Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1057/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1057/2016

Urteil vom 21. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. November 2016.

Erwägungen:

1. 
Der aus Montenegro stammende, 1973 geborene A.________, verheiratet mit der
Schweizer Bürgerin B.________, die auch über die italienische
Staatsbürgerschaft verfügen soll, hatte nach der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2012 vom 10.
Juli 2012 und 2F_15/2012 vom 23. August 2012) die Schweiz zu verlassen. In der
Folge wurde gegen ihn ein unbefristetes, ab 27. Oktober 2012 wirksames
Einreiseverbot verhängt, welches er verschiedentlich missachtete. So wurde er
am 24. Juni 2015, 5. November 2015, 9. Februar 2016 und 22. Juni 2016 je per
Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft. Nach erneuter Einreise am 3. September
2016 wurde er zunächst zwecks Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert.
Das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, des Kantons Bern
verfügte am 16. September 2016 seine Wegweisung.
Am 18. Oktober 2016 wurde gegen A.________ Ausschaffungshaft angeordnet. Mit
Entscheid vom 19. Oktober 2016 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Bern die Haft für zwei Monate, d.h. bis zum 16. Dezember 2016. Die
gegen diesen Haftgenehmigungsentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 4.
November 2016 ab.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 erheben A.________ und B.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts.

2. 
A.________ ist zur Beschwerde legitimiert. Damit und auch darum, weil ein
anderer Nichteintretensgrund vorliegt, erübrigt sich zu prüfen, ob dies auch
für seine Ehefrau gilt, was zweifelhaft erscheint (s. insbesondere Art. 89 Abs.
1 lit. a BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht erläutert die rechtlichen Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft. Es überprüft anhand der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers umfassend, wie es sich im konkreten Fall damit verhält, und
bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen (Wegweisung, deren Vollzug zu sichern
ist, Haftgrund [hier Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG], Verhältnismässigkeit, Fehlen von Haftbeendigungsgründen).
Dabei stellt es namentlich klar, dass die Rechtmässigkeit der Wegweisung, um
deren Vollzug es geht, grundsätzlich (und insbesondere hier) nicht Gegenstand
des Haftprüfungsverfahrens bildet. Zu diesen Erwägungen lässt sich der
Beschwerdeschrift nichts Gezieltes entnehmen; Ausführungen zur Frage der
Landesanwesenheit des Beschwerdeführers sind nicht zu hören.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Beizufügen ist,
dass die Akten nicht erkennen lassen, inwiefern sich die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang nach Massgabe von
Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern
aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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