Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1129/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1129/2016

Urteil vom 16. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 26. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________, geboren 1980 und Staatsangehöriger der Republik Mazedonien,
reiste im April 1993 erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Im Juli 1997 kehrte er in
die Republik Mazedonien zurück. Im Februar 1999 reiste er erneut in die Schweiz
ein und erhielt aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis Februar 2012
verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder B.A.________ (geboren 1999) und
C.A.________ (geboren 2003) hervor, welche beide über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen. Mit Urteil vom 6. Juni 2013 wurde die Ehe
geschieden. Am 12. Dezember 2013 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin.
Die beiden gemeinsamen Kinder D.A.________ (geboren 2013) und E.A.________
(geboren 2014) sind Schweizer Bürger.

1.2. A.________ ist in der Schweiz verschiedentlich straffällig geworden:

- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 9.
Juni 2006 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Busse
von Fr. 1'000.- (Probezeit von einem Jahr).
- Am 20. Februar 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht Uster wegen grober
Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr.
30.-.
- Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2009 verurteilte ihn das
Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau wegen Verletzung von
Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Anstiftung zur
falschen Anschuldigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 400.-.
- Am 25. Juni 2010 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen
wiederholten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Körperverletzung (zum
Nachteil einer früheren Lebensgefährtin) und mehrfacher Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Dezember
2009; Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von Fr. 500.-.
- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 22. Mai 2012 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 25.
Juni 2010, 17 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit von drei Jahren).

1.3. Mit Verfügung vom 25. August 2015 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ vom
27. Januar 2012 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen
kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 1. Juni 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 26. Oktober 2016).

1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels
wurde verzichtet.
Am 4. Januar und 8. März 2017 (Poststempel) hat A.________ Unterlagen zu seiner
wirtschaftlichen Situation nachgereicht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, macht
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AuG (SR 142.20) geltend. Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist damit zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und
es ist darauf einzutreten. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet,
weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG mit summarischer Begründung und unter ergänzendem Hinweis auf die
vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist.
Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit
sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen
kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von
Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Die entsprechenden Rügen müssen jeweils
rechtsgenügend begründet werden (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Vorliegend
beruft sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise (vgl. Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht, so dass auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

3.

3.1. Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt
nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe
bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_730/2015 vom
28. April 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26
Monaten verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen einen
Widerrufsgrund gesetzt.

3.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung
der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 139 I
145 E. 2.2 S. 147 f.). Dies trifft vorliegend zu: Die Vorinstanz gelangte in
ihren einlässlichen Erwägungen zum Schluss, dass das migrationsrechtliche
Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe, der
schwerwiegenden Verletzung des geschützten Rechtsguts der öffentlichen
Gesundheit und des wiederholten Verstosses gegen die Rechtsordnung schwer
wiegt. Demgegenüber habe er nach seiner langen Anwesenheit in der Schweiz zwar
ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in diesem Land, es könne
jedoch gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Es
liege keine gute wirtschaftliche Integration vor und der Beschwerdeführer
verfüge neben seinem engsten Familienkreis kaum über vertiefte Beziehungen in
der Schweiz. Hingegen sei von einer guten sprachlichen Integration auszugehen.
Demgegenüber seien weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Republik
Mazedonien ersichtlich, nachdem er einen Grossteil seiner Kindheit und Jugend
dort verbracht und den Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland
aufrechterhalten habe. Eine Rückkehr scheine daher grundsätzlich zumutbar. Die
Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern falle unter den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK; er führe mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen
Kindern unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Es könne
jedoch offen bleiben, ob die Ausreise seiner Familie zumutbar sei. Im Zeitpunkt
der Eheschliessung hätten die Eheleute nämlich wissen müssen, dass das
Familienleben unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Zudem
sei nicht ersichtlich, dass das Kindswohl im Falle einer Trennung der
Kernfamilie konkret gefährdet wäre. Die Interessen der Kinder seien vorrangig
zu berücksichtigen, das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege
jedoch vorliegend. Auch aus der Beziehung zu seinen beiden Kindern aus erster
Ehe könne er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ableiten, da diese in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sehr eng sei und er sich
in der Schweiz nicht tadellos verhalten habe. Nach dem Gesagten erweise sich
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers als verhältnismässig. Auch wenn eine Rückkehr in sein
Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden sei, vermöge er keine privaten
Interessen aufzuführen, welche die aufgrund seiner Delinquenz erheblichen
sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts
überwiegen würden.

3.3. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen.
Er moniert, die Vorinstanz habe seine aktuelle, stabile Arbeitssituation nicht
gewertet und nicht näher geprüft, ob die Ausreise seiner Familie zugemutet
werden könne. Diese Rügen gehen angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen
Erwägungen zu seiner wirtschaftlichen Integration und zur Verhältnismässigkeit
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid
E. 5.2 und E. 5.4.2) ins Leere.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Gewichtung seiner Verurteilungen
bei der Interessenabwägung. Er setzt sich jedoch mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts nicht auseinander und legt mit keinem Wort dar, aufgrund
welcher konkreten Überlegungen die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung
zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die
massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers
und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz umfassend und
sachgerecht gewürdigt. Es hat insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass
er in der Schweiz eine intakte Ehe führt und Kinder hat, deren Wohl vorrangig
zu berücksichtigen ist. Die Schlussfolgerung, es sei ihm zumutbar, in seine
Heimat zurückzukehren, ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem
Blickwinkel der in der Bundesverfassung und der EMRK geschützten Grundrechte zu
beanstanden: Der Beschwerdeführer musste insgesamt fünfmal strafrechtlich
verurteilt werden, zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26
Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG. Mit dem Verkauf von
ca. 400 bis 425 Gramm Heroin- und ca. 20 bis 24 Gramm Kokaingemisch hat er die
Gefährdung der Gesundheit zahlreicher Menschen in Kauf genommen. Angesichts der
vorangegangenen Verurteilungen (unter anderem wegen einfacher Körperverletzung)
ist der Schluss der Vorinstanz, er lasse sich durch die in einem Rechtsstaat
zur Verfügung stehenden Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz abhalten,
nicht zu beanstanden. Die entgegenstehenden privaten Interessen, die für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, sind unter diesen Umständen
von geringerem Gewicht. Zwar kann sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf
Achtung des Familienlebens berufen (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK),
und es trifft zu, dass eine Ausreise für seine Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder mit Nachteilen verbunden wäre. Den Kontakt mit seiner Ehefrau, den
gemeinsamen Kindern sowie den Kindern aus erster Ehe kann der Beschwerdeführer
indessen auch von seiner Heimat aus aufrechterhalten. Es ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass das Kindswohl durch seinen
Wegzug aus der Schweiz gefährdet wäre. Diesbezüglich kann auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E.
5.4.2).
Soweit er eine Rückfallgefahr bestreitet und geltend macht, mangels Zugang zu
modernen Kommunikationsmitteln könne er den Kontakt zu seiner Familie nicht
aufrechterhalten, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rein appellatorische
Kritik, auf welche nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzulehnen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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