten
Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation
typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem
Wohnsitzstaat selbstständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer
konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende
erwerbstätig sind (lit. b). Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine
auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf
Unterstellung unter die Verordnung endet in jedem Fall, wenn die befristete
Erwerbstätigkeit durch eine dauernde Tätigkeit abgelöst wird (Art. 1 Abs. 3
ExpaV).

3.3. Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 lit. a ExpaV ist für leitende
Angestellte, damit diese als Expatriates gelten, ausdrücklich gefordert, dass
die Aufnahme einer befristeten Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufgrund einer
Entsendung durch den ausländischen Arbeitgeber erfolgt. Für die in Art. 1 Abs.
1 lit. b ExpaV genannten Spezialisten wird dies dagegen grundsätzlich nicht
verlangt. Die zürcherischen Steuerbehörden und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich legen indessen Art. 1 Abs. 1 lit. b ExpaV einschränkend aus,
indem sie bei Unselbstständigerwebenden, die im Heimatstaat nicht selbstständig
erwerbstätig sind, die Expatriate-Eigenschaft nur dann annehmen, wenn sie von
einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt werden (Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2014.00021 vom 14. Mai 2014 E. 2.2
und SB.2007.00120 vom 16. April 2008 E. 2.2, in: StE 2008 B 22.3 Nr. 97; vgl.
auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 20
zu Art. 26 DBG).

3.4.

3.4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes
(grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige
Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei ist namentlich auf die
Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm
(teleologisches Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre
Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element)
abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen
möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE
142 I 135 E. 1.1.1 S. 138 mit Hinweisen).

3.4.2. Hier ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 lit. a und b
ExpaV, dass nicht jeder im Heimatland unselbstständig erwerbstätige
Arbeitnehmer, der als Spezialist in der Schweiz erwerbstätig wird, als
Expatriate gilt. Gefordert ist vielmehr, dass der Spezialist in der Schweiz
eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllt. Dieses Erfordernis ist nicht allein
als Obergrenze von fünf Jahren gemäss Art. 1 Abs. 3 ExpaV zu verstehen.
Vielmehr ist es im Zusammenhang mit den beiden anderen Kategorien von
Expatriates gemäss der Verordnung zu lesen, nämlich mit den von ihrem
ausländischen Arbeitgeber vorübergehend entsandten leitenden Angestellten (1)
und mit den im Heimatland selbstständig Erwerbstätigen, die in der Schweiz als
Arbeitnehmende tätig werden (2). Während der leitende Angestellte vorübergehend
entsandt werden muss, damit er als Expatriate gilt, ist beim im Heimatland
selbstständig Erwerbstätigen erforderlich, dass er zur Erledigung einer
konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in die Schweiz kommt. Bei beiden
Kategorien von Arbeitnehmern geht es somit nicht um irgendeine Arbeit in der
Schweiz, solange diese nicht länger als fünf Jahre dauert, sondern entweder um
ein vorübergehendes Entsendeverhältnis (leitende Angestellte) oder um ein
konkretes Projekt (im Heimatland selbstständig Erwerbstätige). Vor diesem
Hintergrund ist auch das Erfordernis der zeitlich befristeten Aufgabe in der
Schweiz beim im Heimatland unselbstständig erwerbstätigen Spezialisten zu
verstehen. Auch bei diesem kann es nicht um jede Tätigkeit in der Schweiz
gehen, solange sie nicht länger als fünf Jahre dauert, sondern es muss sich um
eine Tätigkeit handeln, die von vornherein, d.h. vor Aufnahme der Tätigkeit,
als zeitlich befristete Aufgabe erscheint. Unter die Sonderregeln der ExpaV
fallen somit nicht alle "Arbeitsmigranten", sondern nur Personen, die im
Hinblick auf eine von vornherein zeitlich befristete Aufgabe in die Schweiz
einreisen (vgl. Anhörung zur Revision der Expatriates-Verordnung, Erläuternder
Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom März 2014 Ziff. 5.2 S. 9).

3.4.3. Die teleologische Auslegung führt zum gleichen Ergebnis. Ziel der in
Art. 2 Abs. 2 ExpaV gewährten Abzüge für besondere Berufskosten von in der
Schweiz wohnhaften Expatriates (Umzugskosten, Wohnkosten in der Schweiz,
Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule) ist es,
Expatriates als einer besonderen Kategorie von Erwerbstätigen einen
steuerlichen Abzug für die (zusätzlichen) Kosten eines beruflich bedingten
Aufenthalts in der Schweiz zu gewähren. Die Abzüge der Expatriates-Verordnung
dienen hingegen nicht dazu, jeden neu zugezogenen erwerbstätigen
Steuerpflichtigen in der Schweiz privilegiert zu behandeln. Eine solche
Bevorzugung von neu aus dem Ausland zuziehenden Steuerpflichtigen würde im
Übrigen gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verstossen,
besteht doch auch bei einem Stellenwechsel mit Umzug innerhalb der Schweiz
keine entsprechende Möglichkeit des Abzugs von dadurch verursachten Kosten
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2015,
GVP [ZG] 2015, S. 250).

3.4.4. Die Nichtanwendung der Expatriates-Verordnung entspricht damit hier -
obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, bei ihm sei das Erfordernis der
zeitlich befristeten Aufgabe nie umstritten gewesen - Art. 1 Abs. 1 lit. b
ExpaV: Eine zum Vorhinein bestehende bzw. zumindest geplante Befristung seines
Aufenthalts in der Schweiz mit einem Anfangs- oder Endzeitpunkt ist beim
Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er hat vielmehr aus eigener Initiative mit
einem schweizerischen Unternehmen einen Personalleihvertrag abgeschlossen, ohne
dass Anzeichen dafür vorlägen, dass er damit von vornherein nur einen zeitlich
beschränkten Aufenthalt in der Schweiz geplant hätte. Der Beschwerdeführer lebt
offenbar auch heute noch (jedenfalls im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des
Steuerrekursgerichts am 6. Juli 2016) mit seiner Frau und den beiden
gemeinsamen Kindern in W.________ (vgl. Urteil des Steuerrekursgerichts
Sachverhalt lit. A). Beim Beschwerdeführer handelt es sich damit nicht um einen
Expatriate, sondern um einen Arbeitsmigranten, wie sie heute gerade in
Branchen, in denen Spezialkenntnisse gefragt sind, immer häufiger anzutreffen
sind. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer seine Arbeit in der Schweiz
nicht zur Erfüllung einer zeitlich befristeten Aufgabe angetreten und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat es daher zu Recht abgelehnt, die
Regeln der ExpaV auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Bei diesem Ergebnis kann
offengelassen werden, ob das vom Verwaltungsgericht zur Auslegung von Art. 1
Abs. 1 lit. b ExpaV entwickelte Kriterium, wonach der im Ausland
unselbstständig Erwerbstätige stets von seinem Arbeitgeber in die Schweiz
entsandt worden sein muss, um als Expatriate zu gelten, in jedem Fall
überzeugt.

3.5. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.

II. Staats- und Gemeindesteuer

4.
Der Wortlaut der Richtlinien lehnt sich stark an die Regelung der
Expatriates-Verordnung an. Ebenso klar - wenn nicht noch offensichtlicher als
in der Expatriates-Verordnung - geht dabei schon aus den Vorbemerkungen der
Richtlinien hervor, dass es stets nur um besondere Berufskosten von leitenden
Angestellten oder Spezialisten geht, die "vorübergehend in die Schweiz entsandt
werden oder für einen zeitlich befristeten Auftrag vorübergehend in der Schweiz
unselbstständig erwerbstätig sind". Auch mit Blick auf die kantonalen Steuern
ist damit davon auszugehen, dass die besonderen Abzüge nur solchen
unselbstständig erwerbstätigen Spezialisten gewährt werden sollen, bei denen
von vornherein absehbar ist, dass sie nur für ein zeitlich befristetes
Engagement in die Schweiz kommen. Ein solcher Fall liegt beim Beschwerdeführer
nicht vor.
Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte (vgl. E. 3 hiervor) gilt somit
auch für die Staats- und Gemeindesteuern, und es kann auf die vorstehenden
Erwägungen hierzu verwiesen werden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist daher auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
abzuweisen.

III. Kosten und Entschädigung

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet
(Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_1139/2016 und 2C_1140/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_1140/2016) wird
abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_1139/2016) wird
abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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