Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1058/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1058/2016

Urteil vom 5. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Staatssteuern und Direkte Bundessteuer 2000 - 2010, Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. November 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ reichte in den Jahren 2000-2009 keine Steuererklärungen ein und
wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft jeweils
nach Ermessen veranlagt. Am 5. Februar 2015 beantragte er bei der
Steuerverwaltung die Revision der Veranlagungen für die Steuerperioden
2000-2010. Mit Entscheid vom 14. April 2015 wies die Steuerverwaltung dieses
Begehren ab. A.________ ergriff hiegegen sämtliche ihm zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel. In zweiter Instanz beantragte er beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft die Aufhebung eines abschlägigen Entscheides des Steuer- und
Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. November 2015 und
stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts dieses
Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Auch hiegegen ergriff
A.________ erfolglos kantonale und eidgenössische Rechtsmittel: Mit Urteil
2F_24/2016 vom 5. Dezember 2016 zog das Bundesgericht zwar einen zuvor
gefällten Nichteintretensentscheid vom 28. Oktober 2016 (2C_981+982/2016) in
Revison, indessen wies es die Beschwerde (n) von A.________ vom 9. August 2016
gegen die ihm kantonal letztinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege
(Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2016) mit dem genannten
Revisionsurteil ab.

2. 
In der Zwischenzeit hatte das Kantonsgericht A.________ mit Verfügung vom 7.
November 2016 aufgefordert, in den Verfahren betreffend Revision der
Staatssteuern und der direkten Bundessteuer bis zum 21. November 2016 einen
Kostenvorschuss von je Fr. 1'400.-- einzuzahlen, unter Hinweis darauf, dass das
Gericht das Verfahren als gegenstandslos abschreiben werde, sofern die
Kostenvorschüsse bis zum genannten Termin nicht geleistet würden. Hiegegen
erhob A.________ am 14. November 2016 beim Kantonsgericht erneut "Einsprache",
welche Eingabe das Kantonsgericht - mangels kantonaler
Rechtsmittelmöglichkeiten - zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weiterleitete.
Von Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.

3. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen
- wie hier - zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein
Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb die Beschwerde ans
Bundesgericht offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung
verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S.
202 ff.; Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE
135 III 603 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer
gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (Urteil 4A_680/ 2011 vom 2. Dezember
2011 E. 1). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der
angefochtenen Verfügung angedroht, im Falle des Nichtleistens der
Kostenvorschüsse würde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und
dieser beruft sich auf Mittellosigkeit. Auf seine Beschwerde ist daher
einzutreten.

4. 
Indessen ist sie offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG
zu erledigen: Der Beschwerdeführer begründet die Anfechtung der Verfügung vom
7. November 2016 einzig damit, er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu
bezahlen; dies weil er zurzeit von der Sozialhilfebehörde unterstützt werde und
auf unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei. Weitere Mängel der
angefochtenen Verfügung macht er nicht geltend. Wie ihm aus den Vorverfahren
bekannt sein muss, ist Bedürftigkeit jedoch nur die eine von zwei kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; zusätzlich
wird verlangt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein darf (vgl. statt
vieler BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 478).
Nachdem feststeht, dass die kantonalen Instanzen das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren zu Recht abgewiesen haben (zit. Urteil 2F_24
/2016), ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht vom Beschwerdeführer
- in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (vgl. § 20 Abs. 5 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
[VPO]) - nicht hätte Kostenvorschüsse einverlangen dürfen unter gleichzeitiger
Androhung, dass das Verfahren bei deren nicht rechtzeitiger Leistung
abgeschrieben werde.

5. 
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 65/
66 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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