Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1095/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1095/2016

Urteil vom 5. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 25. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.
A.________, 1967 geborener Staatsangehöriger Kosovos, heiratete am 22. Oktober
2007 in seiner Heimat eine 1945 geborene Schweizerin. Nach illegaler Einreise
im Oktober 2009 wurde ihm im April 2010 eine Aufenthaltsbewilligung und am 17.
September 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Unmittelbar danach
verliess er die eheliche Wohnung. Die Ehe wurde am 16. Januar 2015 geschieden.
Drei Monate später erlag die Ehefrau ihrem 2013 aufgetretenen Krebsleiden.
Am 28. September 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer
Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 25. Oktober 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 9.
August 2016 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den
30. November 2016.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen). Was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft, ist
aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei; appellatorische Kritik ist nicht
zu hören (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers stützt
sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG. Danach
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder
sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat, wobei dieser Widerrufsgrund im Falle einer
Scheinehe zur Anwendung kommt. Das Verwaltungsgericht bestätigt das von seinen
Vorinstanzen angenommene Vorliegen einer Scheinehe und damit den Widerruf der
Bewilligung. Es kommt zu diesem Schluss gestützt auf zahlreiche Indizien,
namentlich Aussagen des Beschwerdeführers, seiner verstorbenen Ex-Ehefrau und
von Drittpersonen sowie weitere äussere Umstände. In E. 2 erläutert es, warum
es die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung von Zeugen (vor seinen
Vorinstanzen oder vor dem Verwaltungsgericht selber) als für den Ausgang des
Widerrufsverfahrens unerheblich erachtet.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt, namentlich im Lichte der
Indizienwürdigung in E. 3.2 des angefochtenen Urteils, worauf er nicht eingeht,
auch nicht ansatzweise, um Willkür der antizipierten Beweiswürdigung, auf
welcher die Ablehnung der Zeugenanhörung beruht, und mithin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darzutun. Weitere Rügen zur Sachverhaltsermittlung oder
Rechtsanwendung werden nicht erhoben.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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