Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1075/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                  
{T 0/2}
                                
2C_1075/2016 / 2C_1077/2016

Urteil vom 5. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
2C_1075/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerhinterziehung, Steuerjahr
2006,

2C_1077/2016
direkte Bundessteuer, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________, geb. 1941, Dr. med., hat steuerrechtlichen Wohnsitz in
U.________/ZH, wo er bis vor einigen Jahren eine Arztpraxis betrieb. Gestützt
auf eine Buchprüfung der Jahre 2010 und 2011 eröffnete das Kantonale Steueramt
Zürich (KStA/ZH) am 22. Mai 2014 gegenüber dem Steuerpflichtigen und seiner
damaligen Ehefrau ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren zu den
Jahren 2004 bis 2009. Soweit das hier interessierende Steuerjahr 2006
betreffend, auferlegte das KStA/ZH am 24. März 2016 dem Steuerpflichtigen und
seiner Ehefrau für Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich eine
Nachsteuer (inklusive Zins) von Fr. 20'758.15 und sprach es den
Steuerpflichtigen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig. Die
Hinterziehungsbusse bemass es mit 40 Prozent der hinterzogenen Steuer,
ausmachend Fr. 7'170.--. Für die direkte Bundessteuer des Jahres 2006 belief
sich die den Eheleuten auferlegte Nachsteuer auf Fr. 11'521.65 (inklusive
Zins). Die Hinterziehungsbusse von 40 Prozent, zu welcher der Steuerpflichtige
aufgrund vorsätzlicher Steuerhinterziehung verpflichtet wurde, erreichte Fr.
3'590.--. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das KStA/ZH ab
(Einspracheentscheide vom 15. Juni 2016). Am 12. Juli 2016 gelangte der
Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der
Einzelrichter der 2. Abteilung trat mit Verfügung SR.2016.00019 / SR.2016.00020
vom 9. August 2016 auf die Rechtsmittel gegen die  Nachsteuerverfügung mangels
hinreichender Begründung nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte dies mit
Urteil 2C_789/2016 / 2C_790/2016 / 2C_798/2016 / 2C_799/2016 vom 12. September
2016.

1.2. Der Einzelrichter der 2. Abteilung nahm die Eingabe vom 12. Juli 2016,
soweit die  Hinterziehungsverfügung betreffend, als Begehren um gerichtliche
Beurteilung entgegen. Er erkannte, der Steuerpflichtige habe im Jahr 2006
Honorareinnahmen von insgesamt Fr. 69'297.-- seinem Konto bei der Zürcher
Kantonalbank gutgeschrieben, ohne dies in seiner Steuererklärung zu
deklarieren. Damit habe er den objektiven Tatbestand der vollendeten
Steuerhinterziehung erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwog der Einzelrichter,
der Steuerpflichtige habe um das separate Konto gewusst, sich aber "schlicht
nicht darum gekümmert, ob seine Steuerdeklaration vollständig war". Dergestalt
habe er den verpönten Erfolg billigend in Kauf genommen. Entgegen der
Auffassung des Steuerpflichtigen liege kein Tatbestand einer Selbstanzeige vor.
Dies scheitere daran, dass die Aufdeckung der Kontounterlagen erst nach der
Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens erfolgt sei. Strafschärfungs- und
Strafminderungsgründe fehlten, das Tatverschulden wiege grundsätzlich schwer.
Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse sei ein Quotient von 40 Prozent
angebracht. Demzufolge sprach der Einzelrichter den Steuerpflichtigen mit
Entscheiden GB.2016.00004 / GB.2016.00005 vom 25. Oktober 2016 schuldig der
vorsätzlichen Steuerhinterziehung und verurteilte er ihn, übereinstimmend mit
dem KStA/ZH, zu Hinterziehungsbussen von Fr. 7'170.-- (Staats- und
Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2006) bzw. Fr. 3'590.-- (direkte
Bundessteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2006).

1.3. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Poststempel) erhebt der
Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er ersucht um Erlass der
Hinterziehungsbussen und Herabsetzung der Nachsteuern der Steuerjahre 2004 bis
2006 um 50 Prozent.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen
abgesehen (Art. 32 Abs. 2 BGG).

I. Prozessuales

2. 

2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).
Unter Vorbehalt des Nachfolgenden ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.3. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur
eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud)
 werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1,
mit Hinweisen).

2.4. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von kantonalem oder kommunalem und interkantonalem Recht prüft
das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann
das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine
Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Soweit
die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe
nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich -
sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V 2 E. 2 S. 5). Zu
den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369
E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Auf Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht genügt, geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 V
439 E. 1.2 S. 442).

II. Direkte Bundessteuer

3. 

3.1. Die Vorinstanz sprach den Steuerpflichtigen schuldig der vollendeten
Steuerhinterziehung, vorsätzlich begangen (Art. 175 Abs. 1 DBG [SR 642.11]).
Soweit der Steuerpflichtige beantragt, die Nachsteuern 2004 bis 2006 seien um
50 Prozent herabzusetzen, liegt dies ausserhalb des vorliegenden
Steuerhinterziehungsverfahrens. Zu hören ist einzig der Antrag, die
Hinterziehungsbussen 2006 seien zu "erlassen". Dies ist dahingehend zu deuten,
dass der Steuerpflichtige um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Freispruch, gegebenenfalls um Herabsetzung der Busse auf null Franken, ersucht.

3.2. Der Steuerpflichtige beruft sich auch vor Bundesgericht auf eine straflose
Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG). Wie die Vorinstanz hierzu ausführt, sind
die mitwirkenden Handlungen des Steuerpflichtigen aber erst nach Eröffnung des
Hinterziehungsverfahrens erfolgt. Diesen vorinstanzlichen Feststellungen tritt
der Steuerpflichtige in keiner Weise entgegen, die den gesetzlichen
Anforderungen genügt (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG;
vorne E. 2.4 und 2.5). Das Bundesgericht hat mithin von der vorinstanzlich
festgestellten zeitlichen Abfolge auszugehen. Dies schliesst eine straflose
Selbstanzeige aus (Art. 175 Abs. 3 lit. a DBG).

3.3. Der objektive Tatbestand ist, soweit dies den nicht durchwegs
sachbezogenen Ausführungen des Steuerpflichtigen entnommen werden kann,
unbestritten. Unter dem subjektiven Tatbestand verweist der Steuerpflichtige
namentlich auf seine uneigennützige Tätigkeit als Arzt, auf seine
Gutgläubigkeit, seine bescheidene Lebensführung, die in Ausbildung stehenden
Kinder und die eingetretene Verschuldung. Daraus scheint er einen "Nullsatz"
abzuleiten. Der gesetzliche Rahmen beträgt am unteren Ende der Skala 33
Prozent, was aber leichtes Verschulden voraussetzt (Art. 175 Abs. 2 DBG). Die
Vorinstanz würdigt die persönlichen Verhältnisse detailliert und willkürfrei,
zumal der Steuerpflichtige keine Einwände vorbringt, die dies zu erschüttern
vermöchten (dazu wiederum Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG). Bundesrechtskonform geht die Vorinstanz alsdann von einem grundsätzlich
schweren Verschulden aus, wobei sie die subjektiven Elemente stark gewichtet
und auf diese Weise zu einem Quotient von noch 40 Prozent gelangt. Die
Vorinstanz hat das ihr aufgetragene Rechtsfolgeermessen bundesrechtlich
einwandfrei ausgeübt, wenngleich das gesetzliche Minimum, von welchem der
Einsatzquotient nur unweit entfernt ist, an sich dem (ganz) leichten
Verschulden vorbehalten ist. Sie hat damit jedenfalls kein Strafmass
ausgesprochen, das im Bundesrecht keinerlei Stütze findet.

3.4. Der Steuerpflichtige beantragt sinngemäss einen Bussenquotient von null
Prozent. Nach dem Legalitätsprinzip, das die Grundlage und Schranke allen
staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 1 BV), bleibt für ein Unterschreiten
des gesetzlichen Bussenrahmens ohne gesetzliche Grundlage kein Raum (Urteil
2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.3). An einer solchen Norm fehlt es aber,
zumal das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip
(Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186) weder aussergesetzliche
noch übergesetzliche Rechtfertigungsgründe kennt (Urteil 2C_817/ 2016 vom 10.
November 2016 E. 2.2 zum insoweit gleichartigen Veranlagungsverfahren).

3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet (Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie im vereinfachten Verfahren und unter Verweis
auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen
ist.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich

4. 
Art. 56 Abs. 1 StHG und im Anschluss daran § 235 des Steuergesetzes (des
Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) entsprechen in allen hier
interessierenden Teilen der Vorgabe von Art. 175 DBG. Es kann daher auf das
Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt
abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

5. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_1075/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,
Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006) und 2C_1077/ 2016 (direkte Bundessteuer,
Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006) werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_1077/2016 wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_1075/2016 wird abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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