Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1071/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1071/2016       

Urteil vom 30. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg
und Advokatin Elisabeth Maier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) vom 17. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1979) ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt seit dem 3.
Februar 2003 in der Schweiz und verfügt hier über eine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Am 2. Juli 2006 heiratete er eine Schweizer
Bürgerin. Aus der Beziehung, die 2012 rechtskräftig geschieden wurde, ging eine
gemeinsame Tochter mit schweizerischer Staatsbürgerschaft hervor (geb. 2008),
welche von der Mutter betreut wird. Vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September
2014 war A.________ in Lörrach gemeldet, wo er bei seiner damaligen Freundin
lebte. Die beiden wurden 2013 Eltern eines gemeinsamen Sohnes, der sich bei
seiner Mutter in Deutschland aufhält.

B.
A.________ ist in der Schweiz ab dem Jahr 2008 wiederholt straffällig geworden,
wobei vorab zwei Schuldsprüche ins Gewicht fallen: Das Strafgericht
Basel-Landschaft verurteilte ihn am 2. April 2014 wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
davon 12 unbedingt. Das Strafgericht Basel-Stadt seinerseits sprach ihn am 1.
September 2014 der einfachen Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen
Gegenstand begangen, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum
Urteil vom 2. April 2014. Gestützt hierauf widerrief das Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt am 3. Dezember 2014 die Niederlassungsbewilligung von
A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das Amt ging davon aus,
dass das Verschulden von A.________ schwer wiege und sein weiterer Verbleib in
der Schweiz ein hohes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstelle. Nachdem
er sich bereits längere Zeit im Raum Lörrach aufgehalten habe, könne er die
persönlichen Kontakte zu seiner Tochter von dort aus pflegen. Soweit mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme überhaupt ein Eingriff in sein Familien- oder
Privatleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) verbunden sei, habe dieser als
verhältnismässig zu gelten (Art. 96 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die hiergegen
gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) bestätigte kantonal
letztinstanzlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
am 17. Oktober 2016, nachdem es das Verfahren am 1. Februar 2016 bis zur
Beurteilung der Berufung gegen den Strafentscheid vom 1. September 2014
ausgesetzt hatte. Abweichend von der Erstinstanz erklärte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ am 24. Juni 2016
ausschliesslich des Raufhandels und der Sachbeschädigung für schuldig und
verurteilte ihn zu 7 Monaten Freiheitsstrafe; es sprach ihn jedoch von der
Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. der einfachen
Körperverletzung (teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand begangen), frei.

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei er lediglich zu verwarnen.
Er macht geltend, die Vorinstanz sei in Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei ihm eine hinreichend
konkretisierte Rückfallgefahr bestehe; das ursprüngliche Scheidungsurteil sei
2016 in dem Sinn abgeändert worden, dass er inzwischen das elterliche
Sorgerecht mit der Mutter teile und die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die
Tochter auf Fr. 400.-- reduziert worden seien. Er pflege, wie seine ehemalige
Gattin bestätige, eine innige und liebevolle Beziehung zu seiner Tochter und
verfüge seit dem 14. Januar 2016 über eine Arbeitsstelle (Stellenantritt: 1.
März 2016), die es ihm erlaube, seine finanzielle Situation zu sanieren und
seinen neu festgesetzten Unterhaltspflichten nachzukommen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sich zu den
Ausführungen von A.________ zu äussern.
Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 15. November 2016 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob
die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, insbesondere, ob dieser
verhältnismässig ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche
der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Auf die
frist- und (im Wesentlichen; vgl. unten E. 2.2) auch formgerecht eingereichte
Eingabe des durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid in seinen
Interessen betroffenen Beschwerdeführers ist unter den nachstehenden
Präzisierungen einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1
lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100
Abs.1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich dieser nicht als
augenscheinlich falsch oder unvollständig erweist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E.
2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren
nur insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - entgegen seiner diesbezüglich
qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356) - teilweise darauf, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der
Beweiswürdigung des Appellationsgerichts lediglich seine Sicht der Dinge
entgegenzustellen; er zeigt nicht in allen Punkten in Auseinandersetzung mit
dessen Begründung auf, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich mangelhaft ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit er seine
Darlegungen in diesem Sinne lediglich appellatorisch erhebt, geht das
Bundesgericht darauf nicht weiter ein.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die kantonalen
Behörden hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV);
sie seien ihren Prüfungs- und Begründungspflichten im Zusammenhang mit dem
Widerruf seiner Bewilligung (Art. 63 AuG [SR 142.20]) bzw. der damit
verbundenen Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nicht nachgekommen und
hätten die verschiedenen für ihn sprechenden positiven Aspekte nicht genügend
berücksichtigt. Er habe diese teilweise nicht in das Verfahren einbringen
können, da das Appellationsgericht ihm nach dessen Wiederaufnahme keine
Gelegenheit gegeben habe, auf die während der Sistierung eingetretenen
Änderungen des Sachverhalts einzugehen: Das Zivilgericht habe am 8. Juni 2016
das von beiden Eltern beantragte gemeinsame Sorgerecht über die Tochter und
eine Reduktion der Unterhaltsleistungen an diese bzw. den Verzicht auf solche
an seine ehemalige Gattin genehmigt. Seit dem 1. März 2016 verfüge er (gemäss
einem Arbeitsvertrag vom 14. Januar 2016) über eine neue Stelle mit einem
Basislohn von Fr. 2'500.-- und einer durchschnittlichen Provision von ebenfalls
Fr. 2'500.--. Der Verein "Neustart" habe am 4. Februar 2016 erklärt, dass,
sobald die Anpassung der hohen Unterhaltsbeiträge gerichtlich geklärt sei und
er sich an der neuen Stelle bewährt habe, ermittelt werden könne, welcher
finanzielle Spielraum bestehe, um seine Verschuldung wunschgemäss abbauen zu
können. Der Führungsbericht hinsichtlich des teilbedingten Strafvollzugs vom
30. November 2015 gestehe ihm zu, dass er sich "intensiv" um seine persönlichen
Angelegenheiten gekümmert habe (Schulden, Alimente, Krankenkasse usw.). In
persönlicher Hinsicht ergebe sich daraus, dass er heute mit seiner Freundin in
einer 3-Zimmerwohnung in Kleinbasel lebe und sich wöchentlich - wie seine
ehemalige Gattin bestätige - mehrfach um seine 7-jährige Tochter kümmere; er
bemühe sich auch um gute Beziehungen zu seinem Sohn und seiner vormaligen
Partnerin in Lörrach.

3.2.

3.2.1. Im Verwaltungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12
VwVG); diese wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien namentlich
in Verfahren ergänzt, in den diese über eine bessere oder ausschliessliche
Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente verfügen (vgl. BGE 130
II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz
rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen
Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die im öffentlichen Recht analog gelten (BGE 140
V 290 E. 4.2 S. 297 ff.; Urteil 2C_416/2013 vom 5. November 2013, E. 10.2.2,
nicht publ. in: BGE 140 I 68 ff.), die Person die Folgen, die Rechte aus der
behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet. Gemäss inzwischen gefestigter
und den Anwälten bekannter Rechtsprechung haben die Parteien das Recht, zu
jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, auch wenn das Gericht nicht
ausdrücklich einen zweiten Schriftenwechsel anordnet, sondern die Eingabe nur
zur Kenntnisnahme zustellt; es wird erwartet, dass eine Partei, die eine
Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend
tut bzw. zumindest beantragt (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 484 E. 2 S.
485; Urteil 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 4.4).

3.2.2. Die Kritik, das Appellationsgericht habe seinem Entscheid - da es das
Verfahren nach Aufhebung der Sistierung nicht weiter instruierte - einen
überholten Sachverhalt zugrunde gelegt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
ist unberechtigt: Im Hinblick auf die strafrechtliche Berufung gegen das Urteil
vom 1. September 2014 sistierte das Appellationsgericht das ausländerrechtliche
Beschwerdeverfahren. Mit den verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. und 29.
September 2016 wurde dieses wieder aufgenommen und dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein aktualisierter Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister "zur Kenntnis zugestellt"; über das strafrechtliche
Berufungsurteil verfügte er bereits. Die Anordnung vom 23. September 2016
enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass der Entscheid ohne Verhandlung auf dem
Zirkulationsweg ergehen werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste
gestützt auf die Wiederaufnahmeverfügung deshalb damit rechnen, dass - nachdem
der Schriftenwechsel an sich abgeschlossen war (Replikrecht bis zum 20.
November 2015; erstreckt bis zum 11. Dezember 2015) - über seinen Rekurs
gestützt auf die vorliegenden Akten und die entsprechenden sachverhaltlichen
Grundlagen entschieden würde, sollte er nicht seinerseits rechtzeitig
reagieren. Es wäre im Rahmen seiner verfahrens- und materiellrechtlichen
Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) an ihm gewesen, einen zweiten
Schriftenwechsel zu beantragen und die nach seiner Ansicht allenfalls
entscheidwesentlichen neuen Elemente in das kantonale Gerichtsverfahren
einzubringen (vgl. BGE 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Dies war ihm
sowohl zeitlich möglich wie verfahrensmässig zumutbar, nachdem das
Appellationsgericht erst knapp einen Monat später in der Sache entschied.

3.2.3. Hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die heute vom ihm angerufenen
neuen Elemente (formellrechtlich korrekt) in das letztinstanzliche kantonale
Verfahren einzubringen, kann er dies nicht erstmals direkt vor Bundesgericht
tun. Seine Vorbringen haben als unzulässige echte Noven zu gelten (vgl. Art. 99
BGG). Das Bundesgericht legt seiner Rechtskontrolle im Folgenden den
Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG).

3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist nicht erforderlich, dass die
Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz
die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen); dies
hat das Appellationsgericht getan. Das Bundesgericht belässt den kantonalen
Instanzen bei der Beweiswürdigung einen gewissen Beurteilungsspielraum. Diese
ist mit Art. 9 BV (Willkürverbot) lediglich dann unvereinbar, wenn die
Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweismittel
übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt - wie hier
- nicht in allen Punkten mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person
übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die von ihm aufgeworfenen
(angeblich) neuen Sachverhaltselemente ansatzweise bereits in seinem Rekurs
dargelegt und diese lediglich noch mit zusätzlichen, während der Sistierung
eingeholten bzw. eingegangenen Unterlagen ergänzt, die ihrerseits weitgehend
auf analoge Rekursbeilagen aus dem Jahr 2015 Bezug nahmen (Schreiben der
Kindsmutter vom 11. Januar 2016, Arbeitsvertrag vom 14. Januar 2016,
Bestätigung des Arbeitgebers vom 7. März 2016; Schreiben des Vereins "Neustart"
vom 4. Februar 2016 usw.). In diesem Umfang flossen sie zu Recht in die
Urteilsbegründung des Appellationsgerichts ein.

4.

4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1); (2) oder wenn der Ausländer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein
(vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente
ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der
gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der
Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die
Entscheide des EGMR i.S.  Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/
10], § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher
Tötung] sowie  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06],
53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig
gewordenen Tunesiers]).

4.3. Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den
einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den
verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV
("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch
zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt. Nach der
entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der
qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die
sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil
2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE
139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer
zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen
führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2).

4.4. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin
oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt
oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S.
304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März
2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.5.

4.5.1. Diese Widerrufs- bzw. Erlöschensgründe (vgl. Art. 51 AuG) gelten auch
für ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz leben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Sie bilden
ebenfalls Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von EU/
EFTA-Staatsbürgern, da diese Bewilligungsart durch das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) nicht geregelt
wird und nach Massgabe des nationalen Rechts zu beurteilen ist (vgl. Art. 2
Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 VEP [SR 142.203]; vgl. das Urteil 2C_831/2010
vom 27. Mai 2011 E. 2.2). Nach den gemäss Art. 5 Anhang I FZA anwendbaren
Grundsätzen ist für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
freizügigkeitsrechtlich (zusätzlich) erforderlich, dass von der betroffenen
Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung
ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt;
generalpräventive Überlegungen genügen für die Anordnung einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme in diesem Rahmen für sich alleine nicht.

4.5.2. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf im Rahmen von Art. 5
Anhang I des Freizügigkeitsabkommens mitberücksichtigt werden, wenn die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die
entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden
Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende
Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder
delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein
Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1
u. 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare
Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls
freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5
E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014
vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten auch in diesem Zusammenhang
Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der
qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte
Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S.
130 f.). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich
der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme; anders verhält
es sich nur, wenn zwischen deren Erlass und der Überprüfung ihrer
Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (BGE 137
II 233 E. 5.3 S. 239 f.; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/
01  Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 Randnr. 81); dies ändert
indessen nichts daran, dass der betroffene freizügigkeitsberechtigte Ausländer
seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten zur Feststellung des
Sachverhalts nachzukommen hat. Das hat er im vorliegenden Fall nicht getan,
obwohl das kantonale ausländerrechtliche Gerichtsverfahren - wegen seiner
Sistierung - erst am 17. Oktober 2016 abgeschlossen werden konnte, der
Bewilligungswiderruf selber aber bereits am 3. Dezember 2014 verfügt und am 15.
Juni 2015 verwaltungsintern vom Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft
worden war.

5.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die gesetzliche bzw. die
freizügigkeitsrechtliche Regelung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung
dazu zutreffend auf den konkreten Sachverhalt angewandt:

5.1.

5.1.1. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer am 2. April
2014 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer teilbedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 unbedingt, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat damit ausländerrechtlich einen Widerrufsgrund gesetzt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Der Verurteilung lag
die banden- und gewerbsmässige Herstellung und der Vertrieb von Cannabis
zugrunde. Der Beschwerdeführer hatte mit Dritten vereinbart, in der Schweiz
eine Hanfplantage zu betreiben. Er mietete im Untergeschoss einer Liegenschaft
die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und beschaffte sich die
erforderlichen Materialien und Apparate; diese erlaubten in der Folge eine
hocheffiziente Produktion von Marihuana. Zwischen Mitte 2010 und 2012 pflanzte
er fünf Ernten an. Seine Mittäter und er stellten so zwischen 112 und 224
Kilogramm konsumfertiges Marihuana mit einem THC-Gehalt von 18 % her und
führten dieses dem Verkauf zu; die fünfte Ernte hätte rund weitere 59,6
Kilogramm Marihuana eingebracht. Der illegale Warenwert betrug annähernd Fr.
784'000.--, wovon der Beschwerdeführer mindestens Fr. 50'000.-- erhielt;
daneben veräusserte er 4 Kilogramm Marihuana zu Fr. 22'000.-- auf eigene
Rechnung.

5.1.2. Den Beschwerdeführer trifft wegen des langen Tatzeitraums, der
professionellen Organisation und des Umstands, dass er sich aus rein
finanziellen Interessen am Drogenhandel beteiligte, ausländerrechtlich ein
gewichtiges Verschulden. Sein Verhalten lässt auf eine nicht zu unterschätzende
kriminelle Energie schliessen; dies gilt insbesondere, wenn auch seine weiteren
Verurteilungen mitberücksichtigt werden: Die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers begann 2008 mit mehreren Strassenverkehrsdelikten (grobe
Verletzungen der Verkehrsregeln, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie Drohung), bevor es zur Verurteilung durch das Strafgericht
Basel-Landschaft wegen seiner industriell betriebenen Cannabisproduktion kam.
Er beteiligte sich in der Folge an einem Raufhandel, wobei er nach einer
Provokation - wie von ihm selber zugestanden - mit einem Stock auf den bereits
am Boden liegenden Kontrahenten eingeschlagen hat; er soll dies gemäss den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid "sehr stark und sehr brutal" getan
haben. Der Vorfall ereignete sich am 7. März 2014, mithin kurz vor der
strafrechtlichen Beurteilung seiner Betäubungsmitteldelinquenz, was belegt,
dass weder die staatlichen Reaktionen auf die vorgängigen Straftaten noch sein
familiäres Umfeld geeignet waren, ihn davon abzuhalten, weiter zu delinquieren.

5.1.3. Der Beschwerdeführer ist zusehends schwerer straffällig geworden und hat
sich weder durch die verschiedenen Sanktionen noch die bereits hängigen
Verfahren eines Besseren belehren lassen. Auch die Geburt seines Sohnes bzw.
die Beziehung zu seiner Tochter vermochten hieran nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer ist - losgelöst von der Frage wie viele Betreibungen auf
bereits bestehende Verlustscheine zurückgehen (vgl. hierzu das Urteil 2C_253/
2015 vom 9. September 2015 E. 3.2) - stark verschuldet, was sich aus den
Betreibungsregisterauszügen, den Schreiben des Vereins "Neustart" und seinen
eigenen Erklärungen ergibt. Der angefochtene Entscheid beziffert die per Ende
September 2016 aufgelaufenen Betreibungen auf einen Gesamtbetrag von Fr.
187'718.80 (unter Ausklammerung der nicht zustellbaren Zahlungsbefehle und
erloschenen Betreibungen, jedoch unter Einbezug der Betreibungen, für die
bereits Verlustscheine vorlagen) und die offenen Verlustscheine auf Fr.
228'373.85. Die entsprechende Schuldenlast spricht - auch bei Berücksichtigung
allenfalls erneuter Betreibungen, die bereits zu einem Verlustschein geführt
haben - gestützt auf seine Persönlichkeitsstruktur dafür, dass er wiederum
konkret versucht sein könnte, sich illegal in der Drogenszene Geld zu
beschaffen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Schulden abbauen zu
können, wie er dies trotz der Verantwortung seiner Tochter gegenüber bereits
zwischen 2010 und 2012 getan hat. Während seines Aufenthalts in der Schweiz hat
der Beschwerdeführer sich beruflich (punktuelle Aktivitäten als Türsteher,
Chauffeur, "Treuhänder" ohne Ausbildung usw.) wie sozial nicht oder nur
beschränkt integriert und im Wesentlichen vom Erlös seiner Hanffabrik gelebt.

5.1.4. Die bei den Akten liegenden Erklärungen von angeblichen Freunden, die
auf ihn zählen, ändern hieran nichts: Das Appellationsgericht durfte diese
vorformulierten, weitgehend identischen Erklärungen ohne Verletzung von
Bundesrecht im Gesamtzusammenhang als nur beschränkt aussagekräftig werten. Es
war - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - gestützt auf dessen
bisherige Straffälligkeit nicht gehalten, den eher positiv formulierten straf-
und massnahmenrechtlichen Führungsbericht der Sicherheitsdirektion
Basel-Landschaft vom 24. August 2015 bzw. die Einschätzung der Möglichkeiten
einer Schuldensanierung durch den Verein "Neustart" unbesehen zu übernehmen;
ausländer- und freizügigkeitsrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im
Vordergrund und kommt dem Resozialisierungsgedanken eine geringere Bedeutung
zu. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 24. August 2015 hat der
Wegweisungsentscheid, "die Motivation zur Veränderung seiner Lebensumstände und
Verbesserung seiner Problemfelder deutlich schrumpfen lassen", was in einem
gewissen Widerspruch zur Erklärung steht, der Beschwerdeführer habe sich mit
seiner Vergangenheit positiv auseinandergesetzt. Dass die für das Electronic
Monitoring zuständige Sachbearbeiterin sich überzeugt erklärt hat, dass der
Beschwerdeführer "in Zukunft einen geregelten Lebensweg gehen wird", konnte für
die Vorinstanz im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in der Schweiz nicht
ausschlaggebend sein; sie durfte diese persönliche Einschätzung im Rahmen ihrer
ausländerrechtlichen Gesamtbeurteilung ohne Verletzung von Bundesrecht
kritischer bewerten, zumal der Drogenhandel nach Art. 19 Abs. 2 BetmG heute
unter Vorbehalt der Härtefallklausel obligatorisch eine Landesverweisung nach
sich zöge (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB).

5.1.5. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seines
bisherigen Verhaltens kann die konkrete Gefahr eines (weiteren) Rückfalls nicht
als auf ein ausländer- bzw. freizügigkeitsrechtlich noch hinzunehmendes Mass
reduziert gelten. Hieran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer
strafrechtlich bisher keine "ungünstige" Prognose gestellt wurde. Straf- und
Ausländerrecht verfolgen verschiedene Ziele: Ist es Zweck des Strafrechts
verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren und den Täter
zu resozialisieren, steht ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im
Vordergrund; dies wird im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 5 Anhang I
zum Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]) dadurch deutlich, dass eine
aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zulässig ist, wenn hinreichend
begründet eine konkrete Rückfallgefahr für ein wesentliches Rechtsgut besteht.
Mit seinen mehrfachen Verurteilungen wegen Verletzungen des Waffengesetzes,
seiner Rolle als Drogenproduzent und -händler und seiner sehr aktiven
Beteiligung am Raufhandel vom 7. März 2014 hat der Beschwerdeführer eine
gewisse Bereitschaft bzw. Neigung zu weiteren Delikten gegen grundlegende
Rechtsgüter der hiesigen Gesellschaft an den Tag gelegt. Am 24. September 2015
wurde er wiederum wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- verurteilt; in seiner Wohnung war
gemäss dem entsprechenden Strafbefehl ein Teleskopschlagstock sichergestellt
worden, wie er (auch) im Rahmen des Raufhandels zum Einsatz gekommen war. Eine
weitere frühere Verurteilung betraf den Besitz von bewilligungspflichtiger
Munition. Es wäre nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer wiederholt und
jüngst noch wegen Waffen- bzw. Munitionsbesitzes verurteilt werden musste, wenn
von ihm - wie er geltend macht - keinerlei aktuelle Gefahr ausginge und er hier
ein normales Leben führen wollte.

5.2. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, im Land verbleiben zu
können, wiegen das öffentliche Interesse, dass er dieses verlässt, nicht auf:
Der Beschwerdeführer lebt seit rund 13 Jahren in der Schweiz. Er ist aber erst
im Alter von 24 Jahren in das Land eingereist. Es ist ihm kaum gelungen, sich
beruflich und sozial zu stabilisieren, wofür seine hohe Verschuldung spricht
und der Umstand, dass er während Jahren seinen Unterhaltspflichten der Tochter
und der ehemaligen Gattin gegenüber nicht nachzukommen vermochte. Was seine
hiesige Verwurzelung betrifft, darf mitberücksichtigt werden, dass er vom 1.
Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 in Lörrach angemeldet war und er sich
dort regelmässig bei seiner damaligen Freundin und dem gemeinsamen Sohn
aufhielt. Bis auf einen Bruder lebt der Rest seiner Familie im Raum Stuttgart.
Nach eigenen Angaben unterhält er regelmässige Beziehungen zu diesen. Es ist
nicht ersichtlich, warum es ihm unzumutbar sein sollte, unter diesen Umständen
nach Deutschland zurückzukehren. Die dortigen Verhältnisse entsprechen
weitgehend den hiesigen. Es ist ihm im Übrigen unbenommen, sich im grenznahen
Raum niederzulassen und dort nach Arbeit zu suchen. Warum er - wie er geltend
macht - in den Raum Stuttgart ziehen müsste, begründet der Beschwerdeführer
nicht weiter. Zwar mag es ihm dort allenfalls leichter fallen, Arbeit zu
finden, da er auf die Hilfe der Familienmitglieder würde zählen können; dies
ist jedoch nicht zwingend. Dass irgendein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in
der Schweiz lebenden Bruder bestünde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend, auch wenn jener ihm vereinzelt finanziell unter die Arme gegriffen
hat. Der Beschwerdeführer hat seine Beziehungen zur in Deutschland
angesiedelten Familie (Eltern usw.) bisher von Basel bzw. Lörrach aus
aufrechterhalten, weshalb ihm umgekehrt zugemutet werden darf, allfällige
soziale Kontakte zu Bekannten, Freunden und seinen zwei Kindern im süddeutschen
Raum bzw. in der Schweiz gegebenenfalls auch von dort aus zu pflegen.

6.

6.1. Nichts anderes ergibt sich aus der von ihm angerufenen Beziehung zu seiner
bei der ehemaligen Gattin lebenden Tochter. Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das Konventionsrecht (Art. 8 EMRK) gebieten
praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung
gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der
Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, was hier gestützt auf
die schweizerische Staatsbürgerschaft der Tochter der Fall ist (BGE 135 I 153
E. 2.2.1, 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil
2C_1142/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4). Voraussetzung für die Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. den Verzicht auf den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung, sodass das Recht auf persönlichen Umgang
(Besuchsrecht) in der Schweiz gelebt werden kann, ist (1) eine in affektiver
Hinsicht zumindest normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge
Eltern-Kind-Beziehung, (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen
hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich
die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos"
verhalten hat (BGE 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2 mit Hinweisen;
Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3).

6.2. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder
anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit
verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür
- wie für die Wahrnehmung des Sorgerechts - ist nicht erforderlich, dass er
sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs
auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt
regelmässig, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw.
die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
grenzüberschreitend gepflegt werden kann; gegebenenfalls sind die
zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE
2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.3; BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2 S. 46
ff.; 140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319 ff.; Urteil 2C_1140/2015
vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3). Massgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse, wie
sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz des
Bundesgerichts bestehen und  tatsächlich gelebt werden (Urteil 2C_1031/2011 vom
22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen); allfällige spätere zivilrechtliche
Anpassungen des Sorge- bzw. Betreuungsrechts (vgl. Art. 298d ZGB) sind
bewilligungsrechtlich nötigenfalls wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines
neuen Verfahrens geltend zu machen und zu prüfen. Die per 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall heute die
gemeinsame elterliche Sorge als Regel vor (Art. 133 ZGB); ausschlaggebend für
das Bewilligungsverfahren bleibt jedoch - wie bisher - der Umfang des
persönlichen Kontakts, d.h. die  tatsächlich gelebte Tiefe der Beziehung in
affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle
Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge-
bzw. das Betreuungsrecht (vgl. BGE 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.5.4
mit Hinweisen).

6.3. Der Beschwerdeführer verfügte nach dem Scheidungsurteil weder über das
Sorge- noch ein weitgehendes Betreuungsrecht, sondern lediglich über ein
übliches Besuchsrecht, welches er regelmässig und problemlos wahrnahm, wie sich
aus dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements ergibt. Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass er - trotz der
Scheidung - mit seiner Tochter eine hinreichend enge affektive Beziehung lebt.
Gemäss dem - an und für sich zu spät eingereichten (vgl. oben E. 3.2) -
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2016 teilen
sich die Eltern inzwischen das Sorgerecht, doch lebt die Tochter nach wie vor
bei ihrer Mutter. Der Vater nimmt die Tochter jedes zweite Wochenende von
Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagnachmittag zwischen 18.00 und
19.00 Uhr zu sich. Zudem trifft er sich mit ihr an einzelnen Wochentagen über
Mittag und beteiligt er sich an ihrer Betreuung während der Schulferien. Zwar
ist bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dem Kindeswohl
und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst
engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können; dies ist hier
indessen möglich, ohne dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalten
müsste; das gilt umso mehr, als er offenbar erst seit Kurzem für seine Tochter
wirtschaftlich aufkommt und es deshalb diesbezüglich an einer besonders engen
Beziehung zu ihr fehlt; schliesslich hat er sich hier auch nicht tadellos
benommen. Zwar will er künftig seinen Verpflichtungen besser nachkommen,
dennoch durfte die Vorinstanz aufgrund der Akten davon ausgehen, dass er seine
wirtschaftlichen Leistungen bisher gar nicht oder nur sehr sporadisch erbracht
hat. Obwohl der Beschwerdeführer sich bemüht, guten Willen zu zeigen, genügt
dies bei einer Gesamtwürdigung seiner Situation nicht, um von einer engen
Bindung bzw. einer wesentlichen Kompensation der Geld- durch entsprechende
Naturalleistungen seiner Tochter gegenüber sprechen zu können. Zwar hat das
Bundesgericht festgehalten, dass die Unterhaltsleistungen im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren zu erbringen seien; es hat diese Ausführungen indessen
unter dem Vorbehalt ausgleichender faktischer Betreuungsleistungen gemacht (BGE
2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 6.3.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
verfügt trotz des ihm heute zustehenden Sorgerechts lediglich über einen
"besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit seiner Tochter, welcher das öffentliche
Interesse daran, dass er das Land verlässt, nicht zu überwiegen vermag (vgl.
BGE 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 6).

6.4. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht dargelegt haben, kann der
Beschwerdeführer sich im grenznahen Bereich von Deutschland zur Schweiz
niederlassen und aufgrund der nahen räumlichen Verhältnisse sein Sorgerecht wie
seinen Anspruch auf persönlichen Umgang und entsprechender Teilhabe an der
Betreuung seiner Tochter grenzüberschreitend pflegen. Bei dieser Lösung ist es
ihm auch möglich, seine Elternrechte dem deutschen Sohn gegenüber wahrzunehmen.
Solange er in der Schweiz wohnte, musste er nach Lörrach reisen, um diesen zu
treffen; während der Dauer seines Aufenthalts in Lörrach musste er sich von
dort nach Basel begeben, um seine Tochter zu sehen. Aufgrund seiner
Straffälligkeit und der konkreten Gefährdung, die von ihm für die hiesigen
Rechtsgüter ausgeht, darf trotz der affektiven Beziehung zu seiner Tochter von
ihm verlangt werden, dass er die Schweiz verlässt und sich in seine Heimat nach
Deutschland begibt. Der Beschwerdeführer wird wieder von seinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen können, wenn hinreichend erstellt ist, dass
er für die hiesige Sicherheit und Ordnung keine aktuelle Gefahr mehr bildet,
wovon zurzeit noch nicht gesprochen werden kann (vgl. die Urteile 2C_1170/2012
vom 24. Mai 2013 E. 3 u. 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3-5). Unter diesen
Umständen erscheint eine blosse Verwarnung nicht als sachgerecht.

7.

7.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Ergänzend kann auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

7.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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