Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1050/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1050/2016       

Urteil vom 10. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 5. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1976) ist brasilianischer Staatsangehöriger. Am 18. August
2000 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________, worauf das Migrationsamt
des Kantons Zürich ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Gattin erteilte. Am 1. Mai 2003 ging aus der Beziehung der gemeinsame Sohn
C.________ hervor. Dieser verfügt über die schweizerische Staatsbürgerschaft.
Am 15. Januar 2004 trennte sich das Ehepaar A.B.________, wobei für C.________
eine Beistandschaft begründet wurde. Das Bezirksgericht Winterthur schied die
Ehe am 4. Mai 2007; gleichzeitig stellte es den Sohn C.________ unter die
elterliche Sorge der Mutter und räumte A.________ ein gerichtsübliches
Besuchsrecht ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlängerte trotz der
Scheidung die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wiederholt - letztmals bis
zum 31. Januar 2015.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 21. August 2015 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich ein weiteres Gesuch von A.________ ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; gleichzeitig hielt es ihn an, das Land zu verlassen. Das Amt
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Vater-Kind-Beziehung "in affektiver Hinsicht nicht von besonders überwiegender
Intensität" sei und keine wirtschaftlich enge Beziehung zwischen dem Vater und
dem Sohn bestehe, da praktisch sämtliche Unterhaltszahlungen von der
öffentlichen Hand bevorschusst werden müssten. Im Übrigen sei A.________ in der
Schweiz wiederholt fürsorgeabhängig geworden und habe er sich hier zudem
strafbar gemacht; in diesem Zusammenhang sei er am 28. Februar 2007
dementsprechend auch ausländerrechtlich verwarnt worden. Da A.________
geschieden sei und keine enge Beziehung zu seinem Sohn pflege, sprächen keine
familiären Gründe dafür, ihm im Rahmen einer Ermessens- oder
Härtefallbewilligung den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

B.b. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben am 31. Mai 2016
und 5. Oktober 2016 ohne Erfolg: Die Sicherheitsdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gingen im Gegensatz zum Migrationsamt
zwar davon aus, dass A.________ einen regelmässigen und reibungslosen Kontakt
mit seinem Sohn pflege, und von einer "hinreichend engen affektiven Beziehung
zwischen Vater und Sohn auszugehen" sei. Beide Rechtsmittelinstanzen schlossen
sich indessen der Auffassung des Migrationsamts an, dass er wirtschaftlich für
seinen Sohn nicht aufgekommen sei und sein Verhalten wegen der wiederholten
Fürsorgeabhängigkeit bzw. der strafrechtlichen Vergehen die Voraussetzungen
nicht erfülle, um den (beschränkten) persönlichen Umgang mit seinem Sohn
gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben zu können.
A.________ sei wirtschaftlich wie sozial wenig integriert; es sei ihm zumutbar,
seine Beziehung zu C.________ - allenfalls unter geeigneter Anpassung der
zivilrechtlichen Kontaktregelung - von der Heimat aus zu pflegen.

C. 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016 aufzuheben. Er macht geltend, die
kantonalen Behörden hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; in
der Sache selber behauptet er, die Voraussetzungen für einen nachehelichen
Härtefall zu erfüllen. Er könne heute für sich selber sorgen; seine Situation
habe sich über die Jahre hinweg verbessert. Während seiner Anwesenheit in der
Schweiz sei er "mehrheitlich" erwerbstätig gewesen. Für Mitte Februar/anfangs
März 2017 stehe ihm eine Vollzeitstelle in Aussicht. Entgegen den Ausführungen
der kantonalen Instanzen müsse er als gut integriert gelten; er spreche Deutsch
und habe hier, nach 16 Jahren im Land, sein soziales Beziehungsnetz aufgebaut.
Die ihm vorgehaltene Sozialabhängigkeit und seine Straftaten lägen Jahre zurück
und seien heute nicht mehr von Bedeutung. Die Interessen des Sohnes, die
Beziehungen zu seiner Mutter und zu seinem Vater hier leben zu können, müssten
stärker berücksichtigt werden, als dies die Vorinstanz getan habe. Seine
privaten Interessen hier verbleiben zu können, überwögen die öffentlichen, um
den mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Eingriff in seinen
Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens zu rechtfertigen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen, bzw.
beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) hat davon abgesehen, sich zur Beschwerde zu äussern. A.________ hat an
seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) sowie auf den Anspruch auf
Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV
sowie Art. 8 EMRK), sodass seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist (vgl. Art. 82 lit. a BGG). Ob die jeweiligen
Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, bildet keine Frage des Eintretens,
sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S.
315 f.). Auf die frist- und (im Wesentlichen: vgl. die E. 2.2) formgerecht
eingereichte Eingabe des durch den angefochtenen Endentscheid in seinen
Interessen betroffenen Beschwerdeführers ist unter den nachstehenden
Präzisierungen einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1
lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100
Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2.

1.2.1. Ob und wieweit die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Bewilligung hätten erteilen dürfen
oder müssen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG [allgemeiner Härtefall]; E. 5 des
angefochtenen Entscheids), kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine
Zuständigkeit auf  Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Unzulässig ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, seine Situation sei zu Unrecht nicht als
allgemeiner Härtefall behandelt worden (Art. 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33
AuG). Bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung geht es um einen
kantonalen Ermessensentscheid im Rahmen von Art. 96 AuG (vgl. MARC SPESCHA, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 und 5 zu Art. 83
BGG). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt weder aus dem Willkürverbot, dem
Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableiten lässt,
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
entsprechende kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide nicht zur
Verfügung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308;
134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen hinsichtlich
verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer
formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der
Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c
S. 312 f.; 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 137 II 305 E. 2 und 4). Die entsprechenden
formellen Rügen werden im Folgenden im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung von
Art. 50 AuG geprüft (vgl. unten E. 3).

1.3. Auf die Eingabe ist nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer
implizit den mit der Beendigung des Aufenthalts als gesetzliche Folge (vgl.
Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid infrage stellt
(Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Frage der Auslegung von Art. 50
AuG; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich sind im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen nur Rügen einer Verletzung
besonderer verfassungsmässiger Rechte zulässig. Der Beschwerdeführer erläutert
nicht, dass und inwiefern bei einem Vollzug seiner Wegweisung solche
beeinträchtigt würden (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Da sich nach der
bundesgerichtlichen Praxis ein wichtiger persönlicher Grund, der einen weiteren
Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft "erforderlich" macht, aus
allen mit der gescheiterten Ehe verbundenen Umständen und Aspekten im In- und
im Ausland ergeben kann, bilden die Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit
seiner Rückkehr nach Brasilien Teil der Prüfung der Rechtmässigkeit des
Bewilligungsentscheids (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. [Verlust des
Flüchtlingsstatus in Drittstaat]; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E.
1.4 [Suizidgefahr]).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diesen - soweit
entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend, in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz, dartun, dass und
inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist,
bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit
unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen
Tatsachen bildet eine Verletzung der anzuwendenden materiellen Regelung (BGE
136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Neue Tatsachen und Beweismittel
können im bundesgerichtlichen Verfahren schliesslich nur insoweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG: Verbot echter Noven; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/ 2014
vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nur teilweise: Der Beschwerdeführer fasst zwar jeweils die Ausführungen der
Vorinstanz zusammen, unterlässt es aber in einzelnen Punkten begründet
darzulegen,  inwiefern diese Verfassungsrecht verletzt bzw. den Sachverhalt 
offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu
seinen Einwänden teilweise nur am Rande sach- und verfassungsbezogen
auseinander; seine Rechtsschrift beschränkt sich in einzelnen Passagen - ohne
konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen - auf eine rein
appellatorische Bekräftigung seines Standpunkts. Er stellt in diesem
Zusammenhang lediglich seine Einschätzungen und Wertungen denjenigen im
angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, dass und weshalb die
jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz dazu bundesrechtswidrig wären. Der
rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie
ihn das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. unten E. 3.3); auf die
lediglich appellatorisch gerügten Punkte wird nicht weiter eingegangen.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den in Aussicht stehenden
Arbeitsvertrag ab Februar/März 2017 und eine bevorstehende Fussoperation beruft
bzw. ein Schreiben der früheren Gattin vom 7. November 2016 zu den Akten gibt,
können diese Elemente im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt
werden: Es handelt sich dabei um unzulässige echte Noven. Es wäre am
Beschwerdeführer gewesen, die entsprechenden Elemente rechtzeitig in die
kantonalen Verfahren einzubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil des
Bundesgerichts 2C_27/2016 E. 2.3.5; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Behörden hätten seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV); sie seien ihren Prüfungs-
und Begründungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 50 AuG
(Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft) nicht nachgekommen. Die
Kritik ist unberechtigt: Die kantonalen Instanzen liessen die Frage offen, ob
der Beschwerdeführer sich auf Art. 50 AuG berufen kann, nachdem diese
Bestimmung erst am 1. Januar 2008, d.h. fast vier Jahre nach der Trennung der
Ehegemeinschaft, in Kraft getreten ist. Sie verneinten nicht die Anwendbarkeit
der Norm als solcher, sondern den Umstand, dass der Beschwerdeführer die
entsprechenden materiellen Voraussetzungen erfüllt. Dies geht klar sowohl aus
dem Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion (dort E. 4:
Auslegung von Art. 50 AuG im Lichte von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) wie jenem
des Verwaltungsgerichts (dort E. 3) hervor; die kantonalen Behörden befanden,
dass der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG gelten könne. Auch wenn sie die entsprechenden Aspekte
(berufliche, soziale, sprachliche Integration usw.) jeweils gleichzeitig mit
der Frage der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme als Eingriff in
sein Privat- und Familienleben geprüft haben, legten sie doch unzweideutig dar,
dass und weshalb sie die Integration des Beschwerdeführers nicht als
"erfolgreich" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beurteilten
(Fürsorgeabhängigkeit, Strafbarkeit, unregelmässige punktuelle berufliche
Aktivitäten, schwankende Intensität der affektiven Beziehungen zum Sohn;
ausstehende Unterhaltsbeiträge usw.). Ob sie dies zu Recht taten, ist keine
Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern eine solche von dessen
rechtlicher Würdigung.

3.2. Richtig ist, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich sich in seiner
Verfügung zusätzlich auf Art. 62 lit. d AuG berufen hat (Widerruf einer
Bewilligung wegen Missachtung einer mit dieser verbundenen Auflage [gelebte
enge Beziehung zum Sohn]). Die Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind hierauf nicht
bzw. nicht vertieft eingegangen. Dies war aber auch nicht erforderlich: Die
entsprechenden Ausführungen erwiesen sich nicht als entscheidrelevant, nachdem
es nicht um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um deren
Nichtverlängerung trotz eines allfälligen Anspruchs auf deren Erteilung ging.
Verfahrensgegenstand bildete die Frage, ob und inwiefern die Behörden gehalten
waren, im Rahmen eines innerstaatlichen oder völkerrechtlichen
Bewilligungsanspruchs das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers zu
verlängern. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dessen Einwänden
auseinandergesetzt, soweit sie geeignet waren, seine Beurteilung zu
beeinflussen; dem Beschwerdeführer war es gestützt hierauf ohne Weiteres
möglich, den entsprechenden Entscheid sachgerecht anzufechten. Nach der Praxis
ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken und muss einzig wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen
sie sich hat leiten lassen bzw. auf die sich ihr Entscheid stützt, was das
Verwaltungsgericht getan hat (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit
Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor, wenn die Vorinstanz auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie, ohne in Willkür zu verfallen, in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre
Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst
würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom
29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8
E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt
nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt,
begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

3.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und in
Abweichung von seinen Darlegungen offensichtlich falsch bzw. unvollständig
festgestellt. Zu Unrecht: Die kantonalen Vorinstanzen haben die vom
Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Nachbarn und Bekannten sowie die
positiven Arbeitszeugnisse zur Kenntnis genommen, diesen jedoch aufgrund deren
teilweise identischer Formulierung bzw. der nur punktuellen, oft nur einige
wenige Monate dauernden beruflichen Aktivitäten bloss einen beschränkten
Beweiswert beigelegt. Der Beschwerdeführer hat zwar immer wieder behauptet,
sozial wie beruflich und sprachlich voll integriert zu sein, doch reichte er im
Rahmen seiner Mitwirkungspflichten keine Unterlagen ein, welche die Vorinstanz
von Verfassung wegen verpflichtet hätten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Es
wäre an ihm gewesen, seine Behauptungen so zu belegen, dass die Qualität seiner
sozialen Verankerung geeignet erschien, die aktenkundig hiervon abweichenden
Indizien (Sozialhilfeabhängigkeit, nur punktuelle Arbeiten, Straffälligkeit
usw.) - wenigstens ansatzweise - glaubwürdig infrage zu stellen; nur in diesem
Fall hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne Verletzung des Willkürverbots (in
antizipierter Beweiswürdigung) auf weitere Abklärungen verzichten können.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ist von seiner Gattin seit Jahren geschieden; er kann
sich deshalb für seinen Bewilligungsanspruch nicht mehr auf Art. 42 AuG
(Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern) bzw. auf Art. 13 Abs. 1 BV
oder Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen - dasselbe gilt im
Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf den Schutz seines Privatlebens bzw.
des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben: Aus dem Schutz
des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land praxisgemäss nur
unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen nach den bundesgerichtlichen Vorgaben hierfür
nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale
Verwurzelung hinausgehende private Bindungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_822/2016 vom 31.
Januar 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). An solchen fehlt es im vorliegenden
Fall: Der Beschwerdeführer hat sich beruflich während Jahren zeitlich wie
umfangmässig (Deckung der Lebenshaltungskosten) nur sehr beschränkt bewährt;
unbestrittenermassen musste er bis ins Jahr 2008 regelmässig mit
Sozialhilfegeldern unterstützt werden (vgl. die Urteile 2C_725/ 2014 vom 23.
Januar 2015 E. 3.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in:
BGE 140 II 129; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.). Er hat
sich in sozialer wie beruflicher Hinsicht zwar darum bemüht, in der Schweiz
Fuss zu fassen; seine Integration kann - gestützt auf den für das Bundesgericht
verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.2)
- indessen lediglich als allenfalls knapp dem entsprechend gelten, was von ihm
im Hinblick auf die Dauer seines ehelichen Zusammenlebens (vom 18. August 2000
bis zum 15. Januar 2004) und seines Aufenthalts in der Schweiz als Minimum
erwartet werden durfte.

4.2. Die bundesgerichtliche Praxis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach unabhängig davon,
ob ein Familienleben im klassischen Sinn vorliegt, eine aufenthaltsbeendende
Massnahme gegen eine eingewanderte Person, die einen  sicheren Platz in der
Gemeinschaft gefunden hat, deren Recht auf Achtung des Privatlebens berührt.
Entscheidend ist dabei wiederum der Grad der tatsächlich erreichten Integration
im Zuwanderungsstaat; diese ist vorliegend knapp durchschnittlich; dem
Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund denn trotz seiner langen Anwesenheit
nie die Niederlassungsbewilligung erteilt (vgl. ZÜND/HUGI YAR,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere
unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1. ff. N.
14 mit Hinweisen).

5.

5.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG) aus
nicht FZA-Staaten haben - unter Vorbehalt des Bestehens von Erlöschensgründen
(Art. 51 Abs. 2 AuG) und der Einhaltung der Nachzugsfristen (Art. 47 AuG) -
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit
sie mit diesen zusammenwohnen oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft - ein
wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens
bzw. definitiven Scheiterns der Ehe (vgl. Art. 140 II 129 ff.) besteht der
Bewilligungsanspruch fort, wenn kumulativ das Zusammenleben mindestens drei
Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3,
345 E. 4; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119) oder wichtige persönliche Gründe geltend
gemacht werden können, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz
"erforderlich" erscheinen lassen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E.
3 S. 232 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). Das Bundesgericht hat einerseits
erkannt, dass ein einmal erloschener Anspruch nach Art. 50 AuG nicht Jahre
später wieder aufleben kann, wenn der ursprünglich vom Ehepartner abgeleitete
Bewilligungsanspruch untergegangen ist, weil es am Zusammenwohnen fehlt und
keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben geltend gemacht werden können
(vgl. die Urteile 2C_365/ 2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5; 2C_590/2010 vom 29.
November 2010 E. 2.5.3 und 2C_193/2012 vom 2. März 2012 E. 2); andererseits hat
es festgehalten, dass der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind (je nach den Umständen) geeignet sein
kann, einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land zu bilden (Art. 50 Abs. 1 lit.
b AuG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292;
138 II 229 E. 3.1). Dabei ist - so die Praxis - jeweils die  Gesamtsituation zu
würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) bzw.
konventionskonform anzuwenden (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1
mit Hinweisen). Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht im Rahmen
seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit als jener aus Art.
13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK und überschneidet sich teilweise mit diesen (BGE
2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 4; Urteile 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013
E. 4.1 und 2C_173/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4). Bei der Interessenabwägung ist
dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen,
in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können
(EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 27/
28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their
considerations and attach crucial weight to it"). Nach Art. 9 KRK (SR 0.107)
achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden
Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies
nicht seinem Wohl widerspricht. Gemäss Art. 18 KRK bemühen sich die
Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften darum, den Grundsatz sicherzustellen,
dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich sind; hieraus lässt sich zwar keine Verpflichtung ableiten, im
nationalen Recht ein gemeinsames Sorgerecht für getrennt lebende Elternteile
oder die Möglichkeit einer alternierenden Betreuung vorzusehen, doch ist der
entsprechende Aspekt jeweils auslegungsweise bzw. bei der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung mitzuberücksichtigen. Die Kinderrechtskonvention und der
Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) verschaffen für
sich keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (vgl. Urteile 2C_648/2014
vom 6. Juli 2015 E. 2 u. 3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3; 2C_851/2014 vom
24. April 2015 E. 4; 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.2; BGE 140 I 145 ff.;
139 I 315 ff.). Beim Kindeswohl handelt es sich ausländerrechtlich um ein in
der Interessenabwägung zu berücksichtigendes Element unter anderen (öffentliche
Sicherheit und Ordnung, Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik
usw.), wobei ihm in der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
jedoch ein zusehends grösseres Gewicht beigemessen wird (vgl. BGE 2C_27/2016
vom 17. November 2016 E. 5.5.1 und 5.5.4; 139 I 315 E. 2.4 S. 321; Urteile
2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2; 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.1
mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer lebte vom 27. Mai 2000 bis zum 15. Januar 2004 mit
seiner Gattin und mit seinem Mitte 2003 geborenen Sohn damit rund sechs Monate
zusammen, bevor die Ehegemeinschaft im Januar 2004 aufgelöst und die Ehe am 4.
Mai 2007 geschieden wurde. Damals bestand die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG noch nicht, weshalb auch kein entsprechender Anspruch gestützt auf das
innerstaatliche Recht "fort"dauern konnte, auch wenn die kantonalen Behörden in
der Folge während Jahren die Bewilligung des Beschwerdeführers ermessensweise
jeweils erneuerten. Würde angenommen, der Anspruch nach Art. 50 AuG sei nach
der Scheidung am 1. Januar 2008 entstanden, durfte die Vorinstanz ohne
Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht als
"erfolgreich" integriert gelten konnte. Bei der Prüfung der
Integrationskriterien verfügen die zuständigen kantonalen Behörden über einen
gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG sowie das Urteil 2C_64/
2014 vom 27. Januar 2015 E. 3 mit Hinweisen; bestätigt im Urteil 2C_1125/2014
vom 9. September 2015 E. 3.2.1). Diesen haben sie hier nicht überschritten:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht von einer erfolgreichen
Integration gesprochen werden, wenn die ausländische Person nicht ein
Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches die Kosten ihrer Lebenshaltung zu
decken vermag, und sie während einer substanziellen Dauer Sozialleistungen
beziehen musste (vgl. das Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt wurde der
Beschwerdeführer zwischen November 2000 und Februar 2008 mit rund Fr. 50'000.--
von der öffentlichen Hand unterstützt. Am 3. April 2000 ist er wegen
Sachbeschädigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen, am 7. April
2004 zu einer solchen von 14 Tagen wegen mehrfacher Drohung sowie Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage und am 17. Oktober 2006 zu einer Busse von Fr. 300.--
wiederum wegen Sachbeschädigung verurteilt worden; das Migrationsamt des
Kantons Zürich verwarnte ihn hierauf am 28. Februar 2007 und stellte ihm für
den Fall weiterer Klagen schwerwiegendere Sanktionen in Aussicht. Mit
Strafbefehl vom 5. November 2015 wurde der Beschwerdeführer mit einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--
wegen Pfändungsbetrugs und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren
bestraft. Beruflich bemühte er sich zwar regelmässig um Arbeit, doch waren
seine Anstellungen jeweils zeitlich - teilweise auf wenige Monate - beschränkt;
es gelang ihm nie, auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig mit einer
existenzsichernden Arbeitstätigkeit Fuss zu fassen. Soweit er auf ein künftig
in Aussicht stehendes dauerndes Anstellungsverhältnis verweist, kann diesem als
unzulässiges Novum - wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.2) - keine Rechnung
getragen werden.

6.

6.1. Das Verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) und das
Konventionsrecht (Art. 8 EMRK) gebieten praxisgemäss, die individuellen
Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die
öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn
zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt, was hier gestützt auf die schweizerische
Staatsbürgerschaft des Sohns der Fall ist (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1;
122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; Urteil 2C_1142/2012 vom 14.
März 2013 E. 3.4). Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang
(Besuchsrecht) ist nach der Praxis (1) eine in affektiver Hinsicht zumindest
normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge
Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen
mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden könnte; und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz
bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat (BGE 2C_27/2016 vom 17. November
2016 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3).

6.2. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder
anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit
verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür
ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das
Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des
Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff.
1 EMRK) genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über
Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend gelebt werden kann;
gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen
Vorgaben anzupassen (BGE 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.3; BGE 142 II 35
E. 6.1 und 6.2 S. 46 ff.; 140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319 ff.;
Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3). Ausländerrechtlich sind
grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum
Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz des Bundesgerichts
bestehen und  tatsächlich gelebt werden (Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012
E. 4.1.4 mit Hinweisen); allfällige spätere zivilrechtliche Anpassungen des
Sorge- bzw. Betreuungsrechts sind bewilligungsrechtlich nötigenfalls
wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen
und zu prüfen. Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen
Bestimmungen sehen im Scheidungsfall heute die gemeinsame elterliche Sorge als
Regel vor; massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt
jedoch - wie bisher - der Umfang des persönlichen Kontakts, d.h. die 
tatsächlich gelebte Tiefe der Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher
Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der
Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht (vgl.
BGE 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.5.4 mit Hinweisen).

6.3. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein mit der Mutter geteiltes
Sorgerecht, noch nimmt er hauptsächlich oder zu einem wesentlichen Teil die
Betreuung seines Sohns C.________ wahr; er hat mit diesem nur gerade rund 6
Monate im gleichen Haushalt gelebt. Zwar unterhält er mit ihm im Rahmen seines
Rechts auf persönlichen Umgang gewisse affektive Beziehungen, doch sind diese
eher beschränkt: Nach dem Scheidungsurteil ist er, falls sich die Eltern nicht
einigen, berechtigt, seinen Sohn jedes zweite Wochenende sowie zusätzlich in
den Jahren mit geraden Jahreszahlen von Karfreitag bis Ostermontag und in den
Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und
jährlich am 26. Dezember zu sich auf Besuch sowie während dreier Wochen zu sich
oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Nachdem seine ehemalige Gattin
ursprünglich ausgesagt hatte, dass sich der Beschwerdeführer kaum um seinen
Sohn kümmere und der Beschwerdeführer selber einräumte, dass dies während der
Pubertät und wegen des angeblich "instrumentalisierenden Verhaltens" der
Kindsmutter schwierig gewesen sei, ist heute - wie die Vorinstanz festgestellt
hat - davon auszugehen, dass er sein Besuchsrecht mehr oder weniger
kontinuierlich wahrnimmt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und belegt
nicht, dass er über das ihm gerichtlich zugesprochene Recht hinaus tatsächlich
eine viel engere Bindung zu seinem Sohn leben würde.

6.4. Auf jeden Fall fehlt es an der besonders engen Beziehung in
wirtschaftlicher Hinsicht: Die Unterhaltsleistungen für C.________ mussten
während Jahren durch die kantonalen Behörden bevorschusst werden. Der
entsprechende Kontoauszug der Bildungsdirektion des Kantons Zürich weist auf
den 1. Juni 2016 gesamthaft zu zahlende Unterhaltsbeiträge von Fr. 89'090.25
aus, an welche der Beschwerdeführer nur vier Zahlungen über insgesamt Fr.
2'309.75 erbracht hat. Zwar will er künftig seinen Verpflichtungen besser
nachkommen, dennoch durfte die Vorinstanz aufgrund der Akten davon ausgehen,
dass er seine Leistungen bisher nur sporadisch erbracht hat und dies auch in
Momenten, als er erwerbstätig war oder von Sozialversicherungsleistungen
profitierte (Arbeitslosentaggeld, Taggelder der Unfallversicherung). Obwohl der
Beschwerdeführer sich bemüht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen
und guten Willen zu zeigen, genügt dies bei einer Gesamtwürdigung seiner
wirtschaftlichen Situation nicht, um von einer engen Bindung bzw. einer
wesentlichen Kompensation der Geld- durch entsprechende Naturalleistungen
sprechen zu können. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass die
Unterhaltsleistungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu erbringen seien;
es hat diese Ausführungen indessen unter dem Vorbehalt ausgleichender
faktischer Betreuungsleistungen gemacht (BGE 2C_27/ 2016 vom 17. November 2016
E. 6.3.5 mit Hinweisen). Der beschränkten Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist bereits im Rahmen der zivilrechtlichen Festsetzung seiner
Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen worden, weshalb er vergeblich einwendet,
jeweils bezahlt zu haben, was er wirtschaftlich habe leisten können.

6.5. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich
hier "tadellos" verhalten: Es ist richtig, dass das Bundesgericht in neueren
Entscheiden teilweise davon spricht, dass diesem Kriterium keine eigenständige
Bedeutung zukomme (BGE 140 I 145 E. 4.3) und allfällige strafrechtliche Urteile
von einer gewissen Relevanz vorliegen müssen, um das öffentliche Interesse dem
privaten vorgehen zu lassen, die persönliche Beziehung mit dem hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind im Land selber leben zu können. Die Praxis, in
Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete"
Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt
indessen nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen zur
Anwendung; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige
(untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. nicht ins
Gewicht fallende ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer,
unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten,
dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen
affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind,
zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und
des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten usw.) aufzuwiegen
vermögen (vgl. das Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zwar nie schwer straffällig,
doch erstreckte sich seine Delinquenz über mehrere Jahre hinweg, wobei er
(teilweise) Sachbeschädigungen zu Lasten seiner (damaligen) Ehegattin beging
und diese auch bedrohte. Er wurde wegen gemeinrechtlicher Delikte verurteilt
und nicht wegen ausländer- oder ordnungsrechtlicher (untergeordneter)
Vorkommnissen. Trotz der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist er im November
2015 erneut straffällig geworden: Er gab am 22. Oktober 2014 wissentlich und
willentlich dem Betreibungsbeamten gegenüber an, dass er arbeitslos sei, obwohl
er in dieser Zeit einer Arbeit nachging. Seine strafrechtlichen Verurteilungen
mögen je einzeln von geringer Bedeutung gewesen sein und teilweise schon eine
gewisse Zeit zurückliegen; es fällt indessen ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer sich trotz seines langjährigen Aufenthalts wiederholt nicht an
die hiesige Rechtsordnung gehalten hat und trotz einer Verwarnung auch jüngst
wieder straffällig geworden ist. Bei einer Gesamtsicht kann sein Verhalten
nicht mehr als "tadellos" im Sinne der - ausnahmsweise - etwas grosszügigeren,
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in speziellen Situationen gelten
(vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 u. 2.5 gegenüber BGE 140 I 145 E. 3 u. 4).

6.6. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund 16 Jahren in der Schweiz
auf, doch ist ihm eine Rückkehr nach Brasilien zumutbar, nachdem er sich gemäss
dem verbindlich festgestellten Sachverhalt hier weder sozial noch
wirtschaftlich in einer der Länge seines Aufenthalts entsprechenden Weise zu
integrieren vermochte. Der Beschwerdeführer ist erst mit 23 Jahren in die
Schweiz gekommen und wurde somit in seiner Heimat sozialisiert. Dass er mit den
dortigen sprachlichen und kulturellen Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre,
tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine Wiedereingliederung in
seiner Heimat dürfte ihm aufgrund seiner hier gemachten beruflichen Erfahrungen
als Fenster- und Fassadenmonteur, Logistikmitarbeiter, Bauarbeiter und Lagerist
sowie den in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnissen möglich sein. Dass der
Arbeitsmarkt in Brasilien generell weniger günstig erscheint als der hiesige,
ist nicht entscheidend, nachdem der Beschwerdeführer auch hier wiederholt
arbeitslos war, von entsprechenden Versicherungsleistungen bzw. der Sozialhilfe
leben musste und lediglich punktuell einer seinen Lebensunterhalt
finanzierenden Arbeit nachgehen konnte. Sein Hinweis darauf, dass sich seine
Situation stabilisiert habe, was nach der Rechtsprechung zu Art. 50 AuG
mitzuberücksichtigen sei, überzeugt nicht: Der von ihm in diesem Zusammenhang
zitierte Fall lag insofern anders, als der betroffene Ausländer dort als
umgehende Reaktion auf eine Verwarnung hin sich  noch während der Gültigkeit
seiner aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von der Sozialhilfe
lösen und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten konnte (Urteil 2C_175/
2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2.3).

7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich mit 16 Jahren seit
einer langen Zeit in der Schweiz aufhält, wobei seine berufliche und soziale
Integration dieser Dauer indessen kaum entspricht. Die familiären Beziehungen
zu seinem Schweizer Sohn, welche affektiv nicht immer sehr eng gelebt wurden -
so will der Beschwerdeführer seinen Sohn bis Ende 2014 zwei bis dreimal im
Monat gesehen haben und sollen sich die Kontakte während der Pubertät auf
telefonische Gespräche und schriftliche Meldungen per "WhatsApp" beschränkt
haben -, kann der Beschwerdeführer unter Anpassung der zivilrechtlichen
Regelung besuchsweise oder über die traditionellen bzw. neuen
Kommunikationsmittel von der Heimat aus wahrnehmen. Ein weiterer Aufenthalt in
der Schweiz ist hierfür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat seinen
Sohn finanziell nicht unterstützt, ist über längere Zeit fürsorgeabhängig
gewesen, hat sich jeweils nur punktuell in den Arbeitsmarkt integrieren können
und verstiess trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung noch jüngst gegen die
hiesige Ordnung. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung
von Bundesrecht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse (Steuerung der
Einwanderung [vgl. Art. 121a BV]; Entlastung der hiesigen Sozialwerke,
Verhinderung weiterer Delikte usw.), sein privates überwiegt, den persönlichen
Umgang mit dem Sohn dauernd in der Schweiz pflegen zu können. Die Beziehung
kann - auch im Hinblick auf das Alter des Sohns - grenzüberschreitend (weiter)
gelebt werden.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er
bedürftig erscheint und seine Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos
gelten konnte, ist indessen seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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