Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.108/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_108/2016

Urteil vom 7. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Der österreichische Staatsangehörige A.________, geboren 1970, reiste am 28.
August 1993 zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er das Land zwischenzeitlich für rund zwei
Jahre verlassen hatte, kehrte er am 1. Juni 1997 aus Luxemburg kommend zurück
und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs erneut eine Aufenthaltsbewilligung.
Seit dem 3. Juni 2002 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Mit
Bussenverfügung vom 24. Juni 2009 sprach das Untersuchungsamt Gossau A.________
der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'300.--. Mit Entscheid des
Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 wurde A.________ wegen
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der
mehrfachen Urkundenfälschung, der Unterlassung der Buchführung, der
Misswirtschaft und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nachdem A.________ gegen diesen
Entscheid zunächst Berufung beim Kantonsgericht einlegte, zog er diese später
zurück. Daraufhin wurde das Berufungsverfahren am 6. November 2012
abgeschrieben. Bereits seit dem 7. Dezember 2010 befand sich A.________ im
(vorzeitigen) Strafvollzug.

B.
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief am 5. November 2013 die
Niederlassungsbewilligung von A.________. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
blieben ohne Erfolg (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 19.
November 2013 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015).

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die
Entscheide des Migrationsamts und des Sicherheits- und Justizdepartements
aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung weiterhin zu gewähren.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 4. Februar 2016 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.
Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das
Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen. Das Migrationsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf oder die
Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art.
82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie
Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art.
100 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheide des
Migrationsamts und des Sicherheits- und Justizdepartements beantragt, ist
allerdings auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn diese wurden durch das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie
gelten jedoch immerhin als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S.
144 mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351). Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S.
299) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist anzunehmen, wenn er durch seine
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt
oder er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit
zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die
Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18 f., 31 E. 2 S. 32 f., 145 E. 2 S. 147 f.;
137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2
und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).

2.2. Die genannten Widerrufsgründe gelten auch bei Niederlassungsbewilligungen
ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Sie bilden zudem
Voraussetzung für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von EU/
EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]; vgl. das Urteil 2C_831/2010 vom 27.
Mai 2011 E. 2.2), wobei zusätzlich jedoch die Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA
(SR 0.142.112.681) zu beachten sind. Nach der an die Praxis des EuGH
angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen in diesem Zusammenhang eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden
Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum
Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA
steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt
werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; BGE 129 II 215 E. 7 S. 221 ff.;
je mit Hinweisen).

2.3. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des
Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere
Gefährdung   voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE
139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182;
Urteil 2C_403/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ohne weiteres vermögen
strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das
Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2
FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar
1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. P 56 vom 4. April 1964 S.
850). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch
vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen
Ordnung erfüllen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1977 C-30/77  Bouchereau,
Slg. 1977, 1999 Rn. 27-30). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es
folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei
eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II
121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 f. S. 185 f.). Ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach
genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie
z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil 2C_236/2013 vom 19.
August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen
Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu
erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen
(BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186 mit Hinweisen). Die Behörde, welche über die
Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung
der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen
Würdigung des Verhaltens überein (vgl. das Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015
E. 2.3; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183 f.).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA. Die
Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine hinreichend schwere und gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit und in der Folge eine
Rückfallgefahr angelastet.

3.1. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer mit
rechtskräftigem Urteil vom 10. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren. Es liegt damit ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung
im Sinne der obengenannten Bestimmungen vor. Der Beschwerdeführer hat sich
gemäss dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen zusammen mit seinem Bruder über
Jahre hinweg unrechtmässig bereichert, indem er Gelder von mehreren Hundert
Anlegern entgegengenommen hat, welche er für die Aufrechterhaltung eines
Schneeballsystems verwendet hat. Der Schaden ist über sieben Jahre hinweg auf
Fr. 50'000'000.-- angestiegen, wobei auch Freizügigkeitsguthaben missbraucht
worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich bei diesen deliktischen Tätigkeiten
des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Unterlassung
der Buchführung, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der
Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig gemacht. Gemäss dem Kreisgericht
St. Gallen erforderte das ausgeklügelte Vorgehen des Beschwerdeführers über
mehrere Gesellschaften, der hohe Organisationsgrad sowie der Einsatz von
Strohleuten eine grosse kriminelle Energie. Der Beschwerdeführer habe nicht
davor zurückgeschreckt, weitere Delikte zu begehen, bis das aufgebaute
Schneeballsystem endgültig zusammengebrochen und praktisch alle Gelder
missbräuchlich verbraucht gewesen seien. Das Verschulden des Beschwerdeführers
wiege zusätzlich schwer, weil er das Vertrauen seiner Landsleute und
Glaubensbrüder einer Freikirche missbraucht und ein Teil der Gelder aus
Pensionskassen- sowie Freizügigkeitsguthaben bestanden habe, die er zur Führung
eines luxuriösen Lebens verwendet habe. Auch ausländerrechtlich trifft den
Beschwerdeführer ein schweres Verschulden. Zwar hat er keine Gewalt-, Sexual-
oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch weist die
Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass ein schweres Verschulden auch bei
wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann.
Insbesondere zeuge sein deliktisches Verhalten von Rücksichtslosigkeit. Er habe
sehr viele Personen über einen langen Zeitraum geschädigt und einen
ausserordentlich hohen Vermögensschaden hinterlassen. Zudem hätten viele
Betroffene empfindliche Verluste in ihrer Altersvorsorge erlitten und müssten
erhebliche Einbussen in ihrer Lebensqualität hinnehmen oder sogar von der
öffentlichen Hand unterstützt werden. Dass ein Ausländer "bloss" wegen
Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnahmen auch im
Rahmen des   FZA nicht entgegen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; Urteile 2C_412/
2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.1; 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.3.3).

3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt die Schwere seiner Taten, diese definierten
aber nicht an sich eine Rückfallgefahr. Er habe zwar Seriendelikte begangen,
sei aber kein Rückfalltäter. Gegen ihn würden keine wiederholten Verurteilungen
vorliegen, sodass ihm auch kein unverbesserliches Verhalten mit regelmässiger
Rückfälligkeit angelastet werden könne. Ebenso wenig habe er ein in ihn
gesetztes Vertrauen enttäuscht. Er habe sich im Strafverfahren geständig und
kooperativ gezeigt, was die Aufklärung der Delikte erheblich vereinfacht habe.
Der Umstand, dass er aus der Freiheit den vorzeitigen Strafvollzug angetreten
habe, belege zudem seine Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Heute sei er
resozialisiert. Die letzte Tat liege bereits sechs Jahre zurück. Sein Verhalten
während des Strafvollzugs und nach der vorzeitigen Entlassung sei gemäss
EGMR-Urteil  Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 (Nr. 54273/00) zu
berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz aber unterlassen. Er habe sich im
Strafvollzug jederzeit korrekt verhalten und verfüge seit seiner Entlassung
über eine ordentliche Arbeitsstelle.

3.3. Die Ausweisung wegen einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung kann vor
Art. 5 Anhang I FZA standhalten, wenn aus dem während der Straftat gezeigten
Verhalten des Täters hervorgeht, dass weitere schwere Straftaten zu erwarten
sind (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2
mit Hinweisen). Es ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
notwendig, dass er schon zu einem früheren Zeitpunkt für eine Straftat
verurteilt wurde, damit eine Rückfallgefahr vorliegen kann. Die nun
befürchteten straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen hielten ihn in der
Vergangenheit nicht davon ab, über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt eine
grosse Anzahl an Delikten mit einer enormen Schadenssumme zu verüben. Zwar hat
der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung vor sechs Jahren keine weiteren
Verfehlungen mehr begangen, allerdings befand er sich während eines grossen
Teils dieser Zeitspanne im Strafvollzug, in welchem ein tadelloses Verhalten
regelmässig erwartet werden darf (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 127 f.). Am 6.
Dezember 2014 erfolgte die bedingte Entlassung; daraus kann jedoch nicht
bereits geschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr (im
fremdenpolizeilichen Sinne) mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit
Hinweisen). Er befindet sich weiterhin in der Probezeit, in welcher dem
Wohlverhalten ebenfalls eine geringere Bedeutung zukommt als einem solchen in
(voller) Freiheit (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im
schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und
Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41). Auch die neue Arbeitsstelle
vermag einen Rückfall nicht auszuschliessen; die angespannte finanzielle
Situation des Beschwerdeführers besteht weiterhin. Das Verwaltungsgericht hat
seinen Entscheid damit nicht auf generalpräventive Überlegungen oder
ausschliesslich auf die ausgesprochene Strafe, sondern auf eine konkrete
Risikobeurteilung gestützt und zu Recht eine erhebliche und gegenwärtige
Gefährdung bejaht.

4.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht
ebenfalls die widerstreitenden Interessen sorgfältig gewichtet, in vertretbarer
Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet. Der Entzug der
Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als langjährig anwesenden
Ausländer zweifellos schwer. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, jedoch
konnte ihn die Beziehung zu ihr nicht von seinen Straftaten abhalten. Seine
wirtschaftliche Integration ist aufgrund der hohen Schulden mangelhaft. Die
ökonomischen Rahmenbedingungen, welche er in Österreich antreffen wird, sind
mit den hiesigen vergleichbar und es bestehen für ihn keine unüberwindlichen
kulturellen Schranken, zumal er bis im Alter von 23 Jahren in Österreich lebte.
Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
sich auch in seiner Heimat ein Umfeld schaffen kann, welches ihm den Aufbau
einer neuen Existenz erlaubt. In der Schweiz würde der Beschwerdeführer vor
derselben Herausforderung stehen, da er, wie er selbst ausführte, sich aufgrund
seiner Delinquenz nicht mehr in der alten sozialen Umgebung bewegen kann. Er
hat sich deshalb bereits mit einer Ausreise in die Nähe der Schweizer Grenze
auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der Ehefrau des
Beschwerdeführers ein Wegzug nach Österreich grundsätzlich als zumutbar, auch
wenn sie ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und in Österreich über
kein Beziehungsnetz verfügt. Sollte sie ihn nicht begleiten wollen, kann die
Beziehung aufgrund der geographischen Verhältnisse ohne Weiteres besuchsweise
über die Grenze hinweg aufrecht erhalten werden (vgl. das EGMR-Urteil  Shala
gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 52 ff.).

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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