Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1103/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1103/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 26. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in die von A.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 1. Dezember 2016 gegen einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2016 im Verfahren VB
2016.00471 (Widerruf der Niederlassungsbewilligung),
in die (am 7. Dezember 2016 am Postschalter zugestellte) Verfügung vom 5.
Dezember 2016, womit darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche
Entscheid fehle, und welche die Aufforderung enthielt, diesen Mangel spätestens
bis am 16. Dezember 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe,

in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den
sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage,
das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist
(16. Dezember 2016) nicht nachgekommen worden ist,
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
BGG nicht einzutreten ist,
dass die von A.________ verursachten Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend
dem Verfahrensausgang diesem aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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