Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1108/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1108/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 7. November 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1979 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste Ende 1998 im
Alter von 19 ½ Jahren in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.
Indessen wurde er am 23. Juli 2001 vorläufig aufgenommen. Im Jahr 2007 erteilte
ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Ab Anfang
2011 bezog er Sozialhilfe. Ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente und mehrere
spätere Neuanmeldungen blieben erfolglos (erste abweisende Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Mai 2009, letzte Nichteintretensverfügung
vom 10. Juli 2015, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2016 vom 9.
Mai 2016). Seit Jahren geht der Betroffene keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl
seine weitgehende Arbeitsfähigkeit mehrfach sozialversicherungsrechtlich
festgestellt worden ist.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 13. August 2015 das Gesuch von
A.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 12. August 2016), und die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 7. November 2016 ab.
Mit Rechtsschrift vom 6. Dezember 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und sein Begehren um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137
III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit
des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller
Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332;
136 II 177 E. 1.1 S. 179).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer hat keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Verlängerung
der Bewilligung. Er macht auch nicht in vertretbarer Weise geltend, ein solcher
ergebe sich in seinem Fall aus dem Völkerrecht. Das Verwaltungsgericht erwähnt
diesbezüglich Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privatlebens
garantiert; wie es zutreffend feststellt (E. 3.2), sind die Voraussetzungen für
eine anspruchsbegründende Berufung auf diese Norm im ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers
nicht erfüllt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist
sich als unzulässig.
Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) lässt sich das
Rechtsmittel nicht entgegennehmen, rügt der Beschwerdeführer doch nicht, dass
das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletze; entsprechende Rügen
bedürften aber spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit
Hinweisen). Mangels eines Bewilligungsanspruchs und damit eines rechtlich
geschützten Interesses an der Bewilligungsverlängerung fehlte dem
Beschwerdeführer ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde
(Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).

2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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