Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1061/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1061/2016       

Urteil vom 8. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 5. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1971) ist türkischer Staatsbürger. Im Jahre 1996 reiste
er erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau B.________. Im Jahr 2001
wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe ging eine Tochter
hervor (geb. 2001), welche heute Schweizer Bürgerin ist. Die Ehe wurde 2003
geschieden.
Mit Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 3. Dezember 2009 wurde A.________
wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung wurde A.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2010
ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche
Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, falls er weiterhin straffällig würde
oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen sollte.

A.b. Auf Ersuchen des türkischen Staates hin wurde A.________ am 11. Februar
2011 an seinen Heimatstaat ausgeliefert, wo er bis Februar 2012 inhaftiert war.
In der Schweiz wurde A.________ mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 22. November 2011 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, begangen im Jahr 2001, zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die Strafe wurde
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Dezember 2009 ausgesprochen.
Am 18. Juni 2012 heiratete A.________ in der Türkei die in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau C.________. In der Folge kehrte er in die Schweiz
zurück, wo er am 13. Februar 2013 verhaftet wurde und sich bis zum 3. Juni 2013
im Strafvollzug befand.
Am 31. Juli 2014 wurden er und seine Ehefrau Eltern einer Tochter.

B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich
fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen ist, wies
dessen Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist ab, verweigerte die
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.
Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 wurde er wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr.
110.-- verurteilt.
Am 8. Juli 2016 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von
A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Juli 2015 ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 5. Oktober 2016 ebenfalls ab.

C.
Mit "Einheitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" vom 17. November 2016
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihm der
Familiennachzug zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43
Abs. 1 AuG (SR 142.20) zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz mit der Verpflichtung zurückzuweisen, den Sachverhalt rechtskonform
abzuklären und neu zu entscheiden.
Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Während die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf
Vernehmlassung verzichten, beantragt das Verwaltungsgericht die Abweisung der
Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht offen gegen
verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Gerichtsbehörden auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
oder das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90
BGG). Vorliegend macht der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit einer
niedergelassenen Landsfrau in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch
nach Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. Da die Ehefrau des
Beschwerdeführers inzwischen Schweizer Bürgerin geworden ist (Schreiben des
Beschwerdeführers vom 13. April 2017), würde auch potenziell ein Anspruch nach
Art. 42 Abs. 1 AuG in Betracht fallen. Die Frage, ob ein Anspruch nach Art. 43
oder 42 AuG tatsächlich besteht, ist keine Eintretensfrage, sondern bildet
Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und
100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG)
ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
Für die Verfassungsbeschwerde bleibt folglich kein Raum, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig bzw. willkürlich festgestellt. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern dies
der Fall sein sollte. Es genügt nicht, wenn der Betroffene eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung einfach behauptet; er hat argumentativ darzutun und zu
belegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unhaltbar wäre
(vgl. Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 1.2). Mangels substanziierter
Sachverhaltsrüge ist somit in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen der
Vorinstanz abzustellen.

3.
Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer das Erlöschen seiner
Niederlassungsbewilligung nicht mehr in Frage. Damit steht nur noch die
Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion.

3.1. Der aus Art. 43 Abs. 1 AuG resultierende Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund
setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie "zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 62 lit. b AuG in der
bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung).
Nichts anderes gilt im Übrigen für Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 Abs. 1
AuG, die gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG bei Vorliegen von Widerrufsgründen
nach Art. 63 AuG erlöschen, wobei letztere Bestimmung auf Art. 62 lit. b AuG
verweist. Als längerfristig im Sinne dieser Bestimmung gilt eine
Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (vgl. BGE 139 I 145 E.
2.1 S. 147).
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten hat der
Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gesetzt,
was dieser nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, die Massnahme sei
unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK und Art. 96 AuG.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, bleibt zu prüfen, ob die betreffende Massnahme im
Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig ist.
Dabei sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die
rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur Interessenabwägung, die in
solchen Fällen vorzunehmen ist, zutreffend wiedergegeben; es kann darauf
verwiesen werden (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).

3.2. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2011
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Er
hatte gemeinsam mit einem Angestellten einer türkischen Bank den Plan
entwickelt, eine grössere Menge an Kreditkarten herzustellen, mit denen sie
ausserhalb der Türkei Geld an Bankautomaten abheben wollten. Nachdem er die
Einreise seines Kumpanen in die Schweiz organisiert hatte, tätigten beide im
September 2001 mit den gefälschten Kreditkarten Geldbezüge zum Schaden der
türkischen Bank. Um mit dem Abheben des Geldes schneller voranzukommen, zog der
Beschwerdeführer weitere Personen hinzu, welche nach entsprechender Instruktion
und gegen Provision Geldbezüge vornahmen. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer
Geldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 816'000.-- zur Last gelegt. Angesichts
seines massgeblichen Tatbeitrags, des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit
(grenzüberschreitend, Anstiftung weiterer Personen), welche aus reiner
Profitgier erfolgte, und der Tatsache, dass er sogar seine Frau in seine
Machenschaften einbezogen hatte, stufte das Kantonsgericht sein Verschulden als
sehr schwer ein.
Zwar trifft zu, dass das migrationsrechtliche Verschulden dadurch relativiert
wird, dass die der verfahrensauslösenden Verurteilung zugrundeliegende Straftat
im Jahr 2001 begangen wurde und somit schon über 15 Jahre zurückliegt.
Allerdings ist auch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in den
darauffolgenden Jahren nicht durchgehend wohlverhalten hat. So wurde er im Jahr
2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Aufgrund dieser
Verurteilung verwarnte ihn das Migrationsamt im Februar 2010, wobei ihm für den
Fall erneuter Straffälligkeit schwerer wiegende ausländerrechtliche
Konsequenzen in Aussicht gestellt wurden. Trotz dieser Verwarnung kam es zu
einer weiteren Verurteilung: Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 wurde er
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- verurteilt, nachdem anlässlich einer
Hausdurchsuchung am 2. September 2015 bei ihm eine Faustfeuerwaffe mit Munition
gefunden worden war. In Anbetracht dieser Ereignisse ist nachvollziehbar, wenn
die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Mühe
bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, und daher ein nicht
unerhebliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht.

3.3. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers kann
nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h.
wenn schwerwiegende Umstände gegen die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung sprechen würden. Zu prüfen bleiben in diesem
Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

3.3.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 25 Jahren erstmals in die Schweiz
eingereist. Seit 1996 hat er mit Ausnahme der Jahre 2011 und 2012 praktisch
ununterbrochen in der Schweiz gelebt. Aufgrund dieser langen Anwesenheit trifft
ihn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zweifellos hart. Allerdings
weist er trotz seines langjährigen Aufenthaltes keine in jeder Hinsicht
erfolgreiche Integration auf. Zwar hat er seit 2001 keine schweren Straftaten
mehr begangen. Negativ fällt jedoch ins Gewicht, dass sein Verhalten auch nach
der im Februar 2010 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung zu Klagen
Anlass gab, wurde doch im September 2015 bei ihm eine Waffe sichergestellt, was
erneut zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führte. Seine wirtschaftliche
Integration muss als durchzogen bezeichnet werden. Zwar war er in der
Vergangenheit im Hotel- und Gastronomiegewerbe sowie als Taxifahrer tätig.
Jedoch musste er vorübergehend auch von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Gemäss Feststellungen der Vorinstanz lagen im Juli 2014 Betreibungen in Höhe
von rund Fr. 20'000.- sowie ein Verlustschein im Betrag von Fr. 3'791.95 gegen
ihn vor. Zu seinen Gunsten spricht, dass er offenbar seit drei Jahren einer
festen Erwerbstätigkeit in einer Bäckerei nachgeht.
Die Verbindung zu seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer nicht abgebrochen.
Er wurde in der Türkei sozialisiert, spricht die dortige Sprache und hat dort
im Jahr 2012 seine zweite Ehefrau geheiratet. Seine Eltern und sechs seiner
Geschwister, zu welchen der Beschwerdeführer einen guten Kontakt unterhält,
sowie viele weitere Verwandte von ihm leben in der Türkei. Auch beruflich wird
es ihm möglich sein, dort wieder Fuss zu fassen. Seine aktuelle Tätigkeit ist
nicht an die Schweiz gebunden und die hier gesammelte Berufserfahrung wird ihm
im Heimatland von Nutzen sein. Zudem hat er in der Türkei eine Ausbildung als
Reiseleiter und im Hotelfach absolviert. Insgesamt stehen seiner erneuten
Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.

3.3.2. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt zu keinem anderen
Ergebnis. Der Beschwerdeführer lebt in intakter Familiengemeinschaft mit seiner
zweiten Ehefrau und der im Jahr 2014 geborenen gemeinsamen Tochter. Die heute
27-jährige eingebürgerte Ehegattin des Beschwerdeführers stammt wie er selbst
aus der Türkei und die gemeinsame Tochter befindet sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Umstände, welche es für die Ehefrau und die Tochter
als unzumutbar erscheinen liessen, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu
folgen, werden nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Darüber
hinaus konnte die Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung (2012) nicht damit
rechnen, ihr Eheleben mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz verbringen zu
können, nachdem dieser 2011 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden war.
Anders verhält es sich in Bezug auf die heute 16jährige Tochter des
Beschwerdeführers aus erster Ehe. Diese lebt mit ihrer Mutter zusammen in
U.________ und wird dem Beschwerdeführer wohl kaum ins Heimatland folgen. Zu
beachten ist jedoch, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis der nicht
sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem
Kind von vornherein nur im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen
kann. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde
Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn
das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden
kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind
besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen
Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges
Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog.
"tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz ging von einer engen affektiven Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner älteren Tochter aus. Auch in wirtschaftlicher
Hinsicht besteht eine enge Beziehung, da der Beschwerdeführer mindestens seit
Januar 2014 seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Allerdings hat die
Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens
aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht
erfüllt ist. Im Übrigen ist ihm zumutbar, die Beziehung zu seiner Tochter, die
in zwei Jahren volljährig ist, über die modernen Kommunikationsmittel zu
pflegen und sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her
auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus-
bzw. umzugestalten sind.

3.4. In Anbetracht aller Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich insgesamt als verhältnismässig.

3.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben darin erblickt, dass ihm die Niederlassungsbewilligung
2001, 2005 und 2010 "erteilt bzw. verlängert" wurde und er folglich nicht davon
habe ausgehen können, dass ihm die Delikte von 2001 erst im Jahr 2015
vorgeworfen würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde
für die im Jahr 2001 begangenen Delikte erst im Jahr 2011 rechtskräftig
verurteilt. Daher bestand für die Migrationsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt
kein Anlass, die (inzwischen erloschene) Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers zu widerrufen bzw. die Kontrollfrist nicht zu verlängern.
Dass sie die Verurteilung jedoch im Rahmen eines neuen Gesuchs um
Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt hat, ist mit Blick auf Art. 51 AuG nicht
zu beanstanden und verstösst in keiner Weise gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben.

3.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass strafrechtliche Verurteilungen die
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglichen. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C_714/
2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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