Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1076/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1076/2016

Urteil vom 28. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 24. Oktober 2016.

Erwägungen:
Der 1975 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina,
reiste am 28. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er drei Tage später eine 1949
geborene Schweizer Bürgerin heiratete. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine
zuletzt bis 2. März 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche
Wohngemeinschaft wurde spätestens Ende 2015 aufgegeben und am 2. Februar 2016
wurde die Scheidung ausgesprochen. Am 17. Dezember 2015 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die
Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Juli 2016 ab, wobei nicht mehr
der Widerruf, sondern die Verlängerung der damals durch Zeitablauf der
Gültigkeitsdauer schon erloschenen Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG)
Verfahrensgegenstand war. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Oktober 2016
ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. November
2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
gutzuheissen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass eine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels genügender
Dauer der Ehegemeinschaft ausser Betracht falle, um dann umfassend zu
erläutern, warum eine solche auch nicht unter dem Titel Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG zu gewähren sei, wobei es die Aspekte eheliche Gewalt,
gesundheitliche Situation und Bezug zum Heimatland beleuchtet. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei von seiner Ehefrau abhängig gewesen
und ausgenutzt worden, und erwähnt, dass er sein wirtschaftliches Fortkommen in
der Schweiz sicherstellen könne. Ebenso erwähnt er eine kürzlich erfolgte
Operation. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände bei seiner Beurteilung
berücksichtigt; die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit den
entsprechenden Erwägungen, die auf den ersten Blick in jeder Hinsicht im
Einklang mit der Rechtsprechung stehen, vermissen.
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, ohne
Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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