Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1086/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1086/2016       

Urteil vom 10. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________, X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich.

Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer,
vom 6. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 12. Februar 2007 verstarb B.B.________. Er hatte Rechtsanwalt A.________ als
Willensvollstrecker in seinem Nachlass eingesetzt. Als Erbinnen hinterliess er
seine Ehefrau C.B.________ und zwei Töchter aus einer früheren Ehe.
C.B.________ beanstandete wiederholt die Ausübung des
Willensvollstreckermandats. Mit Verfügung vom 7. April 2011 hiess der
Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine von ihr gegen den Willensvollstrecker
eingereichte Beschwerde teilweise gut und wies den Willensvollstrecker an, ihr
"innert zwanzig Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung sämtliche den Nachlass
(...) betreffenden Konto- und Depotauszüge per 31. Dezember 2008 und 31.
Dezember 2009 zukommen zu lassen " und ihr "mindestens jährlich unaufgefordert
die den Nachlass (...) betreffenden Konto- und Depotauszüge zukommen zu
lassen". Auf eine zweite Beschwerde von C.B.________ hin wies der Einzelrichter
am Bezirksgericht Höfe den Willensvollstrecker mit Verfügung vom 14. Mai 2013
unter Strafandrohung im Unterlassungsfall an, ihr über verschiedene Vorgänge
Auskunft zu erteilen und unter Zustellung entsprechender Bankbelege
verschiedene Honorarbezüge zu erläutern. Mit Beschluss vom 29. August 2013 wies
das Kantonsgericht Schwyz eine vom Willensvollstrecker gegen die Verfügung vom
14. Mai 2013 erhobene Beschwerde ab. Am 17. Juli 2015 erhob C.B.________ eine
weitere Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Mit Eingabe gleichen Datums
erstattete sie gegen den Willensvollstrecker Strafanzeige und beantragte die
Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Veruntreuung, eventualiter
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am
1. Oktober 2015, eine Strafuntersuchung werde nicht eröffnet; gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung erhob C.B.________ am 8. Oktober 2015 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich.
Am 25. August 2015 hatte C.B.________ bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zürich
(Aufsichtskommission) eine Anzeige eingereicht und beantragen lassen, gegen den
Willensvollstrecker sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und dieser sei für
seine fehlbaren Handlungen und Unterlassungen angemessen zu disziplinieren. Mit
Beschluss vom 7. April 2016 sanktionierte die Aufsichtskommission den
Willensvollstrecker mit einer Busse von Fr. 2'000.--, auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- zu zwei Dritteln und sprach ihm
keine Parteientschädigung zu.

B. 
Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die vom Willensvollstrecker gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission vom
7. April 2016 geführte Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016
beantragt der Willensvollstrecker, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und
es sei die gegen ihn verhängte disziplinarische Massnahme aufzuheben.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die gegen
ihn verhängte disziplinarische Massnahme aufzuheben und durch eine Verwarnung
oder einen Verweis zu ersetzen, subsubeventualiter sei die gegen ihn verhängte
disziplinarische Massnahme auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Des
Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Kosten des Verfahrens,
einschliesslich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, seien auf die
Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren sowie das
vor- und erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung
auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die
Akten der Vorinstanz seien beizuziehen.
Die Aufsichtskommission hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung soweit Eintreten.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide auf dem Gebiet der
Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte steht die Beschwerde an
das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d, Art. 90 BGG; Urteile 2C_980/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1; 2C_534/2016
vom 21. März 2017 E. 1.1; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.1).

1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Der
Beschwerdeführer, der im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen
unterlegen ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), ist zur Beschwerdeführung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1
BGG) eingereichte Eingabe ist einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die Anwendung und
Auslegung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung
von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen
oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen
beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); dieses Vorbringen unterliegt der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil in
unzutreffender Anwendung und Auslegung von Art. 12 lit. a, Art. 12 lit. h und
Art. 12 lit. i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) auf mehrere Berufspflichtverletzungen
geschlossen. Sollte das Bundesgericht die Verhängung einer disziplinarischer
Massnahme gegen den Beschwerdeführer wider Erwarten als zulässig erachten, sei
die disziplinarische Massnahme aufzuheben und durch einen Verweis oder eine
Verwarnung zu ersetzen oder subsubeventualiter auf ein angemessenes Mass zu
reduzieren.

2.1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen nicht nur in ihrer
Monopoltätigkeit als Anwältinnen und Anwälte der berufsrechtlichen
Disziplinaraufsicht. Ihre Erwerbstätigkeit fällt jedenfalls unter das
anwaltsrechtliche Disziplinarrecht, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit im
Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwältinnen und
Anwälte betraut werden (vgl. für einen Überblick zur Abgrenzung der
berufstypischen von den übrigen Tätigkeiten MARIO GIANNINI, Anwaltliche
Tätigkeit und Geldwäscherei - Zur Anwendbarkeit des Geldwäschereitatbestandes
[Art. 305bis StGB] und des Geldwäschereigesetzes [GwG] auf Rechtsanwälte,
Zürcher Studien zum Strafrecht [ZStStr] 2005 S. 236 ff., S. 243 ff.). Gemäss
der höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft dies insbesondere bei der
Einsetzung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als
Willensvollstrecker zu (Urteil 2P.139/2001 vom 3. September 2011 E. 3; a.A.
MARTIN RAUBER/HANS NATER, Anwaltstätigkeit im Sinne des BGFA - Bemerkungen zum
Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich vom 3. April 2014, SJZ 110
/2014 S. 556 ff.). Die mit dem angefochtenen Urteil sanktionierte Tätigkeit des
Beschwerdeführers wurde unbestrittenermassen in seiner Eigenschaft als
Willensvollstrecker im Nachlass von B.B.________ sel. ausgeübt, weshalb der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den anwaltsrechtlichen Berufsregeln
untersteht.

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe seine aus Art. 12
lit. a BGFA fliessenden Berufspflichten dadurch verletzt, dass er
Honorarforderungen einer Anwaltskanzlei, die ihn im Zusammenhang mit seinem
ersten Beschwerdeverfahren betreffend seine Amtsführung als Willensvollstrecker
vor dem Bezirksgericht Höfe vertreten habe, sowie die ihm von Letzterem
auferlegten Gerichtskosten zu Unrecht aus dem Nachlass beglichen habe. Selbst
falls er während der Dauer des hängigen Verfahrens, in welchem er zum grössten
Teil unterlegen sei, berechtigt gewesen sein sollte, diese Kosten einstweilen
dem Nachlass zu belasten, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, nach dem für ihn
nachteiligen Entscheid der Aufsichtsinstanz bzw. der Rechtsmittelbehörde diese
Kosten umgehend zurückzuvergüten. Die hier in Frage stehende Verfügung datiere
vom 7. April 2011, sei gleichentags versandt und nicht angefochten worden. Noch
am 19. November 2011 - mithin sieben Monate später, habe der Beschwerdeführer
(wohl auf Nachfrage der Erbin C.B.________ bzw. ihres Rechtsvertreters)
erklärt, er werde die in Zusammenhang mit den Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren vorgenommenen Belastungen "prüfen" und "mit der nächsten
Akontorechnung" in Abzug bringen. Der Beschwerdeführer habe somit keineswegs
innert angemessener Frist oder wie geltend gemacht "aus eigener Initiative"
eine Bereinigung oder Rückvergütung vorgenommen.

2.3. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufspflichten der Anwältinnen und
Anwälte. Diese haben ihren Beruf insbesondere "sorgfältig und gewissenhaft
auszuüben" (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte
Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten
sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130
II 270 E. 3.2 S. 276; VALTICOS, in: Commentaire romand de la Loi sur les
avocats, 2010, N. 51 zu Art. 12 BGFA). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass die Berufspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung den
Beschwerdeführer dazu anhielt, dem Nachlass spätestens im Zeitpunkt des für ihn
nachteiligen Urteils die diesem zu Unrecht belasteten Kosten zurückzuerstatten.
In seiner Beschwerdeschrift, die nur auf den Verfahrensausgang Bezug nimmt,
sich aber mit keinem Wort damit auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer
diese Kosten auch noch über sieben Monate nach Verfahrensbeendigung
zurückbehalten und nur auf erneutes Insistieren durch eine Erbin
zurückerstattet hat, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise, eine
Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
Aus Art. 12 lit. a BGFA fliesst auch die Pflicht zur Herausgabe von Akten;
unter Akten werden sämtliche Schriftstücke verstanden, welche die Anwältin oder
der Anwalt von Dritten als Vertreter des Klienten erhalten hat und welche an
den Klienten gelangt wären, hätte dieser den Fall selber geführt (WALTER
FELLMANN, Anwaltsrecht, 2017, S. 97 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er die Erbin
C.B.________ erst am 25. Mai bzw. am 2. November 2011 mit den für ihre
Steuererklärung benötigten Bankunterlagen der Nachlasskonti und -depots der
Jahre 2008 und 2009 bzw. bediente, seine aus Art. 12 BGFA fliessenden
Berufspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer stellt den der Sanktionierung zu
Grunde liegenden Sachverhalt nicht in Frage. Seine Ausführungen darüber, er
habe der Erbin mündlich Auskunft erteilen wollen, was diese abgelehnt habe,
weshalb er nicht sanktioniert werden könne, zielen offensichtlich schon
deswegen an der Sache vorbei, weil die Erbin diese Unterlagen
bekanntlicherweise für ihre Steuererklärung und somit in Schriftform benötigte
(vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.
Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor,
inwiefern die Vorinstanz mit der Sanktionierung der Verletzung des aus der
anwaltlichen Berufspflicht fliessenden Anspruches auf Aktenherausgabe
Bundesrecht verletzt haben könnte.

4.

4.1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA klären die Anwältinnen und Anwälte ihre
Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer
Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über
die Höhe des geschuldeten Honorars. Diese Regel findet sich im Wesentlichen
auch in Art. 18 Abs. 3 der Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 und
in Ziff. 3.4 des Code de déontologie des avocats européens vom 28. Oktober 1988
(in der Fassung vom 20. August 2007). Gemäss der höchstrichterlichen Praxis
kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen und verletzt die
Anwältin oder der Anwalt unter Umständen seine Pflichten nach Art. 12 lit. i
BGFA, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt (Urteil 2C_133/2012 vom 18.
Juni 2012 E. 4.3; ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS-CHRISTOPH HENN/KATHRIN KRIESI,
Anwaltsrecht, 2015, S. 174 f.).

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen Art.
12 lit. i BGFA verstossen. Obschon die Erbin C.B.________ ihn wiederholt darum
ersucht habe, seine Honorarbezüge offen zu legen und über seine Tätigkeit
detailliert abzurechnen, habe er hierüber zu spät und/oder nicht mit dem
nötigen Detaillierungsgrad Auskunft gegeben. C.B.________ bzw. ihr Vertreter
hätten den Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 unmissverständlich
aufgefordert, sämtliche Honorarbezüge aus dem Nachlass bekannt zu geben und
gehörig zu spezifizieren; die (erst nach weiteren Mahnungen) erfolgte
Zustellung der Honorarrechnungen aus den Jahren 2007 bis 2009 am 23. April 2010
erweise sich somit als verspätet, zumal diese Abrechnung nicht den gewünschten
Detaillierungsgrad aufgewiesen hätten und die gewünschten Spezifikationen erst
mehr als vier Monate und nach mehrfacher Mahnung sowie Anrufung der
Aufsichtsinstanz zugänglich gemacht worden seien. Einen weiteren Verstoss gegen
Art. 12 lit. i BGFA erblickte die Vorinstanz in der zwar rechtzeitigen, aber
ebenfalls nicht den gewünschten Detaillierungsgrad aufweisenden Zustellung der
Honorarrechnungen ab Frühjahr 2014. Art. 12 lit. i BGFA sei sodann insbesondere
dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer C.B.________ erst im Laufe
des (zweiten) Beschwerdeverfahrens bzw. am 12. März 2012 über einen Bezug aus
dem Nachlassvermögen informiert habe, obwohl dieser bereits in einer
Akontorechnung vom 17. Dezember 2011 ausgewiesen und der Beschwerdeführer seit
dem 10. Februar 2010 wiederholt zur detaillierten Rechnungsstellung
aufgefordert worden sei.

4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Unbeachtlich bleibt die erhobene Sachverhaltsrüge, ist doch nicht ersichtlich,
inwiefern Ferienabwesenheiten in den Jahren 2015 und 2016 am Ausgang des
Verfahrens etwas zu ändern vermöchten (vgl. zu dieser Anforderung Art. 97 BGG).
Gestützt auf den als verbindlich geltenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG)
ist die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht zu beanstanden. Die Vorbringen,
wonach die Erbin C.B.________ ihre Auskunftsrechte hätte in der Kanzlei
wahrnehmen müssen, und ein Willensvollstrecker nicht verpflichtet sei,
unterjährig Rechenschaften über Leistungen und Zeitaufwand zu erbringen,
verkennen die bundesgerichtliche Praxis zu den aus Art. 12 lit. i BGFA
fliessenden anwaltlichen Berufspflichten (E. 4.1), die auf deren Tätigkeit als
Willensvollstrecker Anwendung finden (E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich auch
in diesem Punkt als unbegründet.

5. 
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.-- bewegt
sich im unteren Bereich von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA und erweist sich
angesichts der zahlreichen Verletzungen der anwaltlichen Berufspflichten des
Beschwerdeführers als sicher nicht zu hoch. Mit seinen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, mit denen der Beschwerdeführer nochmals seine eigene
Einstufung seiner berufsrechtlichen Verfehlungen wiederholt, gelingt es ihm
nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Wahl der Sanktionierung das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt oder wegen Ermessensüberschreitung oder
qualifiziert falscher Ermessensausübung in Willkür verfallen wäre. Die
Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 1 e contrario BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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