Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1130/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1130/2016

Urteil vom 31. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich.

Gegenstand
Bachelor-Studiengang Architektur - Leistungsausweis ohne Abschluss (Ausschluss
aus dem Studiengang),

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 8. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jahrgang 1988) schrieb sich im Herbst 2010 in den Studiengang
Architektur an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) ein.
Nach erfolgreicher Absolvenz des Basisjahres erzielte er in der
Winterprüfungssession 2013 ein ungenügendes Gesamtresultat im Prüfungsblock 2.
Bei der Wiederholung dieses Prüfungsblockes während der Winterprüfungssession
2014 und (aus gesundheitlichen Gründen) der Sommerprüfungssession 2014 erzielte
er einen Notendurchschnitt von 3.5. Mit Verfügung vom 10. September 2014
schloss ihn die ETHZ vom Studium aus.

B. 
Gegen diese Verfügung reichte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch und eine
Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission ein. Die ETH-Beschwerdekommission
wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. November 2014 und die
Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2015 ab. Nach Durchführung eines
Rechtsmittelverfahrens über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Verfahren 2C_282/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die von A.________
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. November 2016 ab.

C. 
Mit als "Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2014 der ETHZ"
bezeichneter Eingabe vom 8. Dezember 2016 beantragt A.________ unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung, die Ansetzung einer Nachfrist zur
Begründungsergänzung und die Einholung der Akten bei der Vorinstanz. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2016 wurde das Gesuch um
Nachfristansetzung abgewiesen. In einer weiteren Eingabe vom 12. Dezember 2016
beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aufhebung einzelner
Prüfungen und die Erteilung der Erlaubnis, zwei Teilprüfungen des
Prüfungsblocks 2 erneut abzulegen; eventualiter sei eine Testatsübung
anzurechnen, das Resultat anzupassen, ein neuer Notenschnitt festzustellen und
über seine Eignung zum Studium zu entscheiden. Subeventualiter sei ihm die
Möglichkeit einzuräumen, den Prüfungsblock 2 ein drittes Mal abzulegen. Mit
unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 14. und vom 15. Dezember 2016 lässt
sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache vernehmen. Das Bundesgericht hat
keinen Schriftenwechsel durchgeführt und keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
In dem Umfang, wie sich die Eingabe vom 8. Dezember 2016 sinngemäss gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 richtet (vgl. zum
Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144), und sich inhaltlich mit dem
Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium oder mit organisatorischen bzw.
verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den abgelegten Prüfungen
befasst und nicht mit der eigentlichen Prüfungsbewertung befasst, kann sie als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen werden
(Art. 82, Art. 83 lit. t e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 136 I 229
E. 1 S. 231; Urteile 2C_134/2014 vom 13. Februar 2014 E. 2.1; 2C_577/2009 vom
6. Januar 2010 E. 1.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind, soweit sie nicht
durch den angefochtenen Entscheid verursacht worden sind, im
bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 BGG). Die Begründung muss in
der Beschwerde selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); ein Verweis
auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (Urteil 6B_327/2008 vom 16. Mai 2008
E. 1). Die Beschwerde muss samt Begründung innert der gesetzlichen
Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eingereicht werden. Eine Nachfrist zur Ergänzung
der Beschwerde ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt wird.

2. 
Der Beschwerdeführer rügt diverse formelle Mängel des vorinstanzlichen
Verfahrens, des Verfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission und des
Prüfungsverfahrens.

2.1. Die Rüge, die Vorinstanz bzw. die ETH-Beschwerdekommission hätten den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung von Vorschriften über das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; angeblich ungeprüftes Abstellen auf
Aussagen eines Professors, angeblich ungenügende sachverhaltliche Abklärungen
durch das Bundesverwaltungsgericht) kann deswegen nicht durchdringen, weil der
Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern durch die Behebung der gerügten
Mängel ein anderer Verfahrensausgang möglich wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile
2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.2; 9C_397/ 2016 vom 20. Oktober 2016 E.
1.1; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 97 BGG).

2.2. Dasselbe gilt für die als "Anträge" bezeichneten Beweismittelantrag
betreffend Beurteilung der Parteiunabhängigkeit des Psychiaters, eventualiter
Einholen eines unabhängigen medizinischen Gutachtens über seine psychische
Verfassung, bzw. den Editionsantrag betreffend Prüfungen des Prüfungsblocks 2.
Auch diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
aufzeigen müssen, inwiefern bei einer den Gehörsanspruch (BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293) des Beschwerdeführers wahrenden vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung überhaupt ein anderer Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens möglich gewesen wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Nicht eingegangen werden kann des Weiteren auf die Rüge, die Vorinstanz
habe bestimmte Beweismittel (Zeugenaussagen aus den Vorakten, Aufnahmen von
einem Gespräch mit einem Assistenten, E-Mail-Korrespondenz, Schreiben der
Freundin zur Situation, Korrespondenz mit einem Assistenten, Unterlagen aus
einer Akteneinsicht, anlässlich einer Akteneinsicht erstellten Tonaufnahme,
Umfragen/Zeugenaussagen, Tragwerksentwurf Übung, [inkl. Belege, E-Mails und
Tonaufnahmen dazu], Unterlagen zu Vorgehensweise, Wiedererwägungsgesuch und
Arztzeugnisse bzw. dessen fehlende Würdigung durch die Vorinstanz,
Korrespondenz betreffend Gesundheitszustand während einer und im Anschluss an
eine Prüfung, fehlende Einsicht in die Prüfung Bauphysik und Korrespondenz
dazu) nicht berücksichtigt. Soweit diese Beweismittel nicht zum Vornherein
(etwa wegen Rechtswidrigkeit, vgl. dazu BGE 139 II 7 E. 6 S. 24 ff.) einem
Verwertungsverbot unterliegen und unbeachtlich sein sollten, übersieht der
Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellungen, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV 369
E. 6.3 S. 375), nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich
unrichtig (das heisst willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72;
132 I 13 E. 5.1 S. 17; 125 V 408 E. 3a S. 409). Der blosse Hinweis darauf, die
Vorinstanz habe diese Beweismittel (angeblich) nicht berücksichtigt oder nicht
im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt, vermag weder Willkür (Art. 9 BV) noch
eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Begründungspflicht (Art.
29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 111 Ia 2 E. 4b S. 4 f., LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 12 zu
Art. 35 VwVG) aufzuzeigen. Die Beschwerdebegründung genügt der qualifizierten
Rügeanforderung (Art. 106 Abs. 2 BGG), die für die Verletzung des
verfassungsmässigen Rechts des Willkürverbots (Art. 9 BV) bzw. des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt, offensichtlich nicht (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S.
60), und es ist auch in der Sache nicht ersichtlich, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein
sollen.

2.4. Hinsichtlich der Rüge, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer
Prüfungseinsicht rechtsungleich behandelt und dadurch benachteiligt worden,
dass er keine Notizen habe erstellen können, hat das Bundesverwaltungsgericht
in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, aus den ins Recht gelegten
Beweismitteln ergebe sich, dass andere Studenten mit vergleichbaren oder gar
weitergehenden Restriktionen konfrontiert gewesen seien (angefochtenes Urteil,
E. 5.4, S. 13 f.). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachverhaltsfeststellung in
Willkür verfallen wäre (vgl. dazu und zu den qualifizierten Rügeanforderungen
oben, E. 2.3), legt der Beschwerdeführer nicht dar; insbesondere zeigt er nicht
detailliert (vgl. Urteil 1C_10/2016 vom 24. Juni 2016 E. 1.3), etwa anhand von
Aktenhinweisen oder Bezeichnung von spezifischen Beweismitteln auf, dass die
von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel sich auf eine völlig andere
Prüfungsserie als diejenige des beanstandeten Prüfungsblocks 2 bezogen hätten.
Gestützt auf diesen für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist keine rechtsungleiche Behandlung (Art. 8
Abs. 1 BV) des Beschwerdeführers ersichtlich.

2.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Recht auf eine Ausbildung nach
seinen Fähigkeiten beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Sollte sich die Rüge des Beschwerdeführers auf allfällige, über den durch die
Bundesverfassung garantierten Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
(Art. 19 BV) hinausgehende Ansprüche kantonalen (Verfassungs-) Rechts beziehen,
gälte dafür eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136
I 49 E. 1.4.1 S. 53), welcher der Beschwerdeführer mit seinen offenen, vagen
Formulierungen über Chancengleichheit, Grundrecht auf Hochschulstudium und
Weiterbildung nach seinen Fähigkeiten jedenfalls nicht nachgekommen ist. Nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz durch die fehlende Abklärung seiner
Eignung, ein Hochschulstudium zu absolvieren, den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig abgeklärt haben soll. Auch auf diese Rüge ist nicht weiter
einzugehen.

2.6. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung
und Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs.
3 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen
Aussichtslosigkeit (Art. 64 BGG) nicht entsprochen werden. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei dem geringen Aufwand des Gerichts und den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden kann
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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