Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1084/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1084/2016

Urteil vom 30. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde V.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Gemeinderat V.________,

Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude.

Gegenstand
Abwassergebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14.
September 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wohnt in U.________/TG und ist Eigentümer der in der
Politischen Gemeinde V.________/TG gelegenen Parzelle Nr. xxx. Das Grundstück
weist einen Halt von 6'795 m2 auf. Davon liegen 1'699 m2 in der Bauzone
(Dorfzone). Auf das Wohnhaus mit Stöckli entfallen 274 m2, auf den eingezonten
Umschwung 1'425 m2. In Anwendung der kommunalen Beitrags- und Gebührenordnung
vom 24. Mai/3. August 2011 stellte die Belegenheitsgemeinde dem
Abgabepflichtigen am 17. Juli 2015 für das erste Halbjahr 2015 die
Abwassergebühren in Rechnung. Diese setzten sich aus einer Grundgebühr von Fr.
110.16 und einer Verbrauchsgebühr für den Bezug von 93 m3 Wasser von Fr. 288.--
zusammen. Die Grundgebühr ergab sich aus der Multiplikation der in der Bauzone
gelegenen Fläche von 1'699 m2 mit dem für die Dorfzone geltenden Abflussbeiwert
von 0,4, dem Ansatz von Fr. 0.30 pro m2 Abwasser und dem Faktor 0,5 für ein
halbes Jahr. Der Gemeinderat der Belegenheitsgemeinde bestätigte dies mit
Einspracheentscheid vom 2./4. September 2015. In der Folge hob das Departement
für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau den Rekurs des Abgabepflichtigen mit
Entscheid vom 21. Oktober 2015 gut, wobei es von einer an die Kanalisation
angeschlossenen und mithin entwässerten Fläche von 1'000 m2 ausging.

1.2. Dagegen gelangte die Belegenheitsgemeinde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid VG.2015.205/E vom
14. September 2016 gut. Zur Frage, ob nur die tatsächlich an die Kanalisation
angeschlossene oder grundsätzlich - unter Vorbehalt einer Kürzung nach Massgabe
des zonenabhängigen Abflussbeiwerts - die gesamte Grundstücksfläche in die
Berechnung einzubeziehen sei, erwog es im Wesentlichen folgendes: Der
Abflussbeiwert bringe "das Verhältnis zwischen den abflusswirksam befestigten,
an die Kanalisation angeschlossenen Flächen und der Gesamtfläche einer
Parzelle" zum Ausdruck. Er bemesse sich nach Massgabe der Zonenzugehörigkeit
des Grundstücks. Wollte man über den Quotienten hinaus individuelle
Gegebenheiten berücksichtigen, käme dies einer doppelten Korrektur gleich.
Weder das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG/TG; RB 700) noch das kantonale
Einführungsgesetz zum GSchG (EGzGSchG/TG; RB 814.20) sähen vor, dass die
versiegelte Fläche zunächst parzellenscharf zu ermitteln und alsdann mit dem
Abflussbeiwert zu korrigieren sei. Im Bereich der Grundgebühr seien gewisse
Pauschalierungen und Schematisierungen zulässig. Die von der
Belegenheitsgemeinde angewandte Formel entspreche dem korrekt ausgelegten und
angewandten Recht. Der pauschale Abflussbeiwert von 0,4 komme den individuellen
Gegebenheiten sehr nahe. Im konkreten Fall bestehe ein Versiegelungsgrad von
0,42 (entsprechend 715 m2 von 1'699 m2).

1.3. Mit Eingabe vom 28. November 2016 erhebt der Abgabepflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, er sei "von der Kostenverfügung zu befreien" und die
Belegenheitsgemeinde sei darauf hinzuweisen, dass sie "sich an das
Verursacherprinzip zu halten und die Gebührenverordnung so anzupassen" habe.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen
abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Abgesehen von hier
nicht gegebenen Ausnahmen kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung
kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts
nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-,
Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG;
BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43). Dabei beschränkt sich die Überprüfung auf die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere
auf den Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 141 I 49 E.
3.4 S. 53).

2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von kantonalem oder kommunalem und interkantonalem Recht prüft
das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann
das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine
Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Soweit
die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe
nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V 2 E. 2 S. 5). Auf
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, geht das Bundesgericht
nicht ein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 439 E. 1.2 S. 442). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Der Abgabepflichtige begründet seine Beschwerde damit, dass die Vorinstanz
die unversiegelten Garten- bzw. Grünflächen nicht als solche gewürdigt und
daher zu Unrecht in die Berechnung einbezogen habe. Wer Meteorwasser versickern
lasse, sei nach dem Verursacherprinzip besserzustellen als jene, die das
Oberflächenwasser in die Kanalisation ableiteten. In seinem Fall belaufe die
versiegelte Fläche sich auf 381 m2. Mithin gehe die vorinstanzliche Annahme
(1'699 m2 x 0,4 = 679,6 m2) an den Tatsachen vorbei.

3.2. Der Abgabepflichtige rügt damit zum einen die unrichtige Auslegung und
Anwendung kantonalen bzw. kommunalen Rechts, zum andern die vorinstanzlichen
Feststellungen tatsächlicher Art. Bei allen diesen Rügen, im Übrigen auch bei
der Verletzung des Äquivalenzprinzips, herrscht die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (vorne E. 2.2-2.4).
Dies ruft nach einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid, wobei dem Bundesgericht aufzuzeigen ist, inwiefern die Vorinstanz
Verfassungsrecht verletzt haben soll. Der Abgabepflichtige macht in seiner
kurzen Eingabe im Wesentlichen nur geltend, die versiegelte Fläche umfasse 381
m2 (anstelle von 679,6 m2, wovon die Erst- und die Vorinstanz ausgehen). Eine
eigentliche Würdigung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten fehlt aber.
Der Beschwerdeführer stützt sich für seine Behauptung auf ein Gutachten vom 25.
November 2016, das mithin erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurde
und deshalb unzulässig ist (E.2.3). Deshalb ist auf die Beschwerde, die
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, mit Entscheid des
Abteilungspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.3. Damit erübrigen sich an sich Ausführungen in der Sache. Die Beschwerde
wäre aber, soweit auf sie eingetreten werden könnte, ohnehin abzuweisen. Die
Bemessung der Abwassergrundgebühr darf von Verfassungs wegen durchaus anhand
einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung vorgenommen werden. Dies
widerspricht weder dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip noch dem
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Urteil 2C_161/2016 vom
26. September 2016 E. 3.4; BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142 f.; 138 II 111 E. 5.3.4
S. 126 f.). Das Bundesgesetzesrecht (insbesondere Art. 60a GSchG [SR 814.20])
ruft die Kantone dazu auf, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.

3.4. Im Rahmen der die Kausalabgaben beherrschenden Verfassungsprinzipien -
insbesondere Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9
BV), allgemeines Willkürverbot (Art. 9 BV) und allgemeines
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) - bleiben die Kantone und Gemeinden
bei der Gestaltung der Tarife aber frei. Vorliegend geht die
Belegenheitsgemeinde in der Dorfzone von einem Abflussbeiwert gemäss Genereller
Entwässerungsplanung (GEP) von 0,4 aus. Dies beruht auf der Annahme, dass 40
Prozent des Meteorwassers in die Kanalisation geleitet werden und 60 Prozent
versickern. Wie die Vorinstanz aufzeigt, entspricht dies in hohem Massen den
individuell-konkreten Verhältnissen. Dies ist für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 BV; vorne E. ?2.3). Von einer Verfassungsverletzung könnte
unter diesen Umständen damit keine Rede sein.

4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Der Politischen Gemeinde V.________, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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