Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.111/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_111/2016

Urteil vom 17. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 15. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ (Schweizerin) ist seit 31. Januar 2014 mit B.________ verheiratet.
Sie haben seit 30. Juli 2014 eine gemeinsame Tochter.
B.________, damals noch mit seiner ersten Frau verheiratet, wurde am 30. März
2010 rechtskräftig wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfachen
Diebstahls und wiederholten Verstössen gegen das SVG zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Aargau widerrief die
Niederlassungsbewilligung am 23. Dezember 2010. Einsprache und Rekurs (Urteil
des Rekursgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2012) waren   erfolglos;
nach Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht schrieb dieses mit Urteil vom 14.
Februar 2013 die Sache ab (Urteil 2C_132/2013). Auf ein Wiedererwägungsgesuch
trat das Migrationsamt nicht ein. Am 11. April 2013 meldete sich B.________ aus
der Schweiz ab.
Am 3. Februar 2014 beantragte A.________ den Familiennachzug für ihren Ehemann
und orientierte später über die Geburt der Tochter. Am 29. August 2014 lehnte
das Migrationsamt das Gesuch ab; die Einsprache wurde abgewiesen, ebenso wie
die Beschwerde dagegen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 15.
Dezember 2015.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beendet eine bisher bestehende
Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft
des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und der Aufenthalt in der
Schweiz grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses
bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene
Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die
voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, auf ein solches
Gesuch einzutreten (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 2.2.1 S. 181 f.; Urteil 2C_424/
2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2).
Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)
Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Unter gewissen
Voraussetzungen kann eine Neubeurteilung angezeigt sein (dazu Urteil 2C_424/
2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei wird für die Bemessung
dieser ausländerrechtlichen Bewährungsfrist mangels einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots
von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG) angeknüpft. Hat sich der Betroffene
während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den
Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Das schliesst eine frühere Prüfung
nicht aus, soweit u.a. eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins
Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE
136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteil 2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3).
Die Frist beginnt am ersten Tag nach Eintritt der formellen Rechtskraft des
Widerrufsentscheids zu laufen (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.
5.1.2).

2.2. Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin datiert vom 14.
Dezember 2012. Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde am 14. Februar 2013 -
nach Ablauf der Beschwerdefrist - zurückgezogen. Spätestens nach deren Ablauf
trat somit der Widerruf in formelle Rechtskraft. Die fünf Jahre sind noch nicht
abgelaufen, und eine Neubeurteilung ist aus diesem Grund noch nicht möglich,
wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat.

2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf eine Änderung der Sachlage,
die derart ins Gewicht falle, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht
zu ziehen sei, und nennt zum einen die Heirat und zum anderen die Geburt der
gemeinsamen Tochter. Entgegen ihrer Auffassung hat sich die Sachlage indes
nicht derart gewichtig verändert, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in
Betracht zu ziehen sein wird, hat doch die Vorinstanz bereits im Rahmen des
rechtskräftigen Urteils auf diese Möglichkeit Bezug genommen. Insofern kann auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs.
1 BGG). Damit wären die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen; ausnahmsweise wird auf deren Erhebung verzichtet (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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