Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1107/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1107/2016       

Urteil vom 5. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen.

Gegenstand
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 3. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Abteilung Strafsachen und
Untersuchungen ASU, führte gegen A.________ eine besondere Steueruntersuchung
gemäss Art. 190 ff. DBG (SR 642.11) durch, welche sie mit Bericht vom 18.
Februar 2011 abschloss. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse auferlegte die
Steuerverwaltung des Kantons Obwalden (nachfolgend: Steuerverwaltung)
A.________ mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hinsichtlich der direkten
Bundessteuer eine Nachsteuer von Fr. 374'662.- zuzüglich Verzugszins.
Gleichzeitig auferlegte sie ihm bezüglich der direkten Bundessteuer wegen
vollendeter Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 1999/2001-2004 eine Busse
von Fr. 564'002.- (entsprechend 150% der hinterzogenen Bundessteuer).

B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Juni 2011 Einsprache. Mit
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2014 reduzierte die Steuerverwaltung
betreffend die direkte Bundessteuer die Nachsteuern auf Fr. 151'249.- und die
Busse auf Fr. 50'416.-.
Die ESTV erhob am 7. Februar 2014 bei der Steuerrekurskommission des Kantons
Obwalden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Die Steuerrekurskommission
hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2015 (Versand: 28. Juli 2016)
teilweise gut und setzte die Busse neu auf Fr. 168'667.- fest.
A.________ erhob gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission mit Eingabe vom
13. September 2016 (Poststempel: 14. September 2016) Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses trat mit Entscheid vom 3.
November 2016 auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhebt A.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2016 sei aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gewahrt worden sei, und die Sache sei zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat am 14. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung
genommen und geschlossen, diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden verzichtet auf Vernehmlassung. Die
ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 die Abweisung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 14. Februar 2017 an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 [e contrario], Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2. Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht
eingetreten und hat sich in der Sache nicht geäussert. Streitgegenstand bildet
daher einzig die Frage, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt worden
ist.

1.3. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur
zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem
kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum
Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 137 II 199 E.
6.5 S. 218; 126 II 300 E. 2c S. 303). Vorliegend umfasst der Antrag auf
Aufhebung des Nichteintretensentscheides und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz auch das Eintreten des Verwaltungsgerichts auf die dort erhobene
Beschwerde. Das Feststellungsbegehren bezüglich der Fristwahrung hat damit
keine selbständige Bedeutung und erweist sich als überflüssig.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV).
Das Verwaltungsgericht habe ihm die Stellungnahme der ESTV vom 10. Oktober
2016lediglich zur Kenntnis zugestellt, ohne ihm eine Frist zur Einreichung
einer Replik anzusetzen. Auf telefonische Nachfrage von B.________ - eines
Rechtsanwalts und Steuerexperten - habe der zuständige Gerichtspräsident
mitgeteilt, eine allfällige Replik würde nicht mehr zu den Akten genommen.
Damit sei ihm das Replikrecht verweigert worden.

2.1. Die Parteien eines Gerichtsverfahrens haben das Recht, von allen bei
Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu
äussern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthalten, auch wenn die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder
zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird erwartet, dass eine Partei,
die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies
umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf
eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 f.). Es besteht kein
Anspruch darauf, formell zur Stellungnahme eingeladen zu werden (Urteil 2C_978/
2012 vom 4. Mai 2013 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 139 II 233).

2.2. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht bereits
darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die
Stellungnahme der ESTV zustellte, ohne eine Replikfrist anzusetzen.
Der Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem zuständigen Gerichtspräsidenten
und Rechtsanwalt B.________, in welchem es um eine mögliche Replik ging, ist
umstritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gerichtspräsident habe
mitgeteilt, eine Replik würde nicht zu den Akten genommen. Dasselbe hat
Rechtsanwalt B.________ in der beim Bundesgericht eingereichten Telefonnotiz
vom 21. Oktober 2016 festgehalten. Der Gerichtspräsident führt dagegen in
seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 aus, er habe nie gesagt, eine Replik
würde nicht entgegengenommen, sondern darauf hingewiesen, dass es jederzeit
gestattet sei, eine Stellungnahme einzureichen. Der Rechtsanwalt habe lediglich
gefragt, ob der Beschwerdeführer noch etwas einreichen solle.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage des zuständigen Gerichtspräsidenten
wäre zweifellos bedenklich und grundsätzlich geeignet, eine Partei von der
Wahrnehmung ihres Replikrechts abzuhalten. Vorliegend bestehen jedoch keine
ausreichenden Hinweise darauf, dass eine solche Aussage tatsächlich erfolgt
wäre. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der Rechtsanwalt habe die
Einreichung einer Stellungnahme angekündigt oder um Anordnung von Replik und
Duplik gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über das
Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantons Obwalden vom 9. März 1973 (VGV/OW; GDB
134.14) ersucht. Vielmehr habe dieser lediglich gefragt, ob eine Replikfrist
angesetzt werde oder er von sich aus eine Replik einreichen solle. Von einem
Rechtsanwalt ist zu erwarten, er wisse über die jederzeitige Möglichkeit der
Einreichung einer Stellungnahme Bescheid. Es ist daher schwer nachvollziehbar,
was er mit dem Anruf beim Verwaltungsgericht bezweckte, musste er doch auch
wissen, dass er allfällige Bemerkungen nicht telefonisch anbringen konnte,
sondern in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht darzulegen hätte. Zudem
scheint der Wahrheitsgehalt der eingereichten Telefonnotiz vom 21. Oktober 2016
zweifelhaft: Da der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer bezüglich des
Fristenlaufs beraten hat, ist ein gewisses persönliches Interesse an seiner
Darstellung der Sachlage nicht von der Hand zu weisen. Der Beweiswert der
eingereichten Telefonnotizen ist daher gering. Der Beschwerdeführer erteilte
dem Rechtsanwalt offenbar keine schriftliche Vollmacht zur Vertretung in der
vorliegenden Sache, sodass sich dieser als unbeteiligter Dritter an das
Verwaltungsgericht wandte. Das rechtliche Fachwissen ist dem Beschwerdeführer
aber dennoch insofern anzurechnen, als davon auszugehen ist, Rechtsanwalt
B.________ habe die Frage einer Replik mit ihm erörtert. Er kann sich nicht
darauf berufen, als juristischer Laie nicht von seinem Replikrecht gewusst zu
haben. Es gelingt ihm nach dem Gesagten nicht, glaubhaft darzulegen, dass ihm
das Replikrecht verweigert und er an der Einreichung einer Stellungnahme
gehindert worden wäre.

3.
Der Beschwerdeführer ging davon aus, die kantonalen Gerichtsferien würden für
den Fristenlauf im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer auch gelten,
und reichte gegen den am 29. Juli 2016 eröffneten Entscheid der
Steuerrekurskommission am 14. September 2016 (Poststempel) Beschwerde ein. Er
beruft sich darauf, der zuständige Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts
habe gegenüber Rechtsanwalt B.________ telefonisch bestätigt, die kantonalen
Gerichtsferien würden im vorliegenden Verfahren gelten. Als juristischer Laie
habe er sich auf diese behördliche Auskunft verlassen dürfen.

3.1. Für das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht betreffend die
direkte Bundessteuer gelten die Vorschriften des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens sinngemäss (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140-144 DBG). Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 140 Abs. 1 DBG). Art. 140 Abs. 4 DBG
verweist für den Fristenlauf ergänzend auf den für das Einspracheverfahren
geltenden Art. 133 DBG. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts regelt diese
Bestimmung den Fristenlauf abschliessend. Ein Fristenstillstand während
Gerichtsferien ist nicht vorgesehen. Gerichtsferien, die das kantonale
Verfahrensrecht vorsieht, haben demzufolge im Bereich der direkten Bundessteuer
keine Geltung (vgl. Urteile 2C_89/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 6.3; 2C_628/2010
vom 28. Juni 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 II 353; 2C_503/2010 vom 11.
November 2010 E. 2.3, in: StE 2011 B 92.8 Nr. 16; je mit Hinweisen). Die
Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht erfolgte 47 Tage nach Eröffnung
des Entscheids der Steuerrekurskommission; die gesetzliche Frist von 30 Tagen
wurde nicht eingehalten.

3.2. Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in
guten Treuen auf eine (unrichtige) behördliche Information berufen kann. Nach
dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Auskunft,
welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten, selbst wenn sie unrichtig ist. Voraussetzung dafür
ist, (a) dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den
Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht; (b) dass die Behörde, welche
die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Rechtsuchende sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; (c) dass der
Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen
können; (d) dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu
machende Dispositionen getroffen hat; und (e) dass die Rechtslage zur Zeit der
Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung
(vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 141 V 530 E. 6.2 S. 538; 137 II 182 E.
3.6.2 S. 193).

3.2.1. Am 11. August 2016 fand zwischen dem zuständigen Gerichtspräsidenten des
Verwaltungsgerichts und Rechtsanwalt B.________ ein Telefongespräch statt,
wobei offenbar die Frage des Fristenstillstands im kantonalen
Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer zur Sprache
kam. Der Beschwerdeführer bringt vor, der zuständige Gerichtspräsident habe
gegenüber Rechtsanwalt B.________ versichert, die Beschwerdefrist stehe während
der Gerichtsferien still, und er könne sich auf diese behördliche Auskunft
verlassen, auch wenn wider Erwarten keine Gerichtsferien gelten sollten. Er
stützt sich dabei auf eine Telefonnotiz von Rechtsanwalt B.________ vom 11.
August 2016. Der zuständige Gerichtspräsident bestreitet diese Aussagen. Er
habe weder angegeben, die Gerichtsferien würden im Verfahren der direkten
Bundessteuer gelten, noch zugesichert, dass diese Auskunft bindend sei.
Ausserdem hätten sie nicht über eine konkrete Streitsache gesprochen, sondern
die Frage lediglich abstrakt erörtert.

3.2.2. Tatsächlich scheint es unwahrscheinlich, dass ein kantonaler
Verwaltungsrichter sich telefonisch gegenüber einem unbeteiligten Dritten zu
einem konkreten Fall äussern, eine vorbehaltlose (aber falsche) Auskunft
erteilen und diese auch noch als bindend erklären würde. Es ist zu bezweifeln,
dass der zuständige Gerichtspräsident tatsächlich in der dargelegten Weise die
fragliche Auskunft erteilt hat. Die eingereichte Telefonnotiz hat keinen
erheblichen Beweiswert (vgl. E. 2.2 hiervor) und vermag die bestehenden Zweifel
nicht aufzulösen.
Vorliegend braucht nicht abschliessend über die behaupteten Aussagen des
zuständigen Gerichtspräsidenten befunden zu werden. Die angebliche Auskunft
erfolgte nämlich nicht an den Beschwerdeführer als juristischen Laien, sondern
an einen Rechtsanwalt und Steuerexperten. Dieser hätte wissen müssen oder
zumindest nach Konsultation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne
Weiteres feststellen können, dass der Fristenstillstand im Bereich der direkten
Bundessteuer nicht gilt. Er hätte die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen
müssen und kann sich deshalb nicht in guten Treuen darauf berufen. Der
Beschwerdeführer, der sich als juristischer Laie bezeichnet, beruft sich
seinerseits nicht auf eine Auskunft des Gerichtspräsidenten, sondern auf die
Aussagen des Rechtsanwalts. Von diesem durfte er erwarten, ihn kompetent über
die Rechtslage aufzuklären. Dessen Fehleinschätzung zum Fristenstillstand ist
nicht dem Gericht anzurechnen. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf
das Vertrauen in eine behördliche Auskunft berufen.

3.2.3. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete
Beschwerde nicht eingetreten.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65
i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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