Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1055/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1055/2016

Urteil vom 21. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 5. April 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der 1975 geborenen brasilianischen
Staatsangehörigen A.________. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Juni 2016 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Betroffene
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sie am 19.
Juli 2016 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.-- innert 20
Tagen aufforderte, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls nicht auf die
Beschwerde eingetreten werde. Die Hälfte des Vorschusses (Fr. 1'030.--) wurde
fristgerecht geleistet. Das Gericht bewilligte ihr in der Folge die
Ratenzahlung und setzte eine Frist bis 30. September 2016 an, um die zweite
Rate zu bezahlen. Da die zweite Rate innert dieser Frist nicht geleistet wurde,
trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. Oktober
2016 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat A.________ am 16. November 2016
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der
angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend auf kantonalem
Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende
Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und
Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Eine diesen Anforderungen
genügende Rechtsschrift muss innert der Beschwerdefrist eingereicht werden.

2.2. Die angefochtene Verfügung beruht auf dem Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG). § 15 Abs. 2 lit. b VRG
sieht vor, dass ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst
nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten
werden kann, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten
schuldet. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, tritt das
Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel durch Entscheid des Einzelrichters
nicht ein (§ 38 Abs. 1 lit. a VRG.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, vor Erlass der Nichteintretensverfügung
hätte ihr eine Nachfrist für die Bezahlung der zweiten Rate angesetzt werden
müssen. Aus welcher Norm des grundsätzlich einschlägigen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes sich dies ergebe, zeigt die Beschwerdeführerin
nicht auf. Sie erwähnt zwar § 71 VRG, wonach unter anderem die Vorschriften der
ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen
sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG
sinngemäss Anwendung finden. Sie erwähnt dazu Art. 101 Abs. 3 ZGB (richtig
wohl: ZPO), wonach Nichteintreten wegen Nichtleistung des Vorschusses "innert
einer Nachfrist" erfolgt. (Nicht nachvollziehbar ist, was sich aus Art. 412 ZGB
für den vorliegenden Rechtsstreit ableiten liesse.) Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführerin mit der nachträglichen Einräumung einer Zahlungsfrist für
eine zweite Rate eine Nachfrist angesetzt worden ist, zeigt sie nicht auf,
inwiefern § 71 VRG unter dem Aspekt verfassungsmässiger Rechte das
Verwaltungsgericht verpflichtet hätte, bei der Anwendung der für sich klaren
Norm von § 15 Abs. 2 VRG ergänzend bzw. "sinngemäss" die ZPO heranzuziehen.
Inwiefern sich sodann aus Art. 29 Abs. 1 oder Abs. 3 BV die Notwendigkeit einer
Nachfrist ergebe (s. dazu etwa Urteil 2C_509/ 2010 vom 4. November 2010, in:
StR 66/2011 S. 66), wird nicht substanziert dargelegt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine hinreichende Begründung
nicht mehr nachgereicht werden kann (das Stellen eines Sistierungsgesuchs
vermag den Lauf der Beschwerdefrist nicht zu hemmen), erübrigte es sich, dem im
Hinblick auf ein kantonales Fristwiederherstellungsgesuch gestellten Gesuch um
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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