Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1106/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1106/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.
Im Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ein Gesuch
von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. des diesbezüglichen
Fristwiederherstellungsgesuchs ab und setzte dem Betroffenen Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses. Auf die gegen diese Zwischenverfügung
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das
Bundesgericht mit Urteil 2C_549/2016 vom 16. Juni 2016 nicht ein. In der Folge
setzte das Verwaltungsgericht eine neue Zahlungsfrist auf den 14. Juli 2016 an,
worauf A.________ um Bewilligung zur Bezahlung des Vorschusses von Fr. 1'500.--
in Raten von Fr. 50.-- ersuchte, welchem Ersuchen nicht entsprochen wurde. Da
der Vorschuss nicht bezahlt wurde, schrieb der Präsident des
Verwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 8. August 2016
ab. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde innert der Abholfrist von
sieben Tagen nicht abgeholt, worauf sie ihm am 23. August 2016 mit A-Post-Plus
zugestellt wurde. Mit Eingaben vom 4. und vom 5. September 2016 verlangte
A.________ einen Entscheid des Gerichts resp. um Fristwiederherstellung. Mit
Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsbehelfsfrist ab und trat auf die einfache
schriftliche Erklärung vom 4. September 2016, mit welcher der Betroffene einen
Entscheid des Gerichts über die vom Präsidenten verfügte Abschreibung des
Beschwerde verlangt hatte, nicht ein; es stellte fest, dass die präsidiale
Abschreibungsverfügung vom 8. August 2016 rechtskräftig sei.
Mit vom 1. Dezember 2016 datierter Eingabe an das Bundesgericht, der Post
übergeben am 5. Dezember 2016, stellt A.________ dem Bundesgericht einen Antrag
auf Aufschub der Rechtskraft des Entscheids und erhebt subsidiäre
Verfassungsbeschwerde.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Angesichts des dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Rechtsstreits
(Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) ist die Eingabe als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in   gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter   Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem
Verfahrensrecht bzw. auf als solches subsidiär zur Anwendung kommendem
Bundesrecht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder
sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt
worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S.
227 f.; je mit Hinweisen).
Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid verbunden mit der
Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. Die Äusserungen in der
Beschwerdeschrift beziehen sich nur teilweise auf diesen begrenzten
Verfahrensgegenstand. Soweit sie überhaupt genügend sachbezogen und insofern
zulässig wären, was nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege namentlich nicht gilt, soweit der Beschwerdeführer
bemängelt, dass das Tätigwerden der Gerichte von einer finanziellen Leistung
abhängig gemacht wird, lässt sich ihnen nicht entnehmen, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. mit seinem Entscheid im Ergebnis
schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte verletzt haben
soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist beizufügen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die in
jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts bei
gegebener Konstellation mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liessen.
Damit erschien die Beschwerde als aussichtslos, und schon aus diesem Grunde
kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um Beigabe eines Rechtsvertreters (Bitte
um fachliche und rechtliche Unterstützung) nicht entsprochen werden (Art. 64
BGG).
Hingegen erlauben es die Umstände des Falles, ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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