Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1127/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1127/2016, 2C_1148/2016,  
 
2C_1149/2016, 2C_1151/2016  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
C.________ und D.________, 
E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Kaeslin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Goms, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Pfammatter. 
 
Gegenstand 
Kurtaxen (Ferienwohnungen), 
 
Beschwerde gegen die Reglemente vom 10. Dezember 2015, vom 3. Dezember 2015,
vom 3. Dezember 2015 und vom 12. November 2015 über die Kurtaxe der vormaligen
Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen und
Reckingen-Gluringen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG
/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich die Leitlinien der örtlichen
Tourismuspolitik zu erarbeiten, dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Tourismusbeteiligten, und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7
Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und
Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die Tourismustaxen zu
erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen,
nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die
Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff. TG/VS), die von den Gemeinden anstelle der
Beherbergungstaxe erhoben werden kann. 
 
B.  
Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl
der Tage bzw. Nächte) oder pauschal erheben. Falls die Gemeinde den pauschalen
Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver
Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der
durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform
einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS in der
Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag
dient namentlich zur Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes,
der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem
Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS).  
 
C.  
Am 10. Dezember 2015 verabschiedete die Urversammlung der vormaligen
Einwohnergemeinde Blitzingen, am 3. Dezember 2015 die Urversammlungen der
vormaligen Einwohnergemeinden Grafschaft sowie Münster-Geschinen und am 12.
November 2015 die Urversammlung der vormaligen Einwohnergemeinde
Reckingen-Gluringen je ein neues Kurtaxenreglement (nachfolgend: KTR). Mit
Beschluss des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 9. März 2016 wurden die
Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und
Reckingen-Gluringen unter dem Namen "Einwohnergemeinde Goms" auf den 1. Januar
2017 zu einer einzigen Gemeinde zusammengeschlossen (Art. 1 Abs. 1 des
Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 9. März 2016 über die
Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft,
Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen). Gemäss Art. 6 dieses
Beschlusses bleiben die Reglemente dieser fünf Gemeinden während einer
Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 in Kraft, sofern sie nicht schon vorgängig
durch eine einheitliche Reglementierung abgelöst worden sind. 
 
D.  
Zur Kurtaxe lässt sich diesen Reglementen entnehmen, dass die Eigentümer bzw.
Dauermieter von Ferienobjekten (Ferienwohnungen und Maiensässe) die Kurtaxe
mittels einer Jahrespauschale zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2). Mit der
Jahrespauschale sind alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt,
einschliesslich der gelegentlichen Vermietung, abgegolten (Art. 4 Abs. 3). Die
vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Reckingen-Gluringen und
Münster-Geschinen erheben je Übernachtung in einer Ferienwohnung eine Kurtaxe
von Fr. 3.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. b des jeweiligen Reglements). 
Die Jahrespauschale für Ferienwohnungen erfährt in Art. 6 des Reglements der
vormaligen Einwohnergemeinde Blitzingen, der vormaligen Einwohnergemeinde
Grafschaft, der vormaligen Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen und der
vormaligen Einwohnergemeinde Münster-Geschinen folgende weitere Regelung: 
 
"  ^1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse
erhoben.  
 
^2 Sie beträgt für Ferienwohnungen auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem.
Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der
entsprechenden Unterkunftskategorie von 57 Tagen  
 

         Studios, 1-, 1.5, 2 und 2.5-Zimmerwohnungen  
Klein     
         (in der Regel 2-Betten = Faktor 2) : Fr. 342.--;  
         3- und 3.5-Zimmerwohnungen  
Mittel    
         (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) : Fr. 684.--;  
         4- und mehr Zimmerwohnungen  
Gross     
         (in der Regel 5 Betten = Faktor 5) : Fr. 855.--."  

 
 
E.  
Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte die Reglemente der vormaligen
Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Reckingen-Gluringen und
Münster-Geschinen an seiner Sitzung vom 2. November 2016, was im
Staatsratsbulletin des Kantons Wallis in der Ausgabe vom 11. November
2016veröffentlicht wurde. Die Reglemente traten am 1. November 2016 in Kraft. 
 
F.  
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und
beantragt die Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons
Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Blitzingen sowie
die Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des
Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Blitzingen. Mit Eingabe vom
12. Dezember 2016 gelangt B.________ an das Bundesgericht und beantragt die
Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis
betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Grafschaft sowie die
Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des
Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Grafschaft. Ebenfalls mit
Eingabe vom 12. Dezember 2016 gelangen C.________ und D.________ an das
Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Homologationsentscheids des
Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der
Einwohnergemeinde Münster-Geschinen sowie die Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art.
5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der vormaligen
Einwohnergemeinde Münster-Geschinen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gelangt
auch E.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das
Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen sowie die Aufhebung
der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 des
Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen. 
 
G.  
Die vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Münster-Geschinen und
Reckingen-Gluringen schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Der
Staatsrat Wallis hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die
Beschwerdeführer replizieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben je eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Kurtaxenreglement der vormaligen Einwohnergemeinde
Blitzingen bzw. der vormaligen Einwohnergemeinde Grafschaft bzw. der
Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen bzw. der Einwohnergemeinde
Münster-Geschinen eingereicht. Die Beschwerden betreffen inhaltlich dieselben
Tat- und Rechtsfragen und richten sich im Urteilszeitpunkt gegen dieselbe
Gemeinde, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind. Entgegen dem prozessualen
Antrag der Beschwerdeführer erfolgt keine Vereinigung mit den Verfahren 2C_1147
/2016 und 2C_1150/2016, die andere Gemeinden betreffen.  
 
1.2. Die Kantone werden weder durch die Bundesverfassung noch durch ein
Bundesgesetz verpflichtet, eine kantonale Instanz zur Überprüfung der
Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzurichten (BGE 142 I 99 E. 1.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton
Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 1.2.2) - keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, kann
der  kommunale oder kantonale Erlass innert 30 Tagen nach der nach dem
kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 82 lit. b, Art. 101 BGG). Vorliegend hat der Staatsrat
des Kantons Wallis sämtliche angefochtenen Kurtaxenreglemente an seiner Sitzung
vom 2. November 2016 homologiert und diese Beschlüsse in der am 11. November
2016 erschienenen Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht. Die Beschwerden
erfolgten somit fristgerecht und sind zulässig, soweit sie sich gegen die
kommunalen Kurtaxenreglemente richten. Nicht eingetreten werden kann darauf,
soweit die Aufhebung der Homologationsbeschlüsse beantragt wird, kann doch ein
solcher Beschluss nicht vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 e
contrario BGG; Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.3.1).  
 
1.3. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich durchwegs um Personen, welche
über Grundbesitz in den vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms
verfügen, und als Wohnsitzadresse eine Adresse ausserhalb des Kantons Wallis
angeben. Auszugehen ist somit davon, dass es sich bei diesen Liegenschaften um
Ferienwohnungen handelt, und die Beschwerdeführer (in Eigennutzung) als
übernachtende Gäste die Kurtaxe schulden oder als Beherberger unter subsidiärer
Haftung die Kurtaxe einzukassieren haben (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs.
2 der angefochtenen Reglemente), weshalb sie durch die angefochtenen
Kurtaxenreglemente betroffen sind (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG).
Angesichts dessen, dass die Kurtaxenreglemente der vormaligen
Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms übergangsrechtlich bis 31. Dezember 2020
in Kraft bleiben (Art. 6 des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Wallis
vom 9. März 2016 über die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Blitzingen,
Grafschaft, Münster-Geschinen, Niederwald und Reckingen-Gluringen), ist dieses
Interesse der Beschwerdeführer auch aktuell und praktisch, weshalb sie zur
Beschwerdeführung legitimiert sind.  
 
1.4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle
ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem
Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Bei aller
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die
Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder
Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und
erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht
verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.; 138 I
217 E. 3.1 S. 219). Die Verletzung von  Grundrechten und von  kantonalem
(einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht
in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 137
II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das
Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine
Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I
229 E. 2.2 S. 232). Das Bundesgericht hebt ein kantonales Gesetz oder eine
kantonale bzw. eine kommunale Rechtsverordnung in allen Fällen nur auf, falls
die Norm sich jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entzieht,
nicht jedoch bereits, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich
bleibt (BGE 143 I 272 E. 2.5.1 S. 282; 138 I 321 E. 2 S. 323; 137 I 77 E. 2 S.
82).  
 
1.5. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts
der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen
Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs.
1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien
eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen
stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteil 2C_519/2016
vom 4. September 2017 E. 1.5.5).  
 
2.  
Die Beschwerdeführer haben die Aufhebung der Art. 3 lit. a  (Abgabebefreiung
der Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde), Art. 5 Abs. 1 lit. b 
(Kurtaxenansatz von Fr. 3.-- für Ferienwohnungen) und Art. 6 Abs. 2
(Jahrespauschale der Kurtaxe pro Ferienwohnung, gestützt auf einen
durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen) des jeweils angefochtenen
Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms
beantragt. Sie rügen, die Kurtaxen seien nur als Kostenanlastungssteuer
zulässig, weshalb angesichts der Ertragsverwendung für Einrichtungen, zu
welchen die Gäste keine nähere Beziehung als Personen mit Wohnsitz aufweisen
würden, der Kreis der Abgabepflichtigen nach unhaltbaren und die
Rechtsgleichheit verletzenden Kriterien festgesetzt worden sei (Verletzung von 
Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV). Des Weiteren sei die
Erhebung des durchschnittlichen Belegungsgrades, gestützt auf welchen die
Jahrespauschale berechnet worden sei, nicht nach den in Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/
VS genannten Kriterien, sondern willkürlich erfolgt. Mit der
Berechnungsgrundlage für die durchschnittliche Belegung seien nur die
Übernachtungen der vermarkteten bzw. der vermieteten Wohnungen berücksichtigt
worden, weshalb der für die Berechnung der Jahrespauschale massgebliche
Belegungsgrad von 57 Tagen klar zu hoch ausgefallen sei. Zudem sei der
Bettenfaktor deswegen falsch erhoben worden und müsse von vier auf drei
herabgesetzt werden, weil für die Festsetzung des Bettenfaktors auch die
Belegung durch Kinder unter sechs Jahren (die keine Kurtaxe auslösten) und
Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren (wofür eine halbe Kurtaxe ausgelöst
werde) berücksichtigt worden seien. Im allgemeinen seien die Kurtaxen mit den
angefochtenen Reglementen etwa vervierfacht worden, weshalb eine
unverhältnismässige und völlig willkürliche Erhöhung (Verletzung von Art. 9 BV)
vorliege, welche in einem krassen Missverhältnis zur kantonalen
Grundstücksteuer stehe, was den Verdacht erwecke, die exorbitant hohe neue
Kurtaxe sei eine verkappte verdeckte allgemeine Steuer, welche auch weitere
kommunale Bedürfnisse finanziere (Verletzung des Prinzips der
Kostenanlastungssteuer und somit des Prinzips der Allgemeinheit der Besteuerung
gemäss Art. 127 Abs. 2 BV). Angesichts der exorbitanten Höhe verletze die
Kurtaxe auch das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV).
 
 
2.1. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs
erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert
werden (BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur
von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu
bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die
übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene)
Kostenanlastungssteuern einzustufen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292, letztmals
bestätigt in Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; Urteil 2C_794/
2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542,
ZBl 118/2017 S. 153, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch
BGE 141 II 182 E. 6.7 S. 197 f.). Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete
Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit
der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare
Gründe voraussetzt, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten
Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren
Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE
143 II 283 E. 2.3.2 S. 289, mit zahlreichen Hinweisen; zu Tourismusabgaben
insbesondere Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1).  
 
2.2. Die Einführung einer Kurtaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer hält
wegen ihrer - durch ihren  Finanzierungszweck vorgegebenen -  Beschränkung auf
einen reduzierten abgabepflichtigen Personenkreis vor dem
Rechtsgleichheitsgebot nur stand, wenn sie tatsächlich auch  zweckgemäss, d.h.
zur ausschliesslichen Förderung des Fremdenverkehrs, verwendet wird. Nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis zählen zur Förderung eines Kur- oder
Sportortes sämtliche Aufwendungen, welche für dieselbe Gemeinde, würde sie kein
Kur- oder Sportort sein, allein niemals gemacht worden wären, so etwa der
Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln
ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften
dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und
Sportanlässe für ein (internationales) Publikum, der Aufwand für das
Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten, der Bau
und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades, einer Kunsteisbahn
etc. (BGE 93 I 17 E. 5b S. 25). Ob einzelne dieser Einrichtungen auch durch die
Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde benützt werden, vermag die
Zweckgebundenheit der Finanzierung nicht zu ändern; entscheidend bleibt einzig,
ob mit den Kurtaxen Einrichtungen finanziert werden, die für Ortsansässige
allein nicht geschaffen oder betrieben würden. Entsprechend ist es nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis mit der Rechtsgleichheit vereinbar, die
Kurtaxe nur von Personen  ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde zu
erheben, stehen diese Personen doch in einer näheren Beziehung zu den zur
Förderung des Fremdenverkehrs getätigten Aufwendungen als die Personen mit
Wohnsitz in der Gemeinde (BGE 93 I 17 E. 5b S. 26, letztmals bestätigt in
Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5, E. 4.2.1). Mit der
Rechtsgleichheit unvereinbar wäre jedoch etwa, die Kurtaxe ausschliesslich von 
ausserkantonalen Ferienhauseigentümern zu erheben, ist doch nicht ersichtlich,
weshalb die Gruppe der ausserkantonalen Ferienhauseigentümer in einer näheren
Beziehung zu den Aufwendungen für den Fremdenverkehr stehen sollten als die
Gruppe der innerkantonalen Ferienhauseigentümer ohne Wohnsitz in der
betreffenden Gemeinde (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2, E. 4.3).
 
 
2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 TG/VS ist der Kurtaxenbetrag im Interesse der
Steuersubjekte zu verwenden und dient insbesondere der Finanzierung des
Betriebs eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort
sowie der Erstellung und dem Betrieb von touristischen, sportlichen oder
kulturellen Anlagen.  
Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung von
Art. 3 lit. a der betreffenden Kurtaxenreglemente, die kurtaxenbelasteten
Personen ohne Wohnsitz in den vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms
würden in keiner näheren Beziehung zum örtlichen Informations- und
Reservationsdienst, zur Erstellung und zum Betrieb von Anlagen, welche dem
Tourismus, der Kultur oder dem Sport dienten, oder zu Animationen vor Ort
stehen, weshalb die Definition des abgabepflichtigen Kreises nach unhaltbaren
Kriterien und insbesondere rechtsungleich erfolgt sei. Damit übersehen die
Beschwerdeführer, dass die  Zweckgebundenheit der Kurtaxe gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Praxis danach beurteilt wird, ob sie zur Finanzierung von
Anlagen verwendet wird, welche für denselben Ort, wäre er kein Kur- oder
Sportort, nicht erstellt worden wären (oben, E. 2.2). Angesichts dessen, dass
sowohl der monierte Informations- und Reservationsdienst für touristische
Zwecke wie auch die sportlichen, kulturellen oder touristischen Anlagen und
Anlässe für Ortseinwohner alleine nicht geschaffen worden wären, stehen die
Personen, die in den vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms
übernachten, ohne dort Wohnsitz zu haben,  in einer näheren Beziehung zu diesen
Einrichtungen als Personen mit Wohnsitz, weshalb der Kreis der
Abgabepflichtigen in Art. 2 Abs. 1 des betreffenden Kurtaxenreglements nach 
sachlichen Kriterien definiert worden ist und die Abgabenbefreiung von Personen
mit Wohnsitz vor dem  Rechtsgleichheitsgebot sowie dem  Prinzip der
Allgemeinheit der Besteuerung stand hält. Beweismittel dafür, dass die
Kurtaxenerträge entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 TG/VS
für weitere kommunale Bedürfnisse verwendet würden, haben die Beschwerdeführer
nicht ins Recht gelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Insbesondere ist der Umstand, dass die Kurtaxe höher ist als die
Grundstücksteuer, kein Beleg dafür, dass weitere kommunale Bedürfnisse aus der
Kurtaxe finanziert werden.  
 
3.  
Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung von Art. 5 Abs. 1 lit. b der
betreffenden Kurtaxenreglemente machen die Beschwerdeführer einzig geltend, die
Kurtaxe solle pro Übernachtung auf Fr. 3.-- erhöht werden, was wegen der
krassen Erhöhung gegen das Willkürverbot verstosse. Ein Erlass ist nach der
bundesgerichtlichen Praxis willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das
Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(grundlegend BGE 129 I 1 E. 3 S. 3). Unter Berücksichtigung des weiten
Gestaltungsspielraums, welcher dem Gesetzgeber bei der Verfolgung
gesetzgebungspolitischer Ziele und der dazu eingesetzten Mittel zukommt (Urteil
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.8), hätten die Beschwerdeführer in
ihrer Beschwerdeschrift in Erfüllung der für die Willkürrüge geltenden
qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) detailliert aufführen
müssen, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Kurtaxe von Fr. 3.-- vor
dem Willkürverbot nicht stand hält. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Als begründet erweist sich jedoch die Rüge, Art. 6 Abs. 2 der betreffenden
Kurtaxenreglemente verstosse gegen Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS und sei
aufzuheben.  
 
4.2. Art. 21 TG/VS lautet wie folgt:  
 
^1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.  
 
^2 Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe
einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert
ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der
kurtaxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung
zur Überweisung.  
 
^3 Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die
Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale darf die
gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt
der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des
durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des
Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl
Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen.  
 
^3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe
vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu
berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der
entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung.
 
 
(...) 
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Im Rahmen des Homologationsverfahrens erklärten die vormaligen
Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms, die (für die Festsetzung der
Jahrespauschale massgebliche) durchschnittliche Auslastung sei in diesen
Gemeinden auf identische Weise berechnet worden. Der durchschnittliche
Belegungsgrad der Gemeinden sei aufgrund der effektiven Logiernächte des
touristischen Geschäftsjahres 2012/2013 berechnet worden. Aufgrund der absolut
unrealistischen Eigenbelegung, welche eine sehr hohe Dunkelziffer nicht
abgerechneter kurtaxenpflichtiger Übernachtungen beinhalte, werde die
durchschnittliche Auslastung der  vermieteten Wohnungen als durchschnittliche
Belegung der Jahrespauschale zu Grunde gelegt; in dieser Kategorie habe
lediglich eine Dunkelziffer von 9 % angenommen werden müssen. Da im System von
Obergoms Tourismus nicht ersichtlich sei, ob die Logiernächte aus den [bisher
erhobenen] Jahrespauschalen von Eigennutzung oder (gelegentlicher) Vermietung
stammen, seien die Logiernächte (wie in der detaillierten Berechnung in der
Beilage ersichtlich), zu 50 % der Eigennutzung und zu 50 % der Vermietung
zugerechnet worden. Jede (vormalige) Einwohnergemeinde der Gemeinde Goms habe
anschliessend für die Berechnung der Jahrespauschale die tiefste
Durchschnittsauslastung (vormalige Gemeinde Reckingen-Gluringen) im Reglement
angewendet.  
Im Einzelnen wurde die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnungen der
vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms wie folgt berechnet: 
 
+-----------------------------------------------------------------------------+
|Reckingen-Gluringen               |durchschnittliche       |          |      |
|                                  |Belegung                |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|                                  |Eigenbedarf             |Vermietung|Total |
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Logiernächte                      |                  4700  |   14141  | 18841|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|                                  |                        |          |      |
|Übernachtungen mit LN-Pauschale   |                        |          |      |
|                                  |                  9563  |    9563  | 19125|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total Logiernächte                |                 14263  |   23704  | 37966|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Anzahl Betten                     |                   905  |     451  |1356  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Durchschnittliche Belegung (Tage) |                        |          |      |
|                                  |                        |          |      |
|                                  |                    16  |      53  |  28  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Dunkelziffer 9 %                  |k.A.                    |       5  |k.A.  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total durchschnittliche Belegung  |                        |          |      |
|(Tage)                            |                        |          |      |
|                                  |                        |      57  |      |
+-----------------------------------------------------------------------------+
 
 
+-----------------------------------------------------------------------------+
|Münster-Geschinen                 |durchschnittliche       |          |      |
|                                  |Belegung                |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|                                  |Eigenbedarf             |Vermietung|Total |
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Logiernächte                      |                  5100  |   23380  | 28480|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Übernachtungen mit LN-Pauschale   |                 12863  |   12863  | 25725|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total Logiernächte                |                 17963  |   36243  | 54205|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Anzahl Betten                     |                  1222  |     582  |1804  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Durchschnittliche Belegung (Tage) |                    15  |      62  |  30  |
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Dunkelziffer 9 %                  |k.A.                    |       6  |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total durchschnittliche Belegung  |                        |          |      |
|(Tage)                            |                        |          |      |
|                                  |                        |      68  |      |
+-----------------------------------------------------------------------------+
 
 
+-----------------------------------------------------------------------------+
|Grafschaft                        |durchschnittliche       |          |      |
|                                  |Belegung                |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|                                  |Eigenbedarf             |Vermietung|Total |
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Logiernächte                      |                  2072  |    6881  |8953  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Übernachtungen mit LN-Pauschale   |                  5865  |    5865  | 11730|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total Logiernächte                |                  7937  |   12746  | 20683|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Anzahl Betten                     |                   603  |     223  | 826  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Durchschnittliche Belegung (Tage) |                    13  |      57  |  25  |
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Dunkelziffer 9 %                  |k.A.                    |       5  |k.A.  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total durchschnittliche Belegung  |                        |      62  |      |
|(Tage)                            |                        |          |      |
+-----------------------------------------------------------------------------+
 
 
+-----------------------------------------------------------------------------+
|Blitzingen                        |durchschnittliche       |          |      |
|                                  |Belegung                |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|                                  |Eigenbedarf             |Vermietung|Total |
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Logiernächte                      |                  2527  |    3397  |5924  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Übernachtungen mit LN-Pauschale   |                  3885  |    3885  |7770  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total Logiernächte                |                  6412  |    7282  | 13694|
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Anzahl Betten                     |                   456  |     114  | 570  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Durchschnittliche Belegung (Tage) |                    14  |      64  |  24  |
|                                  |                        |          |      |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Dunkelziffer 9 %                  |k.A.                    |       6  |k.A.  |
|----------------------------------+------------------------+----------+------|
|Total durchschnittliche Belegung  |                        |      70  |      |
|(Tage)                            |                        |          |      |
+-----------------------------------------------------------------------------+
 
 
 
4.3.2. In ihrem Mitbericht vom 12. September 2016 gab die kantonale
Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung zu bedenken, dass gemäss der
gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS der durchschnittliche
Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der
Pauschale relevant sei. Als mögliche Beherbergungsformen kämen die
Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die
gewerbliche Vermietung in Frage, weshalb sämtliche Varianten für die Berechnung
massgeblich seien und nicht für sämtliche Varianten  auf den durchschnittlichen
Belegungsgrad der Vermietungen abgestellt werden könne. In einer weiteren
Eingabe vom 11. Oktober 2016 hielt die kantonale Dienststelle für
Wirtschaftsentwicklung nach einer weiteren Analyse der statistischen Grundlagen
mit den betroffenen Gemeinden fest, die statistischen Grundlagen für die
Berechnung der Eigenbelegung seien nicht sehr aussagekräftig; die effektive
Belegung in Form der Eigennutzung könne auch bei bestem Willen nicht
zweifelsfrei ermittelt werden. Eine im Jahr 2016 durchgeführte Umfrage des
Walliser Observatoriums mit über 1'200 Antworten habe gezeigt, dass die
Besitzer im Schnitt über 50 Tage pro Jahr in ihrer Residenz verbringen würden.
Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf die vermieteten Wohnungen (vgl. dazu
unten, E. 4.4).  
 
4.3.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 zum
Kurtaxenreglement Leukerbad erwogen, ein Abstellen auf die durchschnittliche
Frequenz der  vermieteten Wohnungen allein als Berechnungsgrundlage der
Jahrespauschale sei angesichts dessen, dass diese Zahl weit über dem (sämtliche
Varianten der Beherbergungsform berücksichtigenden)  Total der
durchschnittlichen Auslastung liege, mit Art. 21 TG/VS nicht vereinbar; die der
Berechnung der Jahrespauschale zu Grunde gelegte Zahl von 60 Übernachtungen sei
nicht nachgewiesen, weshalb sich das Kriterium als willkürlich erweise und
gegen Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS verstosse (E. 3.6.9, E. 3.6.11). Mit Blick auf
eine "Grauziffer" könne zwar eine Anhebung vorgenommen werden, diese müsste
aber auf einer vernünftigen Extrapolation der erhobenen Daten beruhen;
insbesondere lasse sich statistisch kaum erhärten, dass die selbstbenutzten
Objekte stärker beansprucht worden seien als die vermieteten (E. 3.6.10).
Angesichts der Verfassungswidrigkeit der im Kurtaxenreglement festgesetzten
Jahrespauschale wies das Bundesgericht den Gemeinderat Leukerbad an, in einer
ersten Phase das statistische Material zu ergänzen und den Nachweis für als
massgeblich erklärte durchschnittliche Belegung zu erbringen; einstweilen könne
auf die als statistisch untermauerte Anzahl der durchschnittlichen totalen
Belegung abgestellt werden (E. 3.6.11).  
 
4.4. Die vormaligen Einwohnergemeinden der Gemeinde Goms haben in Art. 6 Abs. 2
der betreffenden angefochtenen Kurtaxenreglemente ebenfalls auf die
durchschnittliche Belegung der  vermieteten Wohnungen alleine abgestellt und 
die übrigen Beherbergungsformen nicht berücksichtigt. Zu dieser als massgeblich
erklärten durchschnittlichen Auslastung der vermieteten Wohnungen allein haben
sie ohne nähere Plausibilisierung einen  Zuschlag von 9 % für angeblich
statistisch nicht erfasste Übernachtungen erhoben und die durchschnittliche
Belegung auf 57 Tage festgesetzt. Diese Berechnung verstösst gegen Art. 21 Abs.
3 ^bis TG/VS und ist einer gesetzeskonformen Auslegung nicht zugänglich,
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt begründet und Art. 6 Abs. 2 des
Kurtaxenreglements der vormaligen Einwohnergemeinde Reckingen-Gluringen, der
vormaligen Einwohnergemeinde Münster-Geschinen, der vormaligen
Einwohnergemeinde Grafschaft und der vormaligen Einwohnergemeinde Blitzingen
antragsgemäss aufzuheben ist.  Unter Berücksichtigung sämtlicher
Beherbergungsformen (vgl. oben, E. 4.3.2)  statistisch untermauert ist jedoch
für die vormalige Einwohnergemeinde  Reckingen-Gluringeneine durchschnittliche
Belegung von  28 Tagen, für die vormalige Einwohnergemeinde  Münster-Geschinen
eine durchschnittliche Belegung von  30 Tagen, für die vormalige
Einwohnergemeinde  Grafschafteine durchschnittliche Belegung von  25 Tagen und
für die vormalige Einwohnergemeinde  Blitzingeneine durchschnittliche Belegung
von  24 Tagen. Um die Kurtaxen weiterhin zu erheben, kann die zuständige
Gemeindeversammlung einstweilen einen sich darauf beziehenden Durchschnitt
beschliessen; mit Blick auf die Dunkelziffer dürfte eine massvolle Aufrundung
allenfalls noch haltbar sein (vgl. oben, E. 4.3.3). Soweit weitergehend
verlangt Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS einen detaillierten und transparenten
Berechnungsnachweis.  
 
5.  
Hinsichtlich des  Bettenfaktors haben die vormaligen Einwohnergemeinden der
Gemeinde Goms im Homologationsverfahren auf Nachfrage unterstrichen, der
Umstand, dass die Betten im Durchschnitt nicht immer von Erwachsenen belegt
seien, sei in der Berechnung der Durchschnittsauslastung vollumfänglich
berücksichtigt worden. Konkret seien die Logiernächte der Kinder zwischen sechs
und 16 Jahren nur zur Hälfte eingerechnet und die Logiernächte der Kinder unter
sechs Jahren gänzlich bei der Berechnung abgezogen worden. Diese
Sachverhaltsdarstellung wurde gemäss der Aktenlage weder vom kantonalen Amt für
Wirtschaftsentwicklung noch von den Beschwerdeführern substantiiert bestritten,
weshalb im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen ist. Die erhobene Rüge,
der Bettenfaktor sei wegen der Berücksichtigung von Übernachtungen von
Personen, welche keine oder eine halbe Kurtaxe auslösten, falsch berechnet
worden, erweist sich somit als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer rügen, die erhobenen Kurtaxen würden gegen das
Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.  
 
6.2. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt nach
der Rechtsprechung (BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147) dann vor, wenn eine
steuerpflichtige Person  von zwei oder mehreren Kantonen für das  gleiche
Steuerobjekt und für die  gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine  Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Solange die Kurtaxe
von geringer Höhe ist, die nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern
liegt, die der Pflichtige bei Wohnsitz am betreffenden Ort auf seinem Einkommen
und Vermögen bezahlen müsste, ist sie mit dem Doppelbesteuerungsverbot
vereinbar (BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 f., letztmals bestätigt in Urteil 2C_794
/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
Schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 117; GIOVANNI BIAGGINI, Orell
Füssli's Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 127 BV). Die für die vormaligen Einwohnergemeinden
Goms als zulässig erachteten Jahrespauschalen (vgl. oben, E. 4.4) erscheinen im
Quervergleich mit anderen Kurtaxen (ausführlich Urteil 2C_519/2016 vom 4.
September 2017 E. 3.5.9, E. 3.6.7; vgl. auch BGE 102 Ia 143 E. 4 S. 151 f.)
noch als moderate, zweckgebundene Sondersteuer und nicht als allgemeine Steuer.
Es liegt weder eine aktuelle noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor, weshalb
sich die Rüge der Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots unter diesem
Gesichtspunkt als unbegründet erweist. Eine Schlechterstellung hat der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht gerügt, weshalb auf diesen
Aspekt des Doppelbesteuerungsverbots nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs.
2 BGG).  
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang dringen die Beschwerdeführer und die in ihren
Vermögensinteressen handelnde Einwohnergemeinde Goms (als Rechtsnachfolgerin
der vormaligen Einwohnergemeinden) mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte durch,
weshalb sie anteilsmässig kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Die Beschwerdeführer, die eine Verfahrensvereinigung beantragt haben, tragen
ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66
Abs. 5 BGG). Die Einwohnergemeinde Goms hat den Beschwerdeführern, die
anwaltlich vertreten sind, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Da sie in
ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, steht ihr keine Parteientschädigung zu (
Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_1127/2016, 2C_1148/2016, 2C_1149/2016 und 2C_1151/2016 werden
vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 der
Kurtaxenreglemente der vormaligen Einwohnergemeinden Blitzingen, Grafschaft,
Münster-Geschinen und Reckingen-Gluringen werden insofern aufgehoben, als sie
einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 57 Tagen vorsehen. Im Übrigen werden
die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden den
Beschwerdeführern und der Gemeinde Goms je hälftig, das heisst je Fr. 3'000.--,
auferlegt. Die Beschwerdeführer tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.   
Die Gemeinde Goms hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Goms und dem Staatsrat
des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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