Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1082/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1082/2016       

Urteil vom 2. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas S. Biner,

Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik des Kantons Wallis, avenue
Ritz 24, 1950 Sion 2.

Gegenstand
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 20. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
B.________, italienische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Italien, erwarb im Jahr
2008 durch Erbgang bzw. Erbteilung bewilligungsfrei eine Ferienwohnung in
Zermatt (Grundstück StwE Nr. xxx). Ihrer Rechtsvorgängerin war der Erwerb der
Wohnung im Jahr 1969 bewilligt worden. Der in den Niederlanden wohnhafte
niederländische Staatsangehörige A.________ beabsichtigt mit Kaufvertrag vom
23. Februar 2016, dieses Grundstück zur Nutzung als Ferienwohnung zu erwerben.
Am 29. Februar 2016 erteilte ihm die Dienststelle der Grundbuchämter und der
Geomatik des Kantons Wallis (nachfolgend: Bewilligungsbehörde) die Bewilligung
für den Erwerb des Grundstücks.

B.
Die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten des Kantons Wallis
verzichtete am 1. März 2016 auf Beschwerdeerhebung. Das Bundesamt für Justiz
erhob am 30. März 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Mit Urteil vom
20. Oktober 2016 wies dieses die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 erhebt das Bundesamt für Justiz beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es
beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Oktober 2016 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Erwerb des Grundstücks StwE Nr.
xxx in Zermatt durch A.________ dem Bundesgesetz über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) unterstehe und
eine Bewilligung zu verweigern sei.
Das Kantonsgericht beantragt am 1. Dezember 2016 unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Bewilligungsbehörde
hat am 5. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt deren
Abweisung, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdegegner hat sich nicht
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 [e contrario], Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 BewG). Das Bundesamt
für Justiz ist gemäss Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. b BewG zur
Beschwerde legitimiert.

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Ein Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag
in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317 mit Hinweisen; Urteil
2C_1093/2015 vom 4. November 2016 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 142 II 481).
Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig,
wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein
Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand
haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 137 II 199 E. 6.5 S.
218; 126 II 300 E. 2c S. 303). Da vorliegend nicht umstritten ist, dass der
Erwerb des Grundstücks dem BewG untersteht, fehlt diesbezüglich das
Feststellungsinteresse. Der Antrag auf Feststellung, dass die Bewilligung zu
verweigern sei, ist anhand der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des
Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil
2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2), so zu verstehen, dass richtigerweise die
Verweigerung der Bewilligung beantragt wird. Damit ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Personen im Ausland bedürfen gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG für den Erwerb von
Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Die Kantone
können sogenannte Fremdenverkehrsorte oder touristische Orte bestimmen, die des
Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Aparthotels durch Personen im
Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern (Art. 9 Abs. 3 BewG). Die
Festlegung der Fremdenverkehrsorte nach Art. 9 Abs. 3 BewG durch den Kanton
Wallis ist vorliegend nicht umstritten. Zermatt bedarf gemäss der kantonalen
Gesetzgebung keiner Förderung des Fremdenverkehrs und wird daher nicht als
Fremdenverkehrsort aufgelistet (vgl. E. 4.2 hiernach).

3.
Das Bundesamt macht in der Beschwerde geltend, die Qualifikation des Ortes der
gelegenen Sache als Fremdenverkehrsort sei eine notwendige Voraussetzung für
die Bewilligung des Grundstückkaufs. Zermatt sei kein von der kantonalen
Gesetzgebung bezeichneter Fremdenverkehrsort im Sinne des BewG, weshalb der
Erwerb des Grundstücks StwE Nr. xxx in Zermatt durch eine Person im Ausland
nicht bewilligt werden könne. Indem im angefochtenen Entscheid das
mengenmässige (Kontingentierung) vom geografischen (Fremdenverkehrsort)
Bewilligungskriterium entkoppelt werde, würden Art. 9 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art.
2 und Art. 3 BewG verletzt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des BewG und
werde durch den Gesetzeszweck sowie die systematische und die historische
Auslegung der Bestimmung bestätigt. Art. 9 Abs. 4 lit. a BewG dürfe
ausschliesslich im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG gelesen werden und
bilde keinen eigenen Bewilligungstatbestand.
Das Kantonsgericht geht demgegenüber davon aus, da das vorliegend zu
beurteilende Rechtsgeschäft nicht der Förderung des Fremdenverkehrs diene,
seien Art. 9 Abs. 3 BewG und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen nicht
rechtserheblich. Dass Zermatt derzeit nicht zu den touristischen Orten im Sinne
der Gesetzgebung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zähle,
sei deshalb für die zu beurteilende Eigentumsübertragung nicht relevant. Das
Kriterium des Fremdenverkehrsorts gelte nur für Bewilligungen im Rahmen des
kantonalen Kontingents, nicht jedoch für solche, welche gemäss Art. 9 Abs. 4
BewG nicht an das Kontingent anzurechnen seien. Die jahrelange Praxis des
Kantons Wallis, Eigentumsübertragungen von Personen im Ausland, denen für den
Erwerb eines Grundstücks bereits eine Bewilligung erteilt worden sei, auch
ausserhalb der bezeichneten Fremdenverkehrsorte zu bewilligen, sei rechtens.
Die Bewilligungsbehörde führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 aus,
seit Inkrafttreten von Art. 9 Abs. 4 lit. a BewG im Jahr 2002 habe sie in
Anwendung dieser Bestimmung Personen im Ausland auf dem ganzen Kantonsgebiet
Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen erteilt, sofern bereits den
Veräusserern (als Personen im Ausland) der Erwerb bewilligt worden sei. Das
Bundesamt habe gegen die entsprechenden Bewilligungen nicht ein einziges Mal
Beschwerde geführt. Diese langjährige unangefochtene Praxis sei geeignet, die
Erwartung auszulösen, sie werde weiter angewendet. Das Eigentum in
ausländischen Händen werde dadurch nicht vergrössert, und die Kontingentierung
als Lenkungsinstrument nicht infrage gestellt. Das Verbot des Erwerbs von
Ferienwohnungen ausserhalb der Fremdenverkehrsorte werde demnach durch die
Walliser Praxis weder aufgehoben noch verletzt, da keine Kontingentsfolgen
entstehen würden.

4.

4.1. Das BewG bezweckt, den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
zu beschränken, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern
(Art. 1 BewG). Dazu unterstellt es den Grundstückerwerb für Personen im Ausland
einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht (Art. 2 BewG). Als Erwerb eines
Grundstücks gilt nicht nur die Übertragung von Grundeigentum, sondern auch der
Erwerb von Rechten, welche dem Erwerber bei einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise eine ähnliche Stellung einräumen wie ein direkter
Grundstückerwerb (Art. 4 BewG; vgl. BGE 142 II 481 E. 3.2 f. S. 484 f.; vgl.
Urteil 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Erwerber, deren
Bewilligungspflicht sich nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt, haben
spätestens nach Abschluss des Rechtsgeschäfts oder, mangels dessen, nach dem
Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie keiner
Bewilligung bedürfen (Art. 17 Abs. 1 BewG).

4.2. Die allgemeinen Bewilligungsgründe sind in Art. 8 BewG festgehalten.
Vorliegend werden keine solchen, namentlich auch kein Härtefall im Sinne von
Art. 8 Abs. 3 BewG geltend gemacht. Die Kantone können durch Gesetz weitere
Bewilligungsgründe gemäss Art. 9 BewG bestimmen. Art. 9 BewG lautet wie folgt:
Kantonale Bewilligungsgründe

" 1 Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird,
wenn das Grundstück dient:

a.a. dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe in
Orten, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche
neuerstellten Wohnbauten befinden;
a.b....
a.c.einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie
aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese
andauern.

2 Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen
Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel
im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann.

3 Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von
Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den
Fremdenverkehr zu fördern.

4 Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:

a.a. wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohneinheit
in einem Apparthotel bewilligt worden ist;
a.b. die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird;
a.c. für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder
Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen
Miteigentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem
Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist."
Die Bestimmung betreffend die Nichtanrechnung an das Kontingent (Art. 9 Abs. 4
BewG) ist mit Beschluss der Eidgenössischen Räte vom 22. März 2002 eingeführt
worden. Im Kanton Wallis sieht Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Anwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland (kBewG; SGS/VS 211.41) die Möglichkeit des Grundstückerwerbs als
Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen
Kontingents und der Zuteilungsregeln vor. Gemäss Art. 2 kBewG bestimmt der
Staatsrat alle zwei Jahre durch Beschluss die Orte, die des Erwerbs von
Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im
Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern. Diese touristischen Orte
sind in Anhang 1 des Reglements über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland (SGS/VS 211.410) aufgeführt (Art. 3 des Reglements). Zermatt wird
nicht als touristischer Ort aufgelistet.

5.
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der Veräusserin und dem Erwerber
des Grundstücks gleichermassen um Personen im Ausland handelt, sodass Letzterer
für den Grundstückerwerb einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde
gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedarf, welche gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a BewG nicht
an das Kontingent anzurechnen wäre. Strittig ist, ob Art. 9 Abs. 4 lit. a BewG
dahingehend verstanden werden darf, dass Grundstückübertragungen unter Personen
im Ausland auch ausserhalb der bezeichneten touristischen Orte bewilligt werden
können, sofern dem Veräusserer seinerzeit eine Bewilligung erteilt worden ist.

5.1. In Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Nr. 98.444 vom 9. Dezember
1998 mit dem Titel "Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland"
beschlossen die Eidgenössischen Räte am 22. März 2002 erstmals seit
Inkrafttreten des BewG eine Lockerung der Regelungen im Bereich der
Ferienwohnungen, ohne dabei das Bewilligungs- und Kontingentierungssystem
infrage zu stellen (vgl. Botschaft vom 28. Mai 2003 zu einer Änderung des BewG,
BBl 2003 4360 Ziff. 1.1). Wenn eine Person im Ausland eine Ferienwohnung in der
Schweiz von einer anderen Person im Ausland erwirbt, wird die dafür
erforderliche Bewilligung seither nicht mehr an das kantonale Kontingent
angerechnet (Art. 9 Abs. 4 lit. a BewG).
Die Möglichkeit für die Kantone, den Erwerb von Ferienwohnungen oder
Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland im Rahmen eines
Kontingents zu bewilligen, ist in Art. 9 Abs. 2 BewG festgehalten. Abs. 3 der
Bestimmung präzisiert, dass hierzu Orte zu bezeichnen sind, welche des
Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu
fördern. Abs. 4 enthält sodann Präzisierungen hinsichtlich der Anrechnung der
Bewilligungen an das Kontingent. Zu den vom Kanton zu bestimmenden
Fremdenverkehrsorten äussert sich Abs. 4 nicht. Aus dem Wortlaut von Art. 9
Abs. 4 BewG ergibt sich mithin nicht, dass in den in Abs. 4 lit. a genannten
Fällen eine Bewilligung auch ausserhalb solcher Orte erteilt werden könnte.
Wenngleich Art. 9 BewG den Titel "Kantonale Bewilligungsgründe" trägt, lassen
Wortlaut und Aufbau der Bestimmung nicht darauf schliessen, Abs. 4 schaffe
neue, eigenständige Bewilligungsgründe. Insbesondere Abs. 4 lit. b, welcher auf
den Bewilligungsgrund von Art. 8 Abs. 3 BewG verweist, lässt erkennen, dass die
Bestimmung einen Bewilligungsgrund voraussetzt, jedoch keinen neuen solchen
einführt. Daraus ergibt sich, dass Art. 9 Abs. 4 BewG als Präzisierung zu Art.
9 Abs. 2 zu verstehen ist und die in Abs. 3 geregelte Voraussetzung des
Fremdenverkehrsortes nicht ausser Kraft setzt.

5.2. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 4 BewG ergeben sich sodann
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Grundlage für die Bewilligungserteilung
ausserhalb von Fremdenverkehrsorten im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BewG hätte
geschafft werden wollen:

5.2.1. In der Parlamentarischen Initative "Wiederverkauf von Immobilien
zwischen Personen im Ausland" (vgl. E. 5.1 hiervor) wurde ausgeführt, es sei
schockierend, dass ein Ausländer jedesmal, wenn er an einen anderen Ausländer
weiterverkaufe, eine neue Bewilligung haben müsse, obwohl die Zahl der
ausländischen Käufer nicht ansteige. Da der Wiederverkauf das Kontingent
belaste, müssten Parteien über ein Jahr warten, um die Bewilligung zu erhalten.
Erfahrungsgemäss würden Ausländer, welche ihre Wohnungen weiterverkaufen, im
gleichen Touristenort in etwas Grösseres und Luxuriöseres investieren.

5.2.2. Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 15.
Oktober 2001 zur Parlamentarischen Initiative (BBl 2002 1052 ff.) hält fest,
die Initiative bezwecke eine Lockerung der Bestimmung, wonach der Verkauf von
Ferienwohnungen an Ausländer nur im Rahmen eines Kontingents erlaubt sei. Die
Tatsache, dass man darauf verzichte, die Übertragung des Eigentums an einer
Ferienwohnung von einem Ausländer an einen anderen Ausländer dem Kontingent
anzurechnen, erlaube es, gesamtschweizerisch entsprechende Kontingentseinheiten
freizuschalten. Die Anzahl der ausländischen Immobilienbesitzer nähme nicht zu,
wenn bei Handänderungen zwischen Personen im Ausland die Bewilligungen nicht an
das Kontingent angerechnet würden. Die Kommission habe sich auch mit der Frage
einer allfälligen Aufhebung des Bewilligungsverfahrens beim Weiterverkauf von
Immobilien zwischen Personen im Ausland auseinandergesetzt. Sie sei indes der
Meinung, dass das Bewilligungsverfahren beibehalten werden solle: Einerseits um
zu gewährleisten, dass alle ausländischen Erwerber von Ferienwohnungen die
gesetzlichen Vorgaben erfüllten und die notwendigen Kontrollen möglich seien.
Anderseits hätte eine Aufhebung dieses Verfahrens eine Ungleichbehandlung
zwischen den Erst- und den nachträglichen Erwerbern zur Folge (BBl 2002 1057 f.
Ziff. 2 f.). In den Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 4 BewG hielt die Kommission
fest, eine Kontingentseinheit solle nun nicht mehr an die Person, sondern an
das Objekt geknüpft werden. Aufgrund ihres persönlichen Charakters solle
hingegen die Bewilligung selber nicht übertragbar sein (BBl 2002 1060 Ziff. 3).

5.2.3. Der Bundesrat schloss sich in seiner Stellungnahme vom 21. November 2001
den Überlegungen der Kommission an (BBl 2002 2670).

5.3. In den Materialien finden sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für
eine beabsichtigte Abschaffung der geografischen Beschränkung von
Grundstückerwerben durch Personen im Ausland. Bei der Einführung von Art. 9
Abs. 4 BewG wurde erwogen, dass die Anzahl ausländischer Immobilienbesitzer bei
Handänderungen zwischen Personen im Ausland nicht zunehme (vgl. E. 5.2.1 f.
hiervor). Vorliegend lässt jedoch nichts darauf schliessen, die Vorlage habe
Bewilligungen, welche keine Zunahme der Gesamtzahl von Immobilienbesitzern im
Ausland zur Folge hätten, auch ausserhalb der zu bestimmenden
Fremdenverkehrsorte zulassen wollen. Eine entsprechende Änderung oder Aufhebung
von Art. 9 Abs. 3 BewG wurde nie diskutiert. Die Gesetzesänderung betrifft
somit ausschliesslich die Anrechnung an das Kontingent. Die von den kantonalen
Behörden gemachte Überlegung, dass auch bei der Übertragung von Grundeigentum
ausserhalb der Fremdenverkehrsorte zwischen Personen im Ausland keine Zunahme
des Eigentums in ausländischen Händen erfolgt, ist zwar grundsätzlich
nachvollziehbar. Aufgrund dieser Überlegung auch solche Handänderungen zu
bewilligen, geht aber klar über das hinaus, was mit der Gesetzesänderung
beabsichtigt war. Dass mit der Einführung von Art. 9 Abs. 4 BewG die
Kontingentseinheit nicht mehr an die Person, sondern an das Objekt anknüpft,
bedeutet nicht, dass Grundstücke im Eigentum von Personen im Ausland von ihrem
Standort losgelöst zu betrachten sind. Vielmehr ist das Objekt mit dem Ort
verbunden. Für die Bewilligungserteilung ist vorausgesetzt, dass es sich um
einen Ort handelt, in dem gemäss den kantonalen Bestimmungen der Fremdenverkehr
gefördert werden soll (Art. 9 Abs. 3 BewG).

5.4. Zusammenfassend bildet Art. 9 Abs. 4 lit. a BewG keine gesetzliche
Grundlage für die Bewilligung der (kontingentsfreien) Eigentumsübertragung
zwischen Personen im Ausland ausserhalb von Fremdenverkehrsorten, sondern setzt
einen anderen Bewilligungsgrund voraus, wobei hier nur eine Bewilligung nach
Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 BewG in Frage kommt. Von der Anrechnung an das
Kontingent ist abzusehen, das Erfordernis des Standorts in einem
Fremdenverkehrsort gemäss Abs. 3 bleibt indes bestehen.

6.
Der Umstand, dass sich die Ferienwohnung beim ursprünglichen Erwerb durch eine
Person im Ausland in einem touristischen Ort befunden habe, führt entgegen der
von der Bewilligungsbehörde vertretenen Auffassung nicht dazu, dass das
Kriterium des Fremdenverkehrsortes nicht mehr erforderlich wäre. Die
Bewilligungskriterien sind im jeweiligen Zeitpunkt des (Weiter-) Verkaufs zu
prüfen. Mit der Bewilligung entsteht mithin kein bestandesgeschütztes, an die
Liegenschaft gebundenes Recht zur Weiterveräusserung an Personen im Ausland.
Hinsichtlich der Gesetzgebung gegen die Bodenüberfremdung besteht kein als
wohlerworbenes Recht selbständig abgesicherter Anspruch darauf, dass die für
eine Gemeinde geltende Regelung einer Abänderung entzogen wäre (BGE 112 Ib 249
E. 4 S. 255). Die Person im Ausland kann daher nicht darauf vertrauen, ihr
Grundstück dereinst an eine Person im Ausland verkaufen zu können. Sind die
Voraussetzungen für den Erwerb durch eine Person im Ausland nicht (mehr)
gegeben, kann keine Bewilligung erteilt werden. Der Erwerb durch eine Person im
Ausland ist diesfalls nur in den in Art. 7 BewG aufgeführten Ausnahmefällen
möglich, in denen der Grundstückerwerb bewilligungsfrei erfolgt.
Die Veräusserin des Grundstücks erwarb dieses im Jahr 2008 durch Erbgang bzw.
Erbteilung bewilligungsfrei gemäss Art. 7 lit. a BewG. Ihre Rechtsvorgängerin
hatte die Bewilligung zum Erwerb im Jahr 1969 erhalten. Gemäss geltendem Recht
ist für den Grundstückerwerb durch eine Person im Ausland erforderlich, dass
das Grundstück in einem vom Kanton bestimmten Fremdenverkehrsort liegt (Art. 9
Abs. 3 BewG). Zermatt ist im kantonalen Reglement über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland nicht aufgelistet. Damit fehlt eine
Voraussetzung für den Erwerb des Grundstücks durch eine Person im Ausland. Es
kann keine Bewilligung erteilt werden.

7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Praxis des Kantons Wallis,
Grundstückübertragungen zwischen Personen im Ausland auch ausserhalb von
Fremdenverkehrsorten zu bewilligen, rechtswidrig ist.

8.
Die Bewilligungsbehörde wendet in der Stellungnahme vom 5. Januar 2017 ein, die
langjährige Praxis sei geeignet, bei betroffenen Personen im Ausland die
Erwartung einer gleichbleibenden Rechtsanwendung auszulösen. Dies vermag indes
eine Weiterführung der rechtswidrigen Praxis nicht zu rechtfertigen. Zudem
besteht wie erwähnt kein Anspruch auf eine gleichbleibende rechtliche Regelung
(vgl. E. 6 hiervor). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
kann einer Person Anspruch verleihen auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann (BGE 139 V 21 E. 3.2 S. 27; 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.).
Die Frage des Vertrauensschutzes wäre gegebenenfalls im Rahmen des konkreten
Einzelfalls zu prüfen. Der Beschwerdegegner bringt nicht vor, in berechtigtem
Vertrauen auf die kantonale Praxis nachteilige Dispositionen getroffen zu
haben, welche er nicht mehr rückgängig machen könnte.

9.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Bewilligung zum
Erwerb des Grundstücks StwE Nr. xxx in Zermatt durch den Beschwerdegegner ist
zu verweigern.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdegegner
kostenpflichtig. Vorliegend rechtfertigt sich indes, auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Bundesamt ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom
20. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Bewilligung zum Erwerb des Grundstücks
StwE Nr. xxx durch den Beschwerdegegner wird verweigert.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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