Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1070/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1070/2016           

 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz, 
 
gegen  
 
Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv, Amt für Gemeinden,
Bundesplatz 14, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20.
Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ bemühen sich um den Erwerb der Grundstücke Nrn. 3005
und 3012 sowie 3006 und 3008 des Grundbuchs U.________. Es handelt sich dabei
um zwei 4 1/2-Zimmerwohnungen im Stockwerkeigentum. Am 21. Januar 2014 stellte
der Regierungsstatthalter des Amtes Sursee fest, dass der Erwerb der
Grundstücke durch die C.________ AG, an der A.________ und B.________
massgebend beteiligt waren, der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
(BewG; SR 211.412.41) unterstehe; er verweigerte der C.________ AG die für den
Kauf der beiden Wohnungen erforderliche Bewilligung. Der Regierungsstatthalter
ging davon aus, dass es der C.________ AG nicht gelungen sei, zu beweisen, dass
keine ausländische Beherrschung bestehe; die von ihr gemachten Ausführungen zur
Herkunft der finanziellen Mittel seien nicht schlüssig und zum Teil
widersprüchlich. Trotz mehrerer Aufforderungen, ihr Gesuch nachzubessern, habe
die C.________ AG keine stichhaltigen Angaben dazu gemacht, woher die Mittel
für die Liberierung der Aktien bei der Gesellschaftsgründung gekommen seien.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könnten weder rechtlich noch
wirtschaftlich nachvollziehbare Schlüsse gezogen werden, die eine Beteiligung
von Personen im Ausland bzw. eine Beherrschung durch solche ausschliessen
würden. Die Handänderung sei deshalb bewilligungspflichtig und die Bewilligung
mangels eines gesetzlich erforderlichen Grundes zu verweigern. 
 
B.  
 
B.a. Am 10. Juli 2015 ersuchten A.________ und B.________ die Dienststelle
Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv, Amt für Gemeinden, des Kantons
Luzern darum, festzustellen, dass ihr geplanter persönlicher Erwerb der
Grundstücke Nrn. 3005 und 3012 sowie 3006 und 3008 des Grundbuchs U.________
keiner Bewilligung nach dem BewG bedürfe. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 hielt
die Dienststelle fest, dass den Gesuchstellern die Bewilligung zum geplanten
Grundstückkauf verweigert werde. Die C.________ AG habe die entsprechenden
Immobilien ohne die notwendige Bewilligung nach BewG und damit in dessen
Umgehung zu erwerben versucht. Im Hinblick auf die persönlichen Verbindungen
von A.________ und B.________ zur C.________ AG könne ihnen die Bewilligung
wegen des Bestehens eines zwingenden Verweigerungsgrundes (Art. 12 lit. c BewG)
nicht erteilt werden; es erübrige sich unter diesen Umständen, auf ihre
Ausführungen zur heutigen Herkunft der Gelder weiter einzugehen.  
 
B.b. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern blieb
ohne Erfolg: Entscheidend für die Anwendung des Verweigerungsgrundes der
versuchten Umgehung des Gesetzes sei - so die Begründung des Kantonsgerichts -
eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; nach dieser müsse hinsichtlich der hier
strittigen Grundstücke und mit Blick auf Sinn und Zweck des BewG von einer
Identität zwischen A.________ und B.________ sowie der von ihnen beherrschten
C.________ AG ausgegangen und ihnen deren Handeln zugerechnet werden.  
 
C.  
A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern vom 20. Oktober 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zu
neuer materieller Beurteilung an die Dienststelle Gemeinden, Handelsregister
und Staatsarchiv, Amt für Gemeinden, des Kantons Luzern bzw. zur
Kostenverlegung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. A.________ und
B.________ machen geltend, dass zwischen ihnen und der C.________ AG weder
juristisch noch wirtschaftlich eine Einheit bestehe. Die von der Vorinstanz
angewandte wirtschaftliche Betrachtungsweise werde - statt sie auf
Gesellschaften zu beschränken - willkürlich auf Privatpersonen ausgedehnt; sie
seien ohne Weiteres in der Lage, die heute geplante Finanzierung detailliert
und nachvollziehbar aufzuzeigen. 
Der Abteilungspräsident liess am 25. November 2016 die Akten einholen. Am 15.
Februar 2017 gab der Instruktionsrichter dem Bundesamt für Justiz Gelegenheit,
sich zur Eingabe von A.________ und B.________ zu äussern. Dieses informierte
das Bundesgericht am 6. März 2017, dass es die Argumentation des
Kantonsgerichts Luzern teile und daher auf eine Stellungnahme verzichte.
A.________ und B.________ haben sich nicht mehr vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend die
Verweigerung einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland bzw. der Feststellung, dass ein Erwerb
bewilligungspflichtig ist, kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf die frist- (Art. 100
Abs. 1 BGG) und (im Wesentlichen auch) formgerecht (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. nachstehende E. 1.2) eingereichte Eingabe der durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar betroffenen Kaufinteressenten der umstrittenen
Grundstücke ist einzutreten (vgl. das Urteil 2C_854/2012 vom 12. März 2013 E.
1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a
und Art. 106 Abs. 1 BGG); dies befreit die Beschwerdeführenden indessen nicht
davon, ihren gesetzlichen Rüge- und Begründungspflichten nachzukommen (Art. 42
und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausserhalb entsprechender Vorbringen korrigiert das
Gericht rechtliche Mängel nur, falls sie offensichtlich sind. Das Bundesgericht
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell
stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr
problematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seine Beurteilung
beruht im Übrigen auf dem Sachverhalt, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur dann
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder unvollständig
ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E.
4.3 S. 62). Die beschwerdeführende Person muss in Auseinandersetzung mit den
Ausführungen der Vorinstanz dartun, dass und inwiefern diese den Sachverhalt
klar und eindeutig mangelhaft festgehalten bzw. sie das Bundesrecht falsch
angewendet hat (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung
genügt den gesetzlichen Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139
II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich weitgehend darauf, ihre bereits
vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, ihr Grundstückkauf sei nicht
bewilligungspflichtig bzw. die entsprechenden Transaktionen müssten bewilligt
werden. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzen sie sich nur am
Rande auseinander. Soweit sie lediglich in appellatorischer Weise ihre Sicht
der Dinge und Wertungen derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne
auszuführen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt hat, ist auf ihre
Ausführungen nicht weiter einzugehen. Das gilt grundsätzlich auch für den
Einwand, die Vorinstanz habe die von ihr dem angefochtenen Entscheid zugrunde
gelegte wirtschaftliche Betrachtungsweise, statt auf Gesellschaften zu
beschränken, "willkürlich auf sie als Private angewendet". Zwar geht es dabei
um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht des Bundes, welche das
Bundesgericht mit voller Kognition beurteilt (Art. 95 lit. a BGG). Dennoch
müssen die Beschwerdeführer praxisgemäss in Auseinandersetzung mit den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid zumindest ansatzweise darlegen, dass
und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht falsch ausgelegt bzw. angewandt hat (
Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 BewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von
Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Die
Bewilligungspflicht hat (kumulativ) eine objektive (Art. 4 BewG: "Erwerb eines
Grundstücks") und eine subjektive Seite (Art. 5 f. BewG: "Person im Ausland");
zudem sieht das Gesetz selber Ausnahme von der Bewilligungspflicht vor (Art. 2
Abs. 2 und Art. 7 BewG: Betriebsstätte, Hauptwohnung, Erbschaft usw.). Es
enthält (alternativ) spezifische, bundesrechtliche Bewilligungsgründe (Art. 8
BewG: Versicherungsgesellschaft, Personalvorsorgeeinrichtungen, gemeinnützige
Zwecke usw.); daneben sind die Kantone befugt, im Rahmen des Bundesrechts
weitere solche vorzusehen (Art. 9 ff. BewG: Zweit- und Ferienwohnung usw.).
Neben den Bewilligungsgründen bestehen bundesrechtlich vorgegebene
Verweigerungssachverhalte, welche die Bewilligungserteilung zwingend
ausschliessen (Art. 12 BewG) : Hierzu gehören die unzulässige Kapitalanlage
(lit. a), die übermässige Fläche (lit. b), der Umgehungsversuch (lit. c), das
vorbestehende Eigentum (lit. d) und die allenfalls entgegenstehenden
staatspolitischen Interessen (lit. f); die Kantone und Gemeinden können die
Bewilligungserteilung im Rahmen des Bundesrechts zudem weitergehend beschränken
(Art. 13 BewG: z.B. Bewilligungssperren; vgl. die Übersicht über das Gesetz bei
GIAN SANDRO GENNA, § 19 Personen im Ausland und schweizerisches Grundeigentum,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S.
935 ff., dort S. 981 und FELIX SCHÖBI, Schweizerischer Grundstückkauf und
europäisches Recht, 1999, S. 152 ff.;  ders., § 8 Das Bundesgesetz über den
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, in: Alfred Koller [Hrsg.], Der
Grundstückkauf, 2. Aufl. 2001, S. 405 ff.).  
 
2.2. Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne weiteres ausschliessen
lässt, haben spätestens nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels
eines solchen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung
nachzusuchen, dass sie keiner solchen bedürfen (Art. 17 Abs. 1 BewG). Kann der
Grundbuchverwalter die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen,
so setzt er das Verfahren aus und räumt dem Erwerber eine Frist von 30 Tagen
ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner
solchen bedarf; er weist die Anmeldung ab, wenn der Erwerber nicht fristgerecht
handelt oder die Bewilligung verweigert wird (Art. 18 Abs. 1 BewG). Der
Handelsregisterführer verfährt wie der Grundbuchverwalter (Art. 18 Abs. 2 BewG
). Die Bewilligung wird von Amtes wegen widerrufen, wenn der Erwerber sie durch
unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht
einhält (Art. 25 Abs. 1 BewG). Die Bewilligungspflicht wird nachträglich
festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem
Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die
Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat (Art. 25 Abs. 1bis BewG, in der Fassung vom 30. April 1997, in
Kraft seit 1. Oktober 1997).  
 
2.3. Auskunftspflichtig ist, wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich,
als Organ einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne juristische
Persönlichkeit oder eines Anlagefonds durch Finanzierung oder auf andere Weise
an der Vorbereitung, dem Abschluss oder dem Vollzug eines Rechtsgeschäfts über
den Erwerb mitwirkt; die entsprechende Person hat auf Verlangen hin den
Behörden Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu
gewähren und diese nötigenfalls herauszugeben (Art. 22 Abs. 3 BewG). Wenn ein
Auskunftspflichtiger die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann
die Behörde zu seinen Ungunsten entscheiden (Art. 22 Abs. 4 BewG).  
 
3.  
 
3.1. Das angefochtene Urteil geht davon aus, der zwingende Verweigerungsgrund
des Umgehungsversuchs (Art. 12 lit. c BewG) stehe der Bewilligung der von den
Beschwerdeführern ins Auge gefassten Grundstückstransaktionen entgegen.
Wirtschaftlich betrachtet hätten sie als verantwortliche Personen und Inhaber
der C.________ AG bereits einmal versucht, die beiden Wohnungen zu erwerben,
wobei die Bewilligungspflicht festgestellt und die Bewilligung verweigert
worden war, weil die Gesellschaft (bzw. ihre Organe) trotz zahlreicher
Aufforderungen hierzu die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, um
beurteilen zu können, ob eine wirtschaftliche Beteiligung bzw. wesentliche
Finanzierung und damit eine ausländische Beherrschung vorlag oder nicht. Der
Regierungsstatthalter des Amtes Sursee hielt in seinem Entscheid vom 21. Januar
2014 fest, dass zu Ungunsten der C.________ AG zu entscheiden sei, "da möglich
oder gar wahrscheinlich" sei, "dass ein nicht offengelegtes Treuhandverhältnis"
bestehe "oder dass sich die Gesellschaft bzw. die angeblichen Aktionäre in
einem Abhängigkeitsverhältnis" befänden; es sei aufgrund der Beweislage von
einer ausländischen Beherrschung der C.________ AG auszugehen, weshalb der
Erwerb der Grundstücke Nrn. 3005 und 3012 sowie 3006 und 3008 des Grundbuchs
U.________ durch diese der Bewilligungspflicht unterliege und die entsprechende
Bewilligung mangels eines hierfür erforderlichen einschlägigen Grundes nicht
erteilt werden könne. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer unterliegen als Schweizer Bürger grundsätzlich nicht
der Bewilligungspflicht. Anders verhält es sich, wenn sie als natürliche
Personen oder über eine juristische Person bzw. eine vermögensfähige
Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück für Personen im
Ausland zu kaufen versuchen (Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g
BewG). Nach dem rechtskräftigen Entscheid vom 21. Januar 2014 war dies hier der
Fall: A.________ und D.________, beides Schweizer Staatsangehörige, und der
schwedische Staatsbürger E.________ haben die C.________ AG (bis zum 14. März
2011: F.________ AG) mit einem voll liberierten Grundkapital von Fr. 100'000.--
gegründet (10'000 Inhaberaktien zu Fr. 10.--, ab dem 21. Dezember 2012 in
Namenaktien umgewandelt). A.________ hielt dabei 9'998 Aktien; E.________ und
D.________ verfügten je über eine Aktie. Nach der Gründung hat A.________ noch
1 Aktie und E.________ deren 9'999 besessen; ab 2012 befanden sich 8'000 Aktien
in den Händen von A.________ und deren 2'000 in jenen von B.________. Bis zum
5. August 2008 wirkte E.________ als Verwaltungsratspräsident der C.________
AG; ab dem 23. Juli 2012 übernahm A.________ dieses Amt und B.________ nahm im
Verwaltungsrat Einsitz. Die C.________ AG vermochte - trotz wiederholter
Aufforderung hierzu - die Vermutung nicht zu widerlegen, dass der beabsichtigte
Kauf der Grundstücke nicht mit ausländischen Mitteln bzw. zugunsten
ausländischer Personen getätigt werden sollte.  
 
3.3. Nach Art. 12 lit. c BewG wird die Bewilligung "auf jeden Fall" verweigert,
wenn der Erwerber versucht hat, das Bundesgesetz über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland zu umgehen. Das Bundesgericht hat
festgehalten, dass mit dem Erlass der "Lex Friedrich" die Voraussetzungen für
die Bewilligungserteilung neu geregelt worden sind und es der ratio des
gegenüber dem Bewilligungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht verschärften
Gesetzes (vgl. BBl 1982 III 168 ff.) widerspräche, falls Personen, deren
altrechtliche Bewilligung widerrufen werden musste, nach dem neuen Recht auf
ein Grundstück greifen könnten, das sie durch eine Gesetzesumgehung erwerben
wollten. Aus diesem Grund dränge sich die Anwendung von Art. 12 lit. c BewG
geradezu auf. Als Gesetzesumgehung habe jedes Rechtsgeschäft zu gelten, das
einer nicht im Besitze einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland eine
eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen
suche. Unter den Begriff der Umgehung falle ein Handeln, das darauf abziele,
Rechte an schweizerischem Boden zu erwerben, obwohl dafür die gesetzlichen
Voraussetzungen fehlten. Ein widerrechtliches Handeln verwirkliche allein den
Tatbestand von Art. 12 lit. c BewG noch nicht; es sei vielmehr erforderlich,
dass der Ausländer (juristischer oder wirtschaftlicher) Eigentümer einer
Liegenschaft werde, obschon dafür nie eine Bewilligung erteilt wurde, oder dass
die Bewilligung durch Vorgabe von Gründen erwirkt wurde, die zwar einen Erwerb
gestatten, aber im konkreten Fall nicht erfüllt sind (so BGE 114 Ib 11 E. 3a S.
15). Das subjektive Erfordernis für die Gesetzesumgehung ist gegeben, wenn die
an einem Umgehungsgeschäft beteiligte Person trotz ihrer Stellung als Organ
untätig geblieben ist und später - wirtschaftlich betrachtet - das gleiche
Resultat erreicht werden soll wie bei der Umgehungshandlung (so BGE 114 Ib 11
E. 4 S. 16 f.; zur Täuschung durch Unterlassen auch: MARC BERNHEIM, Die
Finanzierung von Grundstückkäufen durch Personen im Ausland, Diss. ZH 1993, S.
219).  
 
3.4.  
 
3.4.1. In der Doktrin wird zur Frage des "Umgehungsversuchs", der nach dem
Gesetzeswortlaut als Verwaltungssanktion "zwingend" zu einer Verweigerung der
Bewilligung führt, festgehalten, dass es darum gehe, "demjenigen die Erteilung
einer Bewilligung zu verweigern, der versucht hat, eben dieses Grundstück unter
Umgehung des Gesetzes zu erwerben, für das er nachträglich [...] eine
Bewilligung zum Erwerb einholen will" (MÜHLEBACH/GEISSMANN, Lex F., Kommentar
zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
1986, N. 18 zu Art. 12 lit. c BewG; GEISSMANN/HUBER/WETZEL, Grundstückerwerb in
der Schweiz durch Personen im Ausland, Von der Lex Friedrich zur Lex Koller,
1998, S. 44 N. 124; vgl. auch die Beispiele bei VERONIKA PAETZOLD,
Immobilienerwerb durch Ausländer in der Schweiz, 2. Aufl. 2005, S. 29 Ziff.
7.3; GIAN SANDRO GENNA, a.a.O., N. 19.50 Lemma 3). Art. 12 lit. c BewG kommt
zur Anwendung, falls sowohl hinsichtlich des Grundstücks wie auch des Erwerbers
Identität besteht. Dabei ist nicht in erster Linie unter juristischen, sondern
vielmehr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzustellen, ob und wieweit
dies der Fall ist (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 12 lit. c BewG).
Das kann wie hier dazu führen, dass sich natürliche Personen den früheren
(rechtskräftig festgestellten) Umgehungsversuch über eine von ihnen beherrschte
Gesellschaft zurechnen lassen müssen.  
 
3.4.2. Es liegt an der Bewilligungsbehörde, darüber zu befinden, ob ein
Umgehungsversuch besteht und gestützt darauf eine (mögliche) neue Bewilligung
verweigert werden muss. Liegt bereits eine rechtskräftige Beurteilung der
"Umgehung" vor, ist dieser Entscheid verbindlich (MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O.,
N. 22 zu Art. 12 lit. c BewG). Teilweise wird in der Doktrin im Übrigen die
Meinung vertreten, dass Art. 12 BewG auch für Fälle gilt, bei denen an sich ein
bewilligungsfreier Erwerb zur Diskussion stehe: Selbst wenn die
grammatikalische Auslegung eher hiergegen spreche, da eine nicht erforderliche
Bewilligung rechtslogisch nicht verweigert werden könne, sei unter
systematischen Gesichtspunkten (Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 BewG i.V.m. Art. 10
Abs. 5 BewV [SR 211.412.411]) und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des
Gesetzes (teleologisches Element) davon auszugehen, dass die "zwingenden
Verweigerungsgründe" von Art. 12 BewG auch auf den bewilligungsfreien Erwerb
Anwendung fänden (so GEISSMANN/HUBER/ WETZEL, a.a.O., S. 43 N. 121).  
 
4.  
 
4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt - entgegen der Kritik der
Beschwerdeführer - nach dem Dargelegten kein Bundesrecht: Die C.________ AG
versuchte die umstrittenen Grundstücke am 24. Januar 2013 zu erwerben; trotz
wiederholter Aufforderung, im Rahmen von Art. 22 Abs. 3 BewG die notwendigen,
jeweils spezifizierten Unterlagen nachzureichen, kam die potentielle Käuferin
ihren Verpflichtungen nicht nach und machte sie zudem (zumindest teilweise)
widersprüchliche Angaben. Es wurde deshalb die Bewilligungspflicht festgestellt
und ihr die Bewilligung verweigert. Der entsprechende Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Erwerbsabsichten der C.________ AG
waren die heutigen Kaufinteressenten der gleichen Grundstücke für diese
handlungsbevollmächtigter Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied
und Alleineigentümer der C.________ AG. Der damalige Kauf scheiterte daran,
dass versucht wurde, in Umgehung des Gesetzes die entsprechenden Käufe zu
tätigen, was zur rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 des
Regierungsstatthalters des Amtes Sursee geführt hat. Nachdem die damaligen
hinter dem Erwerbsversuch stehenden Berechtigten an der C.________ AG mit den
heute als natürliche Personen auftretenden Käufern wirtschaftlich identisch
sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Dienststelle Gemeinden,
Handelsregister und Staatsarchiv, Amt für Gemeinden, ihr Gesuch vom 10. Juli
2015 am 12. Mai 2016 gestützt auf den zwingenden Verweigerungsgrund von Art. 12
lit. c BewG abgewiesen hat.  
 
4.2. Weder der Einwand, dass die Beschwerdeführer im Kanton Luzern wegen des
durch das Kantonsgericht geschützten Entscheids der Dienststelle Gemeinden,
Handelsregister und Staatsarchiv, Amt für Gemeinden, gar keine Grundstücke im
Kanton mehr kaufen könnten, noch die Auffassung, dass Art. 12 lit. c BewG in
willkürlicher Weise auf die Beschwerdeführer als natürliche Personen ausgedehnt
worden sei, vermögen zu überzeugen, soweit die Beschwerdeführer die letzte Rüge
überhaupt hinreichend begründen (vgl. oben E. 1.2.2) : Wie bereits dargelegt,
muss für die Anwendung von Art. 12 lit. c BewG in wirtschaftlicher Hinsicht
Identität sowohl in Bezug auf den Erwerber als auch in Bezug auf das Grundstück
bestehen. Die Beschwerdeführer können somit ohne Weiteres andere Grundstücke
kaufen, bei denen die C.________ AG nicht involviert war und gegen sie nicht
bereits ein negativer Bewilligungsentscheid ergangen ist, sodass das neue
Gesuch im Zusammenhang mit einer früheren Umgehungshandlung zu sehen ist.  
 
4.3. Der durch die Vorinstanz geschützte negative Entscheid der Dienststelle
Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv, Amt für Gemeinden, ist auch nicht
unverhältnismässig: Der Durchgriff durch die juristische Person auf die für sie
als Organe handelnden natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Anwendung
von Art. 12 lit. c BewG ist sachgerecht und entspricht Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung. Es widerspräche, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
dem Bewilligungsgesetz, "wenn wirtschaftlich gesehen dieselben Personen, denen
eine Bewilligung verweigert werden musste, über Umwege und gestützt auf eine
rein juristische Betrachtungsweise und ein juristisches Auseinanderdividieren
von Verfahren und einzelnen Rechtsgeschäften, die bei einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise als Gesamtheit zu beurteilen sind [...], im Nachhinein doch
[noch] Verfügungsmacht über dieselben Grundstücke erhielten, obschon dafür
keine Bewilligung erteilt worden war". Die Beschwerdeführer begründen nicht,
warum ein Durchgriff durch die juristische Person auf die dahinter stehenden
natürlichen Personen im vorliegenden Kontext bundesrechtswidrig sein könnte
(vgl. oben E. 1.2.2); dies ist auch nicht ersichtlich: Sinn und Zweck der
Regelung von Art. 12 lit. c BewG ist es, Versuchen zur Gesetzesumgehung
vorzubeugen und Personen zu sanktionieren, die das Gesetz umgehen wollten,
selbst wenn sie sich in der Folge so organisieren oder finanzieren, dass
nunmehr keine Bewilligungspflicht mehr besteht oder eine Bewilligung erteilt
werden bzw. eine Ausnahme (etwa nach Art. 2 Abs. 2 lit. b oder lit. c) zum
Tragen kommen könnte.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Ergänzend kann auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 20. Oktober 2016 verwiesen werden.
 
 
5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art.
66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art.
68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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