Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.107/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_107/2016

Urteil vom 22. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Valerio Priuli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 2. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1976) ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und
lebte teilweise in der Republik Montenegro. Er reiste am 19. März 2005 in die
Schweiz ein, wo er die Schweizer Bürgerin B.________heiratete und in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erhielt. Seit dem 20.
September 2010 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Ab März 2012
lebte er getrennt von seiner Gattin im Kanton Zürich.

A.b. A.________ ist in der Schweiz straffällig geworden: Am 25. August 2009
wurde er wegen grober sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und mit einer Busse von
Fr. 1'000.-- verurteilt (wiederholtes Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h bzw. 27 km/h). Das Bezirksgericht
Zürich sprach ihn am 14. Januar 2014 der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (unbefugte Lagerung und Beförderung von Kokain unter
Inkaufnahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der Geldwäscherei
sowie der Übertretung von Art. 19a BetmG (geringer Eigenkonsum) für schuldig
und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter
Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

B.
Am 10. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung von A.________; dieser sei im Zusammenhang mit
Drogendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von über einem Jahr
verurteilt worden und habe damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Sein Verschulden
sei erheblich; es sei ihm zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren. A.________
sei sozial kaum integriert und lebe schon seit Jahren von seiner Gattin
getrennt. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. September 2015 sowie Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015).

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu
belassen. Er macht geltend, deren Widerruf sei unverhältnismässig. Er lebe in
stabilen privaten, wirtschaftlichen sowie sozialen Verhältnissen; er sei nur
aus Naivität und falsch verstandener Hilfsbereitschaft einem Kollegen gegenüber
straffällig geworden, wobei seine Tathandlungen wertungsmässig als reine
Gehilfenschaft zu qualifizieren seien und nur wegen der spezifischen
Ausgestaltung im Betäubungsmittelgesetz als eigenständige Straftaten erfasst
würden.
Die kantonalen Behörden und das Staatssekretariat für Migration beantragen,
soweit sie nicht auf Vernehmlassung verzichtet haben, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Abteilungspräsident hat am 4. Februar 2016 der Eingabe aufschiebende
Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit.
d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den
damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG;
BGE 137 II 305 ff.). Diesbezüglich steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer
den mit der Beendigung seiner Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge
(vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet
(Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des
"Widerrufs"), ist auf seine Eingabe nicht weiter einzugehen, da er nicht
darlegt, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte (bspw.
Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 oder 3 EMRK) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305
ff.).

1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Sachverhalts- und beweismässig genügt es nicht, im bundesgerichtlichen
Verfahren einfach eine gegenüber dem angefochtenen Entscheid abweichende
Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Würdigung sei
willkürlich; es muss vielmehr verfassungsbezogen im Einzelnen dargelegt werden,
weshalb die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar zu gelten
hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw. einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken
in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt und die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht verfassungsbezogen infrage; sie sind deshalb im Folgenden der
rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar
2016 E. 5.1 und 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4). Die
aufenthaltsbeendende Massnahme muss sich zudem als verhältnismässig erweisen
(vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich
allein ausschlaggebend; geboten ist eine Abwägung der gesamten Umstände im
Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).

2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier
geborenen 43-jährigen Türken]). Soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK - führt, berücksichtigt das
Bundesgericht auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV;
danach sollen gewisse schwere Delikte losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum
Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen
führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016
E. 6.2.3 mit Hinweisen). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei
wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt einer ausländischen
Person zu beenden, welche die hiesige Rechtsordnung derart gering schätzt (vgl.
BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni
2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190
f.). Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder zeigt, dass sie auch
künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3
S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März
2015 E. 3.2.1). Bei qualifizierten Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven
verfolgt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine strenge Praxis (vgl. das
Urteil 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz seines Familienlebens
berufen (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK), da er sich von seiner Gattin vor
Jahren getrennt hat. Aus der Beziehung sind keine Kinder hervorgegangen. Der
Beschwerdeführer lebt somit keine familiären Kontakte in der Schweiz, die in
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würden. Zwar geht die jüngere
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (teilweise)
davon aus, dass unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn
vorliegt, eine aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen
sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privatlebens zu werten ist, doch stellt auch er dabei - wie das
Bundesgericht - im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG jeweils entscheidend auf den Grad der erreichten
Integration ab (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff., dort S. 5 N. 14 mit
Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit 21 Monaten
zu einer bedingten, ein Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, und er damit einen Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung
gesetzt hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Nach dem
verbindlich festgestellten Sachverhalt hat er in der Zeit zwischen Dezember
2012 und seiner Verhaftung am 12. Februar 2013 von einem Dritten regelmässig,
d.h. alle zwei bis drei Tage, grosse Geldbeträge von insgesamt rund Fr.
25'000.-- entgegengenommen, diese auftragsgemäss in seiner Wohnung aufbewahrt
und in der Folge teilweise wieder zurückgegeben, wofür er mit Fr. 600.-- bis
700.-- entschädigt wurde. Im selben Zeitraum tätigte er für dieselbe Person
Chauffeurdienste im Raum Zürich und lud er für diese Prepaidkarten für das
Mobiltelefon auf. Aufgrund der Umstände musste der Beschwerdeführer relativ
rasch davon ausgehen, dass es dabei nicht um Geschäfte im "Pneuhandel" ging,
wie er angenommen haben will, sondern um illegale Tätigkeiten in der
Drogenszene. Dies gilt umso mehr, als er von der gleichen Drittperson zwei
Pakete entgegennahm und aufbewahrte, die - wie er wusste - Kokain enthielten.
Am 12. Februar 2013 gab er eines der Pakete an seinen Kollegen zurück (49.7
Gramm Gemisch, entsprechend 42.5 Gramm Reinsubstanz) und übernahm er
gleichzeitig Fr. 5'280.-- von diesem zur Verwahrung. Das übrige Kokain (19.8
Gramm Gemisch, entsprechend 16.9 Gramm Reinsubstanz) beliess er in seiner
Wohnung, wo es zusammen mit insgesamt Fr. 15'800.-- von der Polizei
beschlagnahmt werden konnte. Der Beschwerdeführer förderte und ermöglichte mit
seinen Hilfestellungen den Drogenhandel seines Kollegen und Landsmanns; er war
dabei bereit, potenziell die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Gefahr
zu bringen. Ihn trifft ein nicht zu unterschätzendes Verschulden, auch wenn er
- wie er einwendet - weder "in grösseren Mengen harte Drogen" gelagert noch
über "massgebliche Verbindungen zum Drogenmilieu" verfügt hat.

3.2.2. Auch wenn der Beschwerdeführer "nur" Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- verdient
und im Übrigen von etwas Kokain zum Eigenkonsum profitiert haben will, handelte
er doch aus rein finanziellen Gründen; wie er selber einwendet war er stets
berufstätig und lebte er immer in sozial gefestigten Verhältnissen; er befand
sich in keinerlei Zwangssituation, welche seine Beteiligung am Drogenhandel
relativieren könnte. Selbst wenn er aus "Freundschaft" oder falsch verstandener
Hilfsbereitschaft gehandelt haben sollte, musste er sich bewusst sein, worauf
er sich einliess. Sein deliktisches Verhalten wurde nur aufgrund seiner
Verhaftung beendet, nicht weil er sich eines Besseren besonnen hätte. Ergänzend
kann darauf hin gewiesen werden, dass nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine
Verurteilung - wie hier - im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG künftig als
Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung gelten wird.
Auch wenn die entsprechende Bestimmung noch keine Anwendung findet,
unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche der Verfassungs- und Gesetzgeber
dem qualifizierten Drogenhandel im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit
einer Vielzahl von Personen beimisst (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über
die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer [AS 2016 2331]).
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers verletzt die Kumulation von Strafe
und ausländerrechtlicher Massnahme den Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots
nicht: Im einen Fall geht es um die Ahndung strafrechtlich verpönten
Verhaltens, im anderen um sicherheits- und einwanderungspolitische Aspekte im
Rahmen der Befugnisse des Staates, den Aufenthalt ausländischer Personen auf
seinem Gebiet zu regeln.

3.2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nicht
unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer ist in Montenegro aufgewachsen und
sozialisiert worden; anschliessend führte er während neun Jahren einen
Coiffeursalon in Belgrad, bevor er im Alter von 29 Jahren in die Schweiz kam,
wo er erst als Hilfsarbeiter und Taxichauffeur tätig war und heute als
Lastwagenchauffeur arbeitet. Seine ganze Familie, insbesondere seine Mutter und
sein Bruder, zu welchen er regelmässige Kontakte aufrechterhalten hat, leben in
der Republik Montenegro. Es ist ihm somit zumutbar, nach Serbien
zurückzukehren; allenfalls kann er sich auch um ein Aufenthaltsrecht bei seiner
Familie in Montenegro bemühen, zumal er entgegen seiner Begründungspflicht nur
behauptet, dass dies nicht möglich sei, indessen nicht präzisiert warum. Soweit
er einwendet, er wäre in Serbien allein auf sich gestellt, ist darauf
hinzuweisen, dass er immerhin während neun Jahren in Belgrad gelebt und einen
Coiffeursalon betrieben hat. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zehn
Jahren in der Schweiz auf; in dieser Zeit hat er sich - wie einzelne Schreiben
von Wohnungsnachbarn sowie Freundinnen belegen - sicher gewisse soziale
Beziehungen aufgebaut; diese kann er aber auch von Serbien bzw. der Republik
Montenegro aus aufrechterhalten. Zwar ist der Beschwerdeführer in einem
serbisch-schweizerischen Theaterverein aktiv und arbeitete er derzeit zur
Zufriedenheit seines Arbeitgebers als Lastwagenchauffeur; es ist ihm indessen
mit Blick auf sein Alter zumutbar, die hiesigen (lockeren) Beziehungen in
anderer Form weiterzupflegen und sich seine Existenz (wieder) in der Heimat
aufzubauen, wobei ihm seine hiesigen beruflichen Erfahrungen dienlich sein
werden (Bauarbeiter, Taxi- und Lastwagenchauffeur), zumal er dort bereits
jahrelang als Coiffeur tätig gewesen ist. Unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten würde sich eine andere Beurteilung
allenfalls rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen zu
seiner Ehefrau bzw. zu gemeinsamen Kindern leben würde und die entsprechenden
Aspekte in die Beurteilung einzufliessen hätten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.5 und
3.6); dies ist indessen - wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.1) - nicht der
Fall.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Da
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung kein Bundesrecht verletzt und als
verhältnismässig zu gelten hat, war nicht erforderlich, dass der
Beschwerdeführer vor dem Widerruf erst verwarnt werden musste (vgl. Art. 96
Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und
2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.4); eine Verwarnung, als mildere
Massnahme, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren aus dem gleichen Grund.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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