Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1068/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                  
{T 0/2}
                                
2C_1068/2016 / 2C_1069/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________-C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_1068/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahre 2011 und 2012,

2C_1069/2016
direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2011 und 2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 3. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ wohnen in
U.________/ZH. Mit Verfügungen vom 28. Mai 2015 nahm das Kantonale Steueramt
Zürich (KStA/ZH) ihnen gegenüber einen Ermessenszuschlag zu den Steuerjahren
2011 und 2012 vor. Eine Bücheruntersuchung hatte aufgezeigt, dass der Ehemann
es unterlassen hatte, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
ordnungsgemäss zu deklarieren. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies das
KStA/ZH mit Entscheiden vom 17. Dezember 2015 ab. Daraufhin gelangten die
Steuerpflichtigen mit Beschwerde und Rekurs an das Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich.

1.2. Dieses lud das KStA/ZH am 19. Januar 2016 zur Vernehmlassung ein, die
unter Säumnisfolgen bis zum 18. Februar 2016 einzureichen war. Die Beschwerde-
und Rekursantwort ging beim Steuerrekursgericht am 23. Februar 2016 ein. Das
KStA/ZH hielt darin an den Einspracheentscheiden fest (Ziff. 1) und nahm kurz
zum Vorwurf Stellung, es habe keine ordentliche Bücheruntersuchung
stattgefunden (Ziff. 2). Neue Vorbringen blieben aus. Die Steuerpflichtigen
stellten sich in ihrer Replik vom 8. März 2016 auf den Standpunkt, die
Vernehmlassung sei verspätet eingereicht worden. Das Steuerrekursgericht wies
die Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab, ohne auf die Einrede der
Steuerpflichtigen einzugehen, wonach die Vernehmlassung des KStA/ZH verspätet
erfolgt sei, und ohne diese zu erwähnen. Es hielt lediglich fest, das KStA/ZH
habe eine Beschwerde- und Rekursantwort eingereicht, worauf die
Steuerpflichtigen am 8. März 2016 an ihren Anträgen festgehalten hätten.

1.3. Am 2. August 2016 gelangten die Steuerpflichtigen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchten in ihren Rechtsmitteln um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie brachten (ausschliesslich) vor, das
KStA/ZH habe die Vernehmlassung verspätet eingereicht, was sie in ihrer Replik
vom 8. März 2016 ausdrücklich gerügt hätten, ohne dass das Steuerrekursgericht
darauf eingegangen sei. Der Einzelrichter der 2. Abteilung setzte den
Steuerpflichtigen am 17. August 2016 eine Nachfrist an, um sich auch materiell
mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Leichte Verfahrensmängel
könnten, führte er aus, durch das Verwaltungsgericht geheilt werden. Am 2.
September 2016 unterbreiteten die Steuerpflichtigen die ergänzte Beschwerde.
Sie rügten das Fristversäumnis (Ziff. 1) und erklärten in Ergänzung zur
bisherigen Eingabe, sie hätten mehrfach um Neuvornahme einer Bücheruntersuchung
ersucht. Dies sei aber erfolglos geblieben (Ziff. 2 und 3).

1.4. Mit Entscheiden SB.2016.00071 / SB.2016.00072 vom 3. Oktober 2016 trat der
Einzelrichter auf die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen vom 2. August/2.
September 2016 nicht ein. Er erwog, Verwaltungs- und Steuerrekursgericht
verfügten über dieselbe Kognition. Nachdem das Steuerrekursgericht unstreitig
auf die Beschwerde- und Rekursantwort des KStA/ZH vom 15. Februar 2016 nicht
abgestellt habe, stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen leichten
Verfahrensmangel dar. Dieser lasse sich dadurch beheben, dass die
Vernehmlassung aus den Akten gewiesen werden. In der Sache selbst hielt der
Einzelrichter fest, dem Entscheid des Steuerrekursgerichts lasse sich nicht
entnehmen, es sei den Steuerpflichtigen vorgeworfen worden, eine Wiederholung
der Bücheruntersuchung verweigert zu haben. Es stehe unstreitig fest, dass die
Steuerpflichtigen anlässlich der Bücheruntersuchung ihre Mitwirkungspflicht
verletzt und auch später die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung und
Mahnung nicht unterbreitet hätten. Ein Rechtsanspruch auf erneute Vornahme der
Bücheruntersuchung bestehe nicht. Die Vorbringen der Steuerpflichtigen zielten
an der Sache vorbei, zumal sie Anlass und Höhe des Ermessenszuschlags nicht
bestritten hätten. Mangels hinreichender Begründung sei auf die Rechtsmittel
nicht einzutreten, von einer Kostenverlegung sei - angesichts der
festgestellten Gehörsverletzung - aber abzusehen.

1.5. Mit Eingabe vom 12. November 2016 erheben die Steuerpflichtigen beim
Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an das Verwaltungsgericht,
eventuell an das KStA/ZH zurückzuweisen.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat die Akten eingeholt, aber
von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Beschwerde betrifft einerseits die Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Zürich, anderseits die direkte Bundessteuer. Aus diesem Grund sind
praxisgemäss zwei Dossiers zu eröffnen. Die beiden Verfahren betreffen
denselben Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf, weshalb sie ebenso
praxisgemäss zu vereinigen sind (Art. 71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 24 BZP
[SR 273]).

2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
(Nichteintretens-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden
vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,
Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG
[642.14]).

2.3. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur
eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud)
 werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1,
mit Hinweisen). Wird vor Bundesgericht ein Nichteintretensentscheid angefochten
oder ein Rechtsmittelentscheid, der einen solchen bestätigt, haben die
Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in
einem solchen Fall grundsätzlich nur, ob die betreffende Behörde mit Recht auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, entscheidet es
reformatorisch und bestätigt es den Nichteintretensentscheid. Andernfalls
urteilt es kassatorisch, weist es die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht
es von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/
2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Steuerpflichtigen hätten nicht abgestritten,
"dass sie bei der Bücherrevision ihre Mitwirkungspflichten verletzt und die
entsprechenden Unterlagen auch später nicht nachgereicht haben, noch wenden sie
sich gegen die Höhe der Ermessenstaxation". Sie beriefen sich in ihrer
verbesserten Eingabe vom 2. September 2016 im Wesentlichen darauf, sie hätten
einen Rechtsanspruch auf Wiederholung der Bücheruntersuchung. Dies ziele an der
Sache vorbei, weshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten sei.

3.2. Vor Bundesgericht kann lediglich vorgebracht werden, die Vorinstanz sei zu
Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten (vorne E. 2.3). Die Ausführungen
der Steuerpflichtigen zielen zum einen darauf ab, dass die Vernehmlassung des
KStA/ZH vom 15. Februar 2016 verspätet erfolgt sei, zum andern auf den Umstand,
dass es sich bei den Zahlungen auf das Privatkonto nicht um unverbuchte
Einkünfte, sondern um eine Schenkung gehandelt habe. Der erste Aspekt hat für
das Nichteintreten keine Rolle gespielt, zumal die Vorinstanz das Schreiben vom
15. Februar 2016 ohnehin - wenn auch aus anderen Gründen - aus den Akten
gewiesen hat. Der zweite Gesichtspunkt - die falsche Qualifikation der
Zahlungseingänge - bezieht sich nicht auf die hier einzig streitige Frage des
Eintretens, sondern auf die materielle Beurteilung.

3.3. Selbst wenn dieser materielle Aspekt hier zu beurteilen wäre fehlte es an
einer hinreichenden Begründung: Die Steuerpflichtigen werfen der Vorinstanz
eine unzutreffende Beweiswürdigung vor. Dabei handelt es sich um eine Frage des
Sachverhalts (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Die vorinstanzlichen
Feststellungen sind für das Bundesgericht indes verbindlich (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156), es sei denn, die Steuerpflichtigen
vermöchten aufzuzeigen, dass die tatsächlichen Erhebungen der Vorinstanz
verfassungswidrig, insbesondere willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V 2 E. 2 S. 5). Wollen sie diese Einrede erheben,
haben sie der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

3.4. Dem Bundesgericht wäre daher aufzuzeigen, dass der vorinstanzliche
Schluss, Bestand und Höhe des Ermessenszuschlag seien unbestritten,
verfassungsrechtlich unhaltbar ist. Der blosse Einwand, es habe sich um eine
Schenkung und nicht um unverbuchte Einkünfte gehandelt, bleibt aber unbelegt,
zumal eine Auseinandersetzung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
unterbleibt. Hinzu kommt, dass dem angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen sind, dass die Schenkung im bisherigen Verlauf überhaupt
thematisiert worden ist. Es handelt sich mithin im bundesgerichtlichen
Verfahren um ein unechtes Novum, das als solches nicht zu hören ist, weil nicht
erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG;
BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378). Das Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu
dienen, im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen oder die verletzte
Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteil 2C_711/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.4.4,
in: ASA 83 S. 616).

3.5. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Die Steuerpflichtigen tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_1068/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,
Steuerjahre 2011 und 2012) und 2C_1069/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre
2011 und 2012) werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_1069/2016 wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_1068/2016 wird nicht eingetreten.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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