Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1064/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1064/2016       

Verfügung vom 20. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand
Eingrenzung (G.-Nr. G1160176-L/U),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 13. Oktober 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2016,
mit welchem dieses eine Beschwerde von A.________ gegen eine Eingrenzung (Art.
74 Abs. 1 AuG) auf das Gebiet der Gemeinde U.________ (Verfügung des kantonalen
Migrationsamtes vom 8. Juni 2016, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
[Zwangsmassnahmengericht] vom 2. August 2016) teilweise gutgeheissen
(Ausdehnung auf das Gebiet des Bezirks V.________ und des Kreises xx der Stadt
Zürich), sie im Übrigen aber abgewiesen hat,
in die vom Betroffenen hiegegen am 18. November 2016 beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2017, worin die Eingrenzung
des Betroffenen wiederwägungsweise aufgehoben wird,
in die Eingabe des Migationsamtes vom selben Tag, womit dieses mitteilt, mit
der Aufhebung der Eingrenzung entfalle das Anfechtungsobjekt dieser
Beschwerdesache,
in die Verfügung der Bundesgerichtskanzlei vom 15. Juni 2017 betreffend
allfälliger Bemerkungen zur der in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung,

in Erwägung,
dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die
Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder
Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe
einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet (Art. 5 Abs. 2 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass das vorliegende Verfahren durch die Aufhebung der Eingrenzung des
Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1
und 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),

 verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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