Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1112/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1112/2016       

Urteil vom 28. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 26. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1985 geborene türkische Staatsangehörige A.________ hielt sich von Mitte
1990 bis Anfang 1999 mit seinen Eltern in der Schweiz auf, wo sie nach
abgewiesenem Asylgesuch vorübergehend geduldet wurden. Im Dezember 2005 reiste
A.________ illegal wieder in die Schweiz ein und ersuchte hier - nach einer
Verhaftung - im März 2006 erneut erfolglos um Asyl. Am 20. Juli 2006 wurde er
aus der Schweiz ausgeschafft.
Am 16. August 2007 heiratete er eine 1987 geborene Schweizerin, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt wurde. Am 12. Februar 2010 gebar
die Schweizer Ehefrau ein Kind, welches jedoch nicht von A.________, sondern
von einem anderen Mann stammt. Nachdem es deswegen zur Trennung der Gatten
gekommen war, prüfte das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits damals die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ermittelte es
wegen des Verdachts der Scheinehe. Aufgrund der daraufhin erfolgten
Versicherung beider Gatten, die Ehegemeinschaft nun doch aufrechtzuerhalten und
wieder zusammenzuwohnen, verlängerte das Amt die Aufenthaltsbewilligung des
Betroffenen und erteilte ihm am 2. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung.
Wenige Monate später, am 3. April 2013, unterzeichneten die Gatten ein
gemeinsames Scheidungsbegehren und am 6. Mai 2013 wurde die Ehe formell
geschieden. Am 23. Juni 2013 gebar die geschiedene Gattin ein zweites Kind,
welches wiederum vom selben Vater stammt, wie das erste, aussereheliche Kind.
Ausgehend von einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer wurde dieses
Kindes im September oder Oktober 2012 gezeugt, so dass auch die Zeugung dieses
zweiten Kindes ausserehelich stattgefunden hat.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die vom Betroffenen hiergegen
ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Eingabe vom 5.
Dezember 2016 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Mit
Eingabe vom 24. Februar 2017 äussert sich der Beschwerdeführer erneut zur
Sache. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h.
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid,
zu erledigen ist:

2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschweigt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein können. Als wesentlicher Umstand gilt gemäss ständiger
Rechtsprechung u.a. auch die Absicht der Nichtfortsetzung einer bisherigen Ehe
(Urteil 2C_526/2014 vom 10. Juni 2015 E. 2 m.w.H.).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die in E. 1 aufgezeigten
Sachverhaltselemente und insbesondere auch die zeitlichen Abläufe nicht.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund dieser
Umstände zum Schluss gelangt ist, dass die eheliche Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Schweizer Gattin spätestens mit der Geburt des
ersten ausserehelich gezeugten Kindes aufgegeben und die Ehe nur noch mit dem
Zweck aufrechterhalten wurde, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu verschaffen. Namentlich steht dieser
Schlussfolgerung nicht entgegen, dass die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nach ersten Ermittlungen im Jahr 2010 basierend auf den
Beteuerungen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Gattin nochmals
verlängert wurde: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, erscheinen
die damaligen Ausführungen der Betroffenen aufgrund der weiteren Ereignisse und
der neuen Erkenntnisse in einem anderen Licht und dürfen entsprechend auch neu
gewertet werden.
Wie im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer auch vor
Bundesgericht nichts Geeignetes vor, um die genannte Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts zu entkräften oder gar zu widerlegen: Wie die Vorinstanz
nachvollziehbar festgehalten hat, erscheinen die Behauptungen des
Beschwerdeführers nicht plausibel, dass die erste aussereheliche Kindeszeugung
bei einem einmaligen sexuellen Abenteuer der Ehefrau entstanden sei und
anschliessend, trotz angeblich fortgesetzter intakter Ehe, drei Jahre später
eine weitere zufällige aussereheliche Kindszeugung mit dem gleichen Mann
stattgefunden habe. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn der
Beschwerdeführer betont, er selbst habe mit seiner Gattin aus finanziellen
Gründen noch keine Kinder haben wollen. Gleiches gilt für die im
ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren erstmals aufgestellte Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe aufgrund eines Missbrauchserlebnisses in der
Kindheit sexuelle Störungen, weswegen er sich nun in psychotherapeutische
Behandlung begeben habe. Beide Vorbringen können - sollten sie denn zutreffen -
wohl eine Erklärung dafür sein, weshalb sich seine Gattin einem anderen Mann
zugewandt hat, doch vermögen sie die zeitlichen Auffälligkeiten nicht zu
plausibilisieren und insbesondere auch nicht nahezulegen, dass und inwiefern
nach der Geburt des ersten ausserehelichen Kindes die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Schweizer Gattin dennoch weitergelebt wurde. Kein
entscheidender objektiver Beweiswert kommt schliesslich zufolge identischer
Interessenlage dem ebenfalls ins Feld geführten Schreiben von Herrn B.________
in U.________ zu, welcher sich selbst als langjährigen Freund und Trauzeugen
des Beschwerdeführers bezeichnet.
Aus den genannten Gründen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem
sie zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe das Migrationsamt über
eine wesentliche Tatsache getäuscht und damit einen Widerrufsgrund gesetzt.
Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer aufgezeigt, dass und weshalb der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sein sollte.
Da somit von einer gelebten Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren
auszugehen ist (16. August 2007 bis 12. Februar 2010), hat der Beschwerdeführer
entgegen seiner Annahme auch keinen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG e contrario), weshalb
auch seinem Eventualantrag nicht entsprochen werden kann.

2.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann abschliessend auch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblickt werden, dass die
Vorinstanz auf diverse seiner Vorbringen nicht eingegangen sei bzw. diesen
nicht genügend Beachtung geschenkt habe: Es ist nicht erforderlich, dass sich
das Verwaltungsgericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
ist es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs hinreichend, sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erfassen und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies
ist der Fall, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88 m.w.H.; Urteil 2C_212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2). Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl.
Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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