Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1118/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1118/2016       

Urteil vom 26. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 2. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1978) ist mazedonischer Staatsangehöriger und kam am 19.
Juni 1990 im Familiennachzug in die Schweiz. Er lebt mit seiner Ehe- und
Landsfrau B.A.________ (geb. 1977) und den hier geborenen Kindern C.A.________
(geb. 1999) und D.A.________ (geb. 2003) zusammen. Alle verfügen über
Niederlassungsbewilligungen.

A.b. A.________ ist wiederholt straffällig geworden. Insgesamt wurden gegen ihn
48 Monate Freiheitsentzug und 95 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen. Ins
Gewicht fallen vorab drei Verurteilungen: Am 25. Januar 2006 sprach das
Strafgericht des Saanebezirks A.________ unter anderem des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, der Zechprellerei, der Erleichterung des
rechtswidrigen Aufenthalts und des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 18 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren; diese wurde im Rahmen
weiterer Verurteilungen wiederholt verlängert. Am 19. Oktober 2009 verurteilte
das Obergericht des Kantons Zürich A.________ im Wesentlichen wegen
SVG-Delikten (Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, Entwendung zum
Gebrauch, Verletzung von Verkehrsregeln, missbräuchliches Verwenden von
Kontrollschildern, Vergehen gegen das Waffengesetz) zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 7. Oktober 2013 erkannte das Obergericht des
Kantons Thurgau ihn erneut wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
und vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand für schuldig und verurteilte
ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 9
Monate unbedingt; das Gericht widerrief gleichzeitig den bedingten Vollzug der
18-monatigen Freiheitsstrafe vom 25. Januar 2006. Auf den 12. Mai 2016 wurde
A.________ vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.

B. 
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an
auszureisen. Er habe, ohne selber drogenabhängig zu sein, zur Erzielung eines
persönlichen Gewinns Betäubungsmittel geschmuggelt und verkauft sowie
regelmässig massiv gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Trotz seiner
familiären Bindungen überwiege das öffentliche Interesse, dass er das Land
verlasse, seine privaten Anliegen, weiterhin bei seiner Familie in der Schweiz
verbleiben zu können. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben
am 8. August (Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion) bzw. 2. November 2016
(Verwaltungsgericht) erfolglos.

C. 
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2016 in der Sache
aufzuheben und festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung fortgelte;
eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. A.________ macht geltend, der Widerruf seiner Bewilligung sei
unverhältnismässig und trage den Interessen seiner Kinder und seiner Gattin zu
wenig Rechnung. Seit seinem Herzinfarkt am 31. Oktober 2010 habe er eine
"grundlegende biographische Kehrtwende" vollzogen, sodass von ihm keinerlei
Gefahr mehr ausgehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________
darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das
Staatssekretariat für Migration als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde liess
sich nicht vernehmen.
Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 8. Dezember 2016 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1. 
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob
die Voraussetzungen für einen solchen erfüllt sind - insbesondere, ob sich
dieser als verhältnismässig erweist -, bildet keine Frage des Eintretens,
sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S.
315 f.). Nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar ist der mit dem
Bewilligungswiderruf verbundene kantonale Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer diesen beanstandet (Unzumutbarkeit
des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs seiner
Bewilligung [Art. 96 BGG bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV und Art. 8
EMRK]), ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. BGE 137 II 305 ff.;
Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) bzw. mangels Konventions- oder
Verfassungsverletzungen, die nicht im Rahmen des Verfahrens der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überprüft werden können, auf die
subsidiär erhobene Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
Unter diesem Vorbehalt ist die frist- und (im Wesentlichen) formgerecht
eingereichte Eingabe des durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid in
seinen Interessen betroffenen Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen (vgl.
Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e
contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs.1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich dieser nicht als
offensichtlich falsch oder unvollständig erweist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E.
2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren
nur insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).

2.2. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, der
Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich
seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne in Auseinandersetzung mit deren
Begründung darzutun, dass und inwiefern sie den Sachverhalt offensichtlich
mangelhaft ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist auf seine Ausführungen,
weil rein appellatorisch, nicht weiter einzugehen. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich seinerseits hat dem Bundesgericht am 27. Januar 2017 ein
Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 11. November 2016 zukommen
lassen, worin dieser den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Maler und
Gipser auf den 2. Dezember 2016 hin auflöste. Da es sich dabei um ein echtes
Novum handelt, kann der entsprechende Umstand im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht berücksichtigt werden. Der rechtlichen Beurteilung ist der Sachverhalt
zugrunde zu legen, wie das Verwaltungsgericht ihn festgestellt hat.

3.

3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1); (2) oder wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein
(vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie
durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das
Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der
Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
bzw. er sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz aufgehalten hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E.
3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen
Türken] und die Entscheide des EGMR i.S.  Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar
2017 [Nr. 55470/10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen
vorsätzlicher Tötung] sowie  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011
[Nr. 41548/06] § 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt
straffällig gewordenen Tunesiers]).

3.3. Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den
einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den
verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV
("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch
zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt. Nach der
entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der
qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die
sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil
2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.
19 f.), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des
Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE
139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015
E. 2.2).

3.4. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin
oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt
oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S.
304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März
2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt aus rein finanziellen
Gründen in der Drogenszene straffällig geworden: Bei der Verurteilung vom 25.
Januar 2006 zur ursprünglich bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18
Monaten hatte er im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Situation Drogen
transportiert. Dem Strafurteil vom 7. Oktober 2013 lag der Verkauf von rund 630
Gramm Heroingemisch in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 zugrunde, was je nach
Reinheitsgrad 158,5 bzw. 128 Gramm reinem Heroin entsprach; auf jeden Fall
überstieg die gehandelte Menge den Grenzwert für die Annahme eines schweren
Falls (12 Gramm) deutlich. Der Beschwerdeführer liess sich jeweils weder durch
laufende Strafverfahren noch durch strafrechtliche Probezeiten,
Untersuchungshaft oder den Strafvollzug eines Besseren belehren. Noch während
des Verfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, welches zum Urteil vom
19. Oktober 2009 führte, begann er mit dem Handel von Heroin; nur einen Monat
nach dem entsprechenden Urteil, welches SVG-Delikte betraf und worin er zu
einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden war, lenkte er wiederum ein
Motorfahrzeug in qualifiziert fahrunfähigem Zustand.

4.2. Der Beschwerdeführer zeigte sich über Jahre hinweg als unbelehrbar. Das
Obergericht des Kantons Thurgau bezeichnete seine Unbelehrbarkeit als
"ausgeprägt"; zudem ging es in seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 davon aus,
dass der Beschwerdeführer sich - trotz der von ihm geltend gemachten Behandlung
seiner Spiel- und Alkoholsucht - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederum
in der Drogenszene qualifiziert strafbar machen und die Gesundheit einer
Vielzahl von Personen gefährden könnte. Alles in allem - so das
obergerichtliche Strafurteil - liege die ausgesprochene Strafe von 24 Monaten
an der unteren Grenze; eine Straferhöhung komme nur aufgrund des
Verschlechterungsverbots nicht infrage. Bereits das Obergericht des Kantons
Zürich hatte angenommen, dass der Beschwerdeführer sich durch die verschiedenen
Strafverfahren bisher überhaupt nicht beeindrucken liess. Sein Verhalten zeige
eine erhebliche Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber. Bei den
Verurteilungen im Zusammenhang mit den SVG-Delikten habe es sich "keineswegs"
um Bagatellverstösse gehandelt. Es verzichtete indessen (noch) auf den Widerruf
des bedingten Vollzugs der durch das Strafgericht des Saanebezirks am 25.
Januar 2006 ausgesprochenen Strafe und hielt fest, es sei "im Sinne einer
Gesamtwürdigung und vor allem auch im Sinne einer letzten Chance angezeigt",
die Vorstrafe nicht zu widerrufen, dürfe doch zugunsten des Beschwerdeführers
davon ausgegangen werden, dass er durch das Strafverfahren, in dessen Rahmen er
immerhin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt werde,
"genügend beeindruckt" sei, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden.
Eine besonders positive Entwicklung seiner Lebensumstände sei indessen kaum
ersichtlich oder absehbar.

4.3. In der Folge bestätigte sich die entsprechende Einschätzung: Noch während
des obergerichtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer - wie bereits
dargelegt - erneut straffällig. Soweit er darauf hinweist, dass er sich
inzwischen wegen seiner Alkoholprobleme und seiner Spielsucht in psychiatrische
Behandlung begeben habe, weshalb keine Rückfallgefahr mehr bestehe, er mit
seiner Familie über ein stabiles Umfeld verfüge und sein Herzinfarkt zu einer
grundlegenden Änderung seines Verhaltens geführt habe, überzeugen seine
Ausführungen nicht: Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Verfahren
bereits wiederholt darauf hingewiesen, die Ursachen seiner Straffälligkeit
angehen zu wollen bzw. angegangen zu haben, dennoch wurde er immer wieder
rückfällig. Seine familiären Bindungen und die Verantwortung seiner Frau und
seinen Kindern gegenüber vermochten ihn nicht davon abzuhalten, erneut
einschlägig straffällig zu werden. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
bestrafte ihn am 2. Mai 2014 wegen einer vom 1. bis zum 15. Oktober 2013
begangenen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen; bei der von ihm illegal
beherbergten Person wurden gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei
Zürich vom 6. Dezember 2013 rund 350 Gramm Heroin, leere Minigrips, eine
Digitalwaage und Bargeld in der Höhe von über Fr. 12'500.-- gefunden, was
darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer sein Leben offenbar nicht radikal
verändert und sich nicht klar von der Drogenszene distanziert hat, wie er dies
im Hinblick auf den am 31. Oktober 2010 erlittenen Herzinfarkt geltend macht.
Die von ihm behauptete "biographische Kehrtwende" hat sich bisher nicht in den
Fakten niedergeschlagen. Am 12. Februar 2015 musste ihn das Untersuchungsamt
Altstätten mit Fr. 400.-- büssen, nachdem er am 17. Dezember 2014 ein Fahrzeug
in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt hatte.

4.4. Die wiederholte Straffälligkeit belegt, dass der Beschwerdeführer trotz
seines Aufenthalts von rund 26 Jahren immer noch nicht fähig oder willens
erscheint, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Soweit er darauf
hinweist, sich im Strafvollzug korrekt verhalten zu haben, verkennt er, dass es
sich dabei um keine ausländerrechtlich besonders zu berücksichtigende Leistung
handelt; ein entsprechendes korrektes Verhalten darf erwartet werden,
andernfalls eine vorzeitige bedingte Entlassung ausgeschlossen ist und ein
zusätzlich ins Gewicht fallendes Element besteht, um im öffentlichen Interesse
den Aufenthalt der betroffenen ausländischen Person zu beenden. Aufgrund seiner
persönlichen Situation und seines bisherigen Verhaltens kann - trotz einzelner
positiver Berichte - die Gefahr eines (weiteren) Rückfalls nicht als auf ein
ausländerrechtlich noch hinzunehmendes Mass reduziert gelten. Der
Beschwerdeführer und seine Familie mussten von Mai 2003 bis Juli 2016 (mit
Unterbrüchen) von der öffentlichen Hand mit rund Fr. 350'000.-- unterstützt
werden, zudem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Schulden in der
Höhe von etwa Fr. 80'000.--, ohne dass eine namhafte Besserung der finanziellen
Situation absehbar wäre, was nicht ausschliesst, dass er zur Verbesserung
seiner finanziellen Situation ein weiteres Mal im Drogenhandel aktiv werden
könnte. Hieran ändert nichts, dass strafrechtlich bisher - teilweise - von
keiner ungünstigen Prognose ausgegangen und ihm die vorzeitige Entlassung aus
dem Strafvollzug gewährt wurde. Straf- und Ausländerrecht verfolgen
unterschiedliche Ziele; ist es Zweck des Strafrechts, verschuldensabhängig
bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren und den Täter zu resozialisieren,
steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der auch
generalpräventiv wirken darf und soll (Urteil 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E.
5.4), insbesondere wenn wie hier Anlasstaten begangen wurden, die gestützt auf
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ("Ausschaffungsinitiative") bzw. in deren Umsetzung
in Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nach dem 1. Oktober 2016 - die Härtefallklausel
von Art. 66a Abs. 2 StGB vorbehalten - eine obligatorische Landesverweisung
nach sich zögen.

4.5. 
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, im Land verbleiben zu können,
wiegen das öffentliche, dass er dieses verlässt, nicht auf:

4.5.1. Der Beschwerdeführer ist hier weder beruflich noch sozial seiner
Aufenthaltsdauer entsprechend integriert. Er hat keine Lehre abgeschlossen und
lediglich punktuell in verschiedenen Berufen gearbeitet, wobei er die
entsprechenden Arbeitsstellen zum Teil wegen seiner Straffälligkeit bzw. des
Strafvollzugs jeweils wieder verlor. Zwar sind er und seine Gattin bereits seit
langer Zeit in der Schweiz; sie haben sich hier indessen nur sehr beschränkt
eingelebt; so spricht die Gattin - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - trotz
ihres jahrzehntelangen Aufenthalts kaum ein Wort Deutsch. Der Beschwerdeführer
seinerseits hat sich über Jahre hinweg nicht an die hier geltenden rechtlichen
Regeln gehalten. Seine Familie und er haben während ihres Aufenthalts in der
Schweiz ihr gemeinsames Heimatland praktisch alljährlich besucht und sind mit
den dortigen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen vertraut. In Mazedonien
halten sich noch ein Onkel des Beschwerdeführers und verschiedene Angehörige
der Familie seiner Gattin auf, die ihm bei seinem Neustart behilflich sein
können. Sollte seine Gattin mit ihm ausreisen wollen, um das eheliche Leben
bzw. die entsprechenden familiären Banden mit ihm weiter pflegen zu können, ist
ihr eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat zumutbar, nachdem sie dort
sozialisiert worden ist. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer bezüglich seines Herzinfarkts bzw. seiner
Diabetesproblemen nicht auch in Mazedonien behandelt werden könnte, sollte dies
nötig sein. Immerhin arbeitete er zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
vollzeitlich als Maler und Gipser. Sein Hinweis, nie in Mazedonien, sondern in
Serbien gelebt zu haben, weshalb ihn nichts mit Mazedonien verbinde, überzeugt
nicht: Das Dorf, in dem er aufgewachsen sein will, liegt nach den
Feststellungen der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid
vom 8. August 2016 nur wenige Kilometer von der mazedonischen Grenze weg, womit
von ähnlichen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen ausgegangen werden
darf; die Besuche in seiner Heimat erfolgten jeweils in Mazedonien. Die in der
Schweiz erworbenen Erfahrungen als Maschinenführer, Security-Mitarbeiter,
Pizzakurier, Mitarbeiter in einem Umzugsunternehmen sowie als "Allrounder" in
Restaurants und als Reinigungskraft dürften es ihm erlauben, in der Heimat Fuss
zu fassen.

4.5.2. Zwar dürfte den hier geborenen und aufgewachsenen Kindern eine Rückkehr
in die Heimat nicht leicht fallen; eine solche ist dennoch nicht
schlechterdings ausgeschlossen. Im Hinblick auf die beschränkten
Sprachkenntnisse der Mutter bedienten sie sich im Umgang mit ihr der
Muttersprache; die Eltern haben ihnen zudem die Kultur ihrer Heimat vermittelt.
Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass weder die Gattin noch
die Kinder das Land verlassen müssen. Der Bewilligungswiderruf und die
Wegweisung betreffen ausschliesslich den Beschwerdeführer. Die Kinder können -
wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion festgestellt hat -,
gegebenenfalls bei dessen Eltern bzw. Bruder verbleiben, zu dem sie eine gute
Beziehung unterhalten, sollte die Gattin ihrem Mann in die gemeinsame Heimat
folgen wollen. Verbleibt sie mit den Kindern in der Schweiz, wird die
Wahrnehmung der ehelichen und familiären Beziehungen zwar erschwert, indessen
nicht verunmöglicht. Diese können besuchsweise und über die klassischen oder
modernen Kommunikationsmittel auch grenzüberschreitend aufrecht erhalten
werden. Der familiäre bzw. eheliche Umgang war bereits im Strafvollzug nur
beschränkt möglich und konnte in diesem Zusammenhang ebenfalls nur besuchsweise
gepflegt werden.

4.5.3. Sollte die Gattin im Interesse der Kinder sich dazu entschliessen, in
der Schweiz zu verbleiben und besteht die Anspruchssituation nach Art. 43 AuG
allenfalls künftig fort, wird ein Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers neu zu
prüfen sein, wenn er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine
spezifische Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung zu befürchten
ist - er sich mit anderen Worten für eine angemessene Dauer in seiner Heimat
klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse
absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr ausländerrechtlich
vernachlässigt werden kann. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit,
führt dazu, dass die ausländerrechtliche Interessenabwägung künftig allenfalls
anders ausfällt als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der
Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. die Urteile 2C_870/2016 vom 21. Dezember
2016 E. 6.2.3; 2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3 und 2C_1170/2012 vom
24. Mai 2013 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit
der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Betroffenen beim
ausländerrechtlichen Entscheid mitberücksichtigt werden müssen (vgl. das Urteil
2C_953/2013 vom 16. September 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). In der Zwischenzeit
können die familiären Beziehungen besuchsweise bzw. über Internet oder die
klassischen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Die Ehegattin und die Familie
des Beschwerdeführers können diesen bis zu einem künftigen neuen Entscheid über
sein Aufenthaltsrecht von hier aus finanziell und psychisch unterstützen.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das
öffentliche Sicherheitsinteresse daran, dass der Beschwerdeführer ausreist,
überwiegt die privaten Interessen, sein Familienleben mit Frau und Kindern
weiter in der Schweiz pflegen zu können. Der entsprechende Eingriff in den in
Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familien- und
Privatlebens verfolgt ein legitimes Ziel und ist auch im Hinblick auf die
Auswirkungen auf die Situation der Kinder nicht unverhältnismässig (Art. 36
Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ergänzend zur vorliegenden Begründung wird
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und jenem der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verwiesen.

5.2. Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall des Unterliegens, ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu gewähren. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden: Gestützt auf die
einlässliche Begründung der kantonalen Entscheide hatte die vorliegende
Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg (vgl. Art. 64 BGG). Da über
das Gesuch nicht vorweg entschieden wurde, was es dem Beschwerdeführer
verunmöglichte, seine Eingabe allenfalls noch zurückzuziehen, rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten praxisgemäss zu reduzieren (vgl. Art. 66 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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