Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.106/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
2C_106/2016

Urteil vom 29. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, vom 3. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ (Senegalese) reiste 2001 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein.
Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin erhielt er in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich verlängerte die Aufenthaltsbewilligung
letztmals bis am 22. März 2013. Am 21. August 2013 wurde A.________ zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Das Migrationsamt wies das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; der Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion und die Beschwerde beim Verwaltungsgericht waren
erfolglos.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2015 ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den
angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen
wird, soweit mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

2.1. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG unter bestimmten Voraussetzungen
weiter (Art. 50 Abs. 1 AuG). Dieser erlöscht indes, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG kann
die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der
Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Längerfristig ist eine solche, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139
I 145 E. 2.1 S. 147), was im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben ist.
Inwiefern hier eine Praxisänderung zu erfolgen hätte, führt der
Beschwerdeführer nicht aus.

2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung
der Bewilligung auch verhältnismässig ist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147), was
hier zutrifft: Die Vorinstanz hat sich sehr einlässlich mit der Schwere des
Verschuldens gestützt auf das strafrechtliche Urteil (erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe und
des gewinnsüchtigen Verhaltens trotz bestehender fester Arbeit), dem Grad
seiner Integration (Sprachen, Arbeit, Unterstützungsleistungen durch den Staat
von rund Fr. 5'700.--, ausstehende Gerichtskosten von rund Fr. 15'000.--,
Exfrau, zu welcher immer noch eine Beziehung besteht, keine Freunde mehr), der
Dauer der bisherigen Anwesenheit (rund 14 Jahre, wovon allerdings vier Jahre
ohne gültigen Aufenthaltstitel) bzw. der möglichen Integration in seinem
Heimatland Senegal (Geschwister, Mutter, siebenjähriger Sohn, prägende Jahre,
Sprache, Ausbildung) auseinandergesetzt, gewichtet und korrekt gegeneinander
abgewogen. Diesbezüglich kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auch wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet -
eine über das normale hinausgehende Integration bestünde, vermögen die privaten
Interessen angesichts des Gewichts (d.h. der Schwere) des Verschuldens trotzdem
das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos, und es kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG). Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art.
66 Abs. 1, 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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