Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1085/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1085/2016       

Urteil vom 9. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungs-/Aufenthalts-/Einreisebewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 26. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1973) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1997
heiratete er die 1972 geborene Landsfrau D.D.________. Der Ehe entsprang im
Jahr 1998 der erste Sohn, C.A.________. Mit Urteil des Amtsgerichts Gostivar
wurde die Ehe am   8. Februar 2000 geschieden. Der zweite gemeinsame Sohn,
B.A.________, kam 2001 zur Welt. A.A.________ reiste am 2. April 2006 in die
Schweiz ein und heiratete am 11. Juli 2006 E.D.________, eine 1950 geborene, in
der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In
der Folge wurde A.A.________ zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 19.
Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

A.b. Am 31. August 2012 ersuchte A.A.________ um Bewilligung des
Familiennachzugs seiner ohne Visum in die Schweiz eingereisten Kinder
C.A.________ und B.A.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am
10. Oktober 2012 die Wegweisung von C.A.________. Nach Rechtskraft eines die
Wegweisung bestätigenden Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 26.
Juli 2013 verliess C.A.________ am 30. September 2013 die Schweiz.

A.c. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Familiennachzug stellte sich heraus,
dass es sich bei der heutigen Ehefrau von A.A.________ um die Mutter von
D.D.________, mithin die Grossmutter von C.A.________ und B.A.________ handelt.
A.A.________ und E.D.________ hatten zunächst verschiedentlich falsche Angaben
gemacht, die über dieses Verwandtschaftsverhältnis hinwegtäuschten. Anlässlich
der weiteren Abklärungen durch das Migrationsamt gaben A.A.________ und
E.D.________ verschiedene widersprüchliche Aussagen über die Umstände ihrer
Eheschliessung zu Protokoll. Namentlich führte E.D.________ aus, dass sie
vorgeschlagen habe, die Ehe zu schliessen, während A.A.________ angab, es sei
seine Idee gewesen. Gegenteilige Antworten gaben die beiden auch auf die Frage,
ob an der Hochzeit Fotos gemacht wurden und ob eine Feier stattgefunden habe.
E.D.________ konnte sich sodann auch nicht mehr an das Hochzeitsdatum erinnern
und bejahte die Frage, ob sie A.A.________ geheiratet habe, damit dieser in der
Schweiz bleiben könne. Die Kinder hätten in Mazedonien nichts zu Essen gehabt;
sie habe A.A.________ aber geliebt. Daneben zeigten die Abklärungen des
Migrationsamts ebenfalls, dass die Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt leben
und in einigen Lebensbereichen durchaus gute Kenntnisse über den anderen haben.

B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________, wies das Gesuch um Familiennachzug
für B.A.________ und C.A.________ ab und verfügte die Wegweisung von
A.A.________ und B.A.________ aus der Schweiz. A.A.________, B.A.________ und
C.A.________ erhoben dagegen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. August 2016 abwies. Die gegen
den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2016 ab.

C.
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gelangen gegen das Urteil vom 26.
Oktober 2016 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht. Sie beantragen die vollumfängliche Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A.A.________. B.A.________ sei die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und C.A.________ "die nachgesuchte
Einreisebewilligung".
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Mit Verfügung des
Abteilungspräsidenten vom 29. November 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Die unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des
öffentlichen Rechts (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 82 lit. a BGG). Sie
richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende
Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung, auf deren Weitergeltung ein Anspruch besteht, sodass
sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig
erweist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.
4; Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II 265
]). Gleichermassen zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer 2 die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verlangt, da er sich in vertretbarer Weise auf einen
potentiellen Anspruch auf Familiennachzug beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Die Frage ob dieser zu bewilligen ist, bildet alsdann Gegenstand
der materiellen Beurteilung und ist nicht schon im Rahmen des Eintretens zu
beantworten (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer 3 beantragt die Erteilung der "nachgesuchte[n]
Einreisebewilligung". Gegen ausländerrechtliche Entscheide betreffend die
Einreise steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Aus der Begründung des Rechtsmittels, die
zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II
313 E. 1.3 S. 317; Urteil 2C_284/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.3), wird jedoch
deutlich, dass auch der Beschwerdeführer 3 in der Sache einen
Aufenthaltsanspruch geltend macht, der im Verfahren der ordentlichen Beschwerde
zu beurteilen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1
S. 332 mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführer beantragen die "vollumfängliche Aufhebung" des
vorinstanzlichen Urteils. Ihr Rechtsmittel beschlägt damit auch die Wegweisung
der Beschwerdeführer 1 und 2. Als Entfernungsmassnahme ist die Wegweisung
übliche Folge des Widerrufs   einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64
Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]); mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten kann sie jedoch nicht angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff.
4 BGG). Zulässig ist diesbezüglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführer erheben im Zusammenhang mit der Wegweisung
indes keine im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich zulässigen
Verfassungsrügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln wären. Auf das Rechtsmittel
kann in   diesem Umfang nicht eingetreten werden (Art. 116 BGG; vgl. BGE 137 II
305 E. 1.1 S. 307; Urteile 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.1; 2C_28/2012
vom 18. Juli 2012 E. 4). Dasselbe gilt insoweit, als der Beschwerdeführer 1
einen persönlichen Härtefall geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; Urteile
2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2; 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3).

1.4. Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer sind vom
angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt des soeben Dargelegten (vgl. E. 1.3 hiervor) einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet   das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen,
sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober
2016 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Verletzung von Grundrechten
untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesgericht weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; vgl. BGE 139 II
404 E. 3 S. 415; Urteil 2C_1058/2014 vom 28. August 2015 E. 2 [nicht publiziert
in: BGE 141 I 201]).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf klar und detailliert erhobene Rüge hin möglich
(Art. 97 Abs. 1 BGG, zu den Rügeanforderungen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322; Urteile 2C_647/2015 vom
11. November 2016 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_792/2014 vom 4. Mai
2015 E. 5.1). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils
weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig
sind oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III
16 E. 1.3.1 S. 17 f.).

3.

3.1. Aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln ist die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz
diesbezüglich vor, sie sei auf "wesentlichen Umstände" und Argumente nicht
eingegangen.

3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert.
Er dient der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 mit Hinweisen; Urteil
2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2) und verleiht den Parteien namentlich
das Recht, sich vor Fällung eines sie belastenden Entscheids zu äussern (vgl.
BGE 141 V 557 E. 3.1 S. 564 mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen der
Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Gleichzeitig muss die Begründung aber so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie sich stützt, wenigstens kurz im Entscheid genannt werden (vgl. BGE
142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f.; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

3.1.2. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Das
angefochtene Urteil nennt in rechtlicher Hinsicht die wesentlichen
Begründungselemente, auf die sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt; es
genügt damit den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und im Übrigen auch jenen
von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 245 ff.; 135
II 145 E. 8.2 S. 153). Gestützt auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils
ist es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, dessen Ergebnis und die
dazu führenden rechtlichen Überlegungen nachzuvollziehen. Dass die Vorinstanz
in ihrem Urteil nicht sämtliche von den Beschwerdeführern genannten Aspekte
ausdrücklich nennt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Hinzu
kommt, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zahlreiche
wesentliche Vorbringen nicht berücksichtigt, in weiten Teilen unzutreffend ist.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz etwa durchaus
anerkannt, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau einige Kenntnisse
voneinander haben, einen gemeinsamen Haushalt führen und dass sich der
Beschwerdeführer 1 auf medizinische Probleme beruft, die einer Rückkehr in die
Heimat im Weg stehen sollen. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführer im selben Zusammenhang eine "Rechtsverweigerung"
des Verwaltungsgerichts geltend machen, geht aus ihrer Beschwerde nicht näher
hervor, worin diese liegen soll. Ihr diesbezügliches Vorbringen scheitert
bereits an einer rechtsgenüglichen Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1), zumal
nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz eine ihr unterbreitete Sache
nicht behandelt haben soll, obschon sie darüber hätte befinden müssen (vgl.
Art. 29 Abs. 1 BV; zur formellen Rechtsverweigerung BGE 141 I 172 E. 5 S.181;
135 I 6 E. 2.1 S. 9).

3.2. Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese auf
eine ausländerrechtlich motivierte Ehe des Beschwerdeführers 1 geschlossen hat.
Die "angeblichen Indizien" seien gesucht und vermöchten keinen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmung eingegangen worden sei. Zudem habe der
Beschwerdeführer 1 die im Bewilligungsverfahren gestellten Fragen nach bestem
Wissen und Gewissen beantwortet. Weiter gehe die Vorinstanz von einem
offensichtlich unrichtigen und willkürlich gewürdigten Sachverhalt aus, wenn
sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung für zumutbar erachte.

3.2.1. Mit diesen Vorbringen vermischen die Beschwerdeführer Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Ob eine Ehe nur formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und kann oft nur auf Grund von Indizien beurteilt werden.
Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere
Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der
Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, in
die das Bundesgericht nur unter den in E. 2.2 genannten Voraussetzungen
eingreift (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteile 2C_752/2016 vom 16.
September 2016 E. 3.2; 2C_1055/2015 vom 16. Juni 2016 E. 2.3). Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen
lassen, dass die Berufung auf eine Ehe rechtsmissbräuchlich ist oder dass die
Familiengemeinschaft nicht (mehr) besteht (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152;
Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_359/2014 vom 1. Dezember
2014 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführer rügen zwar, die vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Indizien seien gesucht und würden eine Umgehungsehe nicht
belegen. Dass die festgestellten Tatsachen unrichtig sind, ist damit aber nicht
rechtsgenüglich dargetan; etwas anderes liegt auch nicht auf der Hand (vgl. E.
2.2 hiervor). Ob sie den Schluss auf eine Umgehungsehe zulassen, ist   alsdann
Rechts- und nicht Sachverhaltsfrage (vgl. nachfolgende E. 4.3.2).

3.2.2. Desgleichen stellt es eine Rechts- und nicht eine Sachverhaltsfrage dar,
wenn es darum geht zu beurteilen, ob es sich um eine wesentliche Tatsache im
Sinne von Art. 62 lit. a AuG handelt, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der
ihn betreffenden Bewilligungsverfahren das Verwandtschaftsverhältnis zwischen
seiner früheren Ehefrau und seinen Kindern einerseits sowie der neuen Ehefrau
andererseits nicht offengelegt hat. In der Sache ist dieser Umstand
unumstritten. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit eines
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf verhältnismässig ist,
bildet Rechtsfrage (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 140 II 194 E. 5.8.2 S.
199; 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.); Sachverhaltsfrage ist hingegen, ob die der
Verhältnismässigkeitsprüfung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände
zutreffend sind. Deren Feststellung durch das Verwaltungsgericht beanstanden
die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen an Sachverhaltsrügen
genügenden Weise (vgl. E. 2.2 hiervor), sodass auch insoweit auf das
vorinstanzliche Urteil abzustellen ist.

4.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 leiten ihren Aufenthaltsanspruch von jenem des
Beschwerdeführers 1 her. In einem ersten Schritt zu prüfen ist daher, ob der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zulässig ist.

4.1. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich noch
nicht fünfzehn Jahre in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn sie
oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m.
Art. 62 lit. a AuG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes obliegt es zwar primär den Behörden, entsprechende
Fragen an die ausländische Person zu richten oder auf ihren Formularen einen
entsprechenden Hinweis anzubringen (vgl. Urteil 2C_214/2013 vom 14. Februar
2014 E. 2.2 mit Hinweis). Die ausländische Person ist jedoch verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie muss insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2
S. 266 f.; 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E.
2.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum
Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt erst dann vor, wenn die
ausländische Person aufgrund von Umständen, die sie zu vertreten hat, bei den
Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält,
von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015
E. 2.1; 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2). Die falsche Angabe oder das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss ausserdem in der Absicht erfolgen,
gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (
BGE 142 II 365 E. 3.1 S. 265 f.; Urteile 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E.
2.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3). Ein Widerruf ist auch dann
zulässig, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Bewilligung bei
korrekter Information der Behörde notwendigerweise verweigert worden wäre (vgl.
BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.).

4.2. Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
i.V.m. Art. 62 lit. a AuG in zweierlei Hinsicht als erfüllt: Erstens habe der
Beschwerdeführer gegenüber der Migrationsbehörde nicht offengelegt, dass seine
heutige Gattin die Mutter seiner ersten Ehefrau und die Grossmutter seiner
Kinder ist. Zweitens sei er mit seiner heutigen Gattin eine Scheinehe
eingegangen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich die Vorinstanz dabei
auf die Verfahren betreffend Familiennachzug des Beschwerdeführers 3 beziehe;
mit dem Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den
Beschwerdeführer 1 stehe dieses in keinem Zusammenhang. Die Kritik der
Beschwerdeführer ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz nicht klar
zwischen den verschiedenen Bewilligungsverfahren unterscheidet. Das Gesuch um
Familiennachzug für die Beschwerdeführer 2 und 3 wurde in der Tat erst nach
Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 eingereicht.
Allfällige Falschangaben im Verfahren betreffend Familiennachzug erfolgten
demnach nicht "im Bewilligungsverfahren" betreffend Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers 1 (Art. 62 lit. a AuG; vgl. Urteile 2C_748/2014 vom 12.
Januar 2015 E. 3.1; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1) und konnten auf
dessen Ausgang auch keinen Einfluss haben. Hingegen kann das Verhalten des
Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau im Verfahren betreffend Familiennachzug
für die Beschwerdeführer 2 und 3 insofern Berücksichtigung finden, als sich
daraus Hinweise auf falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen im vorangegangenen Verfahren auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ergeben (vgl. E. 4.3.2 unten).

4.3. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Gründe für einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist nicht zu beanstanden:

4.3.1. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der ersten und der zweiten
Ehefrau hat der Beschwerdeführer 1 im Verfahren betreffend Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht offen gelegt. Er verschwieg diesen Umstand seit
er erstmals um Aufenthalt in der Schweiz nachsuchte. Es mag zutreffen, dass das
Verwandtschaftsverhältnis alleine die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
noch nicht in Frage gestellt hätte, wie dies der Beschwerdeführer geltend
macht. Massgebend ist jedoch, dass sich die Migrationsbehörde gestützt auf
diese Information bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu
weiteren Abklärungen veranlasst gesehen hätte. Dass die Migrationsbehörde den
Beschwerdeführer, wie er behauptet, nie konkret nach vorehelichen Beziehungen
gefragt hat, ist angesichts der besonderen Konstellation einer Heirat der
ehemaligen Schwiegermutter nicht ausschlaggebend. Für den Beschwerdeführer 1
war ohne Weiteres erkennbar, dass es sich dabei um einen Umstand handelt, der
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch ohne spezifische Fragen
der Behörde bedeutsam ist. Es liegt auch auf der Hand, dass er diese
verwandtschaftlichen Verbindungen in der Absicht verschwieg, die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, sodass ein Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG vorliegt.

4.3.2. Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer 1 im Gesuch um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung angab, weiterhin verheiratet zu sein
und mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Damit erweckte er
insgesamt den Eindruck einer tatsächlich bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, die ihm nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem
Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verleiht (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 AuG). Zweifellos
handelt es sich dabei um einen wesentlichen Umstand im Sinne von Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG. Der erweckte Eindruck war falsch, wie die
Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse aus den späteren Abklärungen der
Migrationsbehörden zutreffend annehmen durfte: Zwar wohnen der Beschwerdeführer
1 und seine Ehefrau in derselben Wohnung und kennen sie sich gegenseitig gut,
was grundsätzlich auf eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft hindeutet.
Zu relativieren sind diese Aspekte jedoch mit Blick auf den Umstand, dass die
heutige Ehefrau gleichzeitig die ehemalige Schwiegermutter des
Beschwerdeführers 1 ist und die gegenseitigen Kenntnisse bereits aufgrund
dieser früheren familiären Verbindung nicht erstaunen. In auffälliger
Diskrepanz dazu äusserten sich der Beschwerdeführer 1 und seine heutige Ehefrau
zudem über die Heirat und die sie begleitenden Umstände widersprüchlich. Zu
beachten ist weiter, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner heutigen
Ehefrau ein beträchtlicher Altersunterschied besteht und die Ehe nach einer
doch eher kurzen Dauer von zwei Jahren nach dem Ableben des vormaligen
Schwiegervaters des Beschwerdeführers 1 geschlossen wurde. Bei der Beurteilung,
ob der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau tatsächlich eine eheliche
Lebensgemeinschaft führen, fällt schliesslich entscheidend das Verhalten der
beiden im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführer
2 und 3 ins Gewicht. Anders als die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren geltend machen, versuchten sie im Familiennachzugsgesuch
offensichtlich zu verbergen, dass es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers
1 um die Grossmutter der Beschwerdeführer 2 und 3 handelt. Zudem machten sie
bei den polizeilichen Befragungen verschiedene falsche Angaben zur
Verwandtschaft der beiden Frauen, für die objektiv keine Veranlassung bestand.
In Anbetracht dieser Gesichtspunkte hält der Schluss der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau nicht eine tatsächlich gelebte eheliche
Lebensgemeinschaft führen, vor Bundesrecht stand. Indem der Beschwerdeführer 1
im Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen anderen Eindruck
erweckte, setzte er ebenfalls einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. a AuG.

4.4. Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S.
147 f.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit knüpft dabei an die potentiellen
Folgen des Widerrufs an. Erfolgt der Widerruf wegen Falschangaben im
Bewilligungsverfahren, können seine Wirkungen unterschiedlich sein.
Grundsätzlich wird die betroffene Person mit dem Widerruf in dieselbe
ausländerrechtliche Situation versetzt, in der sie sich vor der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung befand (vgl. Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015
E. 3.1; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1). Im vorliegenden Fall ist die
Erteilung   einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 aufgrund des
Vorliegens einer Umgehungsehe ausgeschlossen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG;
Urteile 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4; 2C_682/2012 vom 7. Februar
2013 E. 6.2.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung führt dazu, dass der
Beschwerdeführer 1 die Schweiz verlassen muss. Der Verhältnismässigkeitsprüfung
ist entsprechend diese Folge des Bewilligungswiderrufs zugrunde zu legen.

4.4.1. Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein,
wo er sich nun seit bald 11 Jahren aufhält. Er wurde nicht straffällig und
musste auch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden; beruflich war er
jedenfalls bis zu einem Unfall im Februar 2016 integriert. Besonders intensive
private Bindungen zu Personen in der Schweiz sind nicht dargetan und auch nicht
ersichtlich, zumal der Beziehung zu seiner Ehefrau den vorstehenden Erwägungen
entsprechend (vgl. E. 4.3.2 hiervor) keine massgebliche Bedeutung zukommt. Eine
Rückkehr nach Mazedonien sowie eine (Re-) Integration in wirtschaftlicher und
gesellschaftlicher Hinsicht erscheinen entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht mit grossen Schwierigkeiten verbunden, nachdem er den
längsten Teil seines Lebens und die prägenden Jugendjahre bereits dort
verbracht hat. Daran ändert die angebliche "medizinische Notlage", auf die sich
der Beschwerdeführer beruft, für die sich aber weder in den Feststellungen der
Vorinstanz, noch in den Akten entsprechende Hinweise finden lassen (Art. 105
Abs. 2 BGG), nichts. Damit überwiegt das private Interesse des
Beschwerdeführers 1 das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
schweizerischen Migrationsrechtsordnung nicht, sodass sich der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweist.

4.4.2. Zu keinem anderen Ergebnis führen die vom Beschwerdeführer ebenfalls mit
angerufenen Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK; das geschützte Recht auf
Familienleben ist nur berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beeinträchtigt (vgl. BGE 142 II 35
E. 6.1 S. 46; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.), woran es im vorliegenden Fall
mangelt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdeführer 1
vergeblich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörden geltend. Diese waren mangels
fehlender Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen seiner heutigen
und der früheren Ehefrau nicht veranlasst, weitere Abklärungen zum Vorliegen
einer Umgehungsehe zu tätigen. Vielmehr stellte das diesbezügliche Verhalten
des Beschwerdeführers 1 eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar (Art. 90
AuG; vgl. E. 4.1 und E. 4.3 hiervor). Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich auch unter diesen Gesichtspunkten als
zulässig.

5.
Wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 widerrufen, entfällt
der Anspruch auf Familiennachzug für die Beschwerdeführer 2 und 3 (Art. 43 Abs.
1 AuG). Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt aus
verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK), zumal eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 in die
Heimat gemeinsam mit seinem Vater auch verhältnismässig erscheint: Aus dem
Umstand, dass er im Jahr 2012 mit elf Jahren in die Schweiz einreiste und sich
seither hier aufgehalten hat, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen,
ergibt sich noch nicht, dass eine Rückkehr nach Mazedonien unzumutbar wäre.
Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 2 die meiste Zeit seines bisherigen
Lebens in der Heimat verbracht hat und er sich dort aufgrund seiner
Sprachkenntnisse sowie der bis ins zwölfte Lebensjahr erfolgten Sozialisation
ohne gravierende Schwierigkeiten gesellschaftlich, kulturell und wirtschaftlich
integrieren kann. Gleichermassen steht einem Verbleib des mittlerweile
erwachsenen Beschwerdeführers 3 in der Heimat nichts entgegen. Vor diesem
Hintergrund ist das vorinstanzliche Urteil auch mit Blick auf die
Beschwerdeführer 2 und 3 nicht zu beanstanden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach dem
Unterliegerprinzip tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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