Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.109/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_109/2016

Urteil vom 15. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Migrationsamt.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 14. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ (1983; Kosovare) reiste am 21. Januar 1988 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit 1999 besitzt er die
Niederlassungsbewilligung. Er ist verurteilt worden zu einer Gefängnisstrafe
von 45 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen einfacher
Körperverletzung, Angriffs und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (2005),
zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen Diebstahls (2005), zu Bussen von
Fr. 520.-- bzw. Fr. 320.-- wegen Verletzung des SVG (je 2006), zu Geldstrafen
von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- sowie Bussen von Fr. 1'000.--
bzw. Fr. 600.-- wegen grober Verletzung des SVG bzw. einfacher Körperverletzung
(je 2007), zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Verletzung des SVG (2008) und zu
einer Freiheitsheitsstrafe von 28 Monaten wegen versuchter Vergewaltigung,
sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung (2011). Im
Betreibungsregister weist er Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 38'722.25
auf und wurde bis anhin mit Fr. 56'376.40 von der Sozialhilfe unterstützt. Vom
13. Februar 2014 bis 12. Februar 2015 verbüsste A.________ seine unbedingte
Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des Electronic Monitoring. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens
des Departements des Innern am 14. September 2015 die
Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde dagegen wies das Verwaltungsgericht
am 14. Dezember 2015 ab.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern,
die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nicht strittig ist hier, dass
der Beschwerdegegner mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG verurteilt wurde. Insofern liegt ein Widerrufsgrund vor. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der
seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377
E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben
im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 2.3).
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit
eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart
beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.). Bei schweren
Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein
geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht
in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20).

2.2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Schwere der Straftat
(versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung und versuchte
Nötigung) auseinandergesetzt und sich dabei zu Recht auf die Ausführungen des
strafrechtlichen Urteils abgestützt. Sie hat dabei auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in Bezug auf eine geringe
Rückfallgefahr ausführlich behandelt. Sie hat sodann die privaten Interessen
des Beschwerdeführers korrekt aufgelistet und gewichtet (Aufenthalt seit 27
Jahren in der Schweiz; hier zwar sozialisiert, aber keine Ausbildung,
überwiegend keine Arbeitsstelle [nunmehr allerdings einen Arbeitsvertrag],
finanzielle Abhängigkeit von den Eltern und von der Sozialhilfe und insofern
wenig integriert; Kenntnis der Sprache und der Kultur des Kosovos; Verwandte
und Bekannte in Kosovo). Auch wenn die privaten Interessen aufgrund der langen
Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht ungewichtig sind, hat die Vorinstanz zu
Recht festgehalten, dass aufgrund der Schwere und der Art der Rechtsverletzung
das öffentliche Interesse an der Wegweisung gewichtiger ist und deshalb das
private Interesse überwiegt. Insofern kann ohne Weiteres auf den
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.3. Inwiefern Art. 8 Ziff. 1 EMRK überhaupt berührt ist (zu den
Voraussetzungen siehe BGE 2C_716/2014 vom 26. November 2015 E. 6.1), führt der
Beschwerdeführer nicht aus.

2.4. Unbehelflich ist das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da eine solche Bewilligung in   casu keine
verhältnismässigere mildere Massnahme gegenüber dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung darstellt, da der Widerrufsgrund auch für die
Aufenthaltsbewilligung gilt (Art. 62 lit. a AuG; 2C_200/2015 vom 18. Juni 2015
E. 4). In Bezug auf die beantragte Verwarnung finden sich keine Ausführungen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos und kann dem Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs.
1 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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