Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1049/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1049/2016

Urteil vom 18. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerjahre 2012 und 2013;
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 4. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________/SZ. In den Jahren 2012 und 2013 in V.________/AG
steuerpflichtig, reichte sie dort die Steuererklärung trotz Mahnung nicht ein.
Aus diesem Grund veranlagte sie die örtliche Steuerkommission am 23. November
2015 nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie zu einem steuerbaren Einkommen
für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau von Fr. 71'200.--
gelangte. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos
(Einspracheentscheide vom 3. Februar 2016). Dagegen erhob die Steuerpflichtige
Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, dem sie ein Gesuch um
Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung anfügte. Der Präsident
des Spezialverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. August 2016
ab. Gegen den Zwischenentscheid erhob die Steuerpflichtige Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei sie vielfältige Anträge
(unentgeltliche Prozessführung, Akteneinsicht bei verschiedenen Behörden,
Ausstand usw.) stellte. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die
Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit und das Gesuch zufolge
Aussichtslosigkeit mit Entscheid WBE.2016.403 vom 4. Oktober 2016 ab.

1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 16. November 2016 erhebt die
Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
ersucht unter anderem um "sofortiges Beiführen eines Endentscheides durch
Gutheissen der Beschwerde" und stellt einen breiten Strauss an Anträgen
(Aufhebung sämtlicher Entscheide in Sachen unentgeltliche Rechtspflege,
Aufhebung des Strafbefehls, Aufhebung der Ordnungsbusse, Akteneinsicht,
Ausstand des erstinstanzlichen Richters, unentgeltliche Prozessführung im
bundesgerichtlichen Verfahren). Die Eingabe entspricht über weiteste Strecke
jener, die zum Urteil 2C_1002/2016 vom 2. November 2016 geführt hat. Darin ging
es - ebenso hinsichtlich der vorliegend streitbetroffenen Steuerperioden 2012
und 2013 - um das verweigerte Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege,
allerdings im Hinterziehungsverfahren.

2. 

2.1. Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen im Urteil 2C_1002/ 2016 vom 2.
November 2016 die Rechtslage hinsichtlich des Streitgegenstandes dargelegt.
Ebenso hielt es fest, dass die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nur zu hören ist, sofern die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen der
Steuerpflichtigen betreffen ausschliesslich Aspekte des kantonalen Rechts. Die
Rügen hätten demnach Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen, was aber nicht der Fall
ist. So enthalten die diffusen und teils recht weit hergeholten Ausführungen
keinerlei fundierte Auseinandersetzung mit den sich stellenden
verfassungsrechtlichen Fragestellungen. Die Steuerpflichtige begnügt sich in
ihren - soweit überhaupt sachbezogenen - Ausführungen mit rein appellatorischer
Kritik, was den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Zudem bezieht sich
ein grosser Teil des Vorbringens nicht auf den Streitgegenstand, der sich auf
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem
Spezialverwaltungsgericht beschränkt. Es ist daher auf die Beschwerde mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter ohne weitere
Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG).

2.2. Was die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege betrifft,
unterlegt die Steuerpflichtige ihr Gesuch im bundesgerichtlichen Verfahren mit
Ausführungen, welche an der Sache vorbeizielen und die nachzuweisende
angebliche Prozessarmut in keiner Weise aufzuzeigen vermögen. Auf das Gesuch
ist unter diesen Umständen nicht einzutreten, was sich wiederum aus Art. 32
Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt. Zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde wäre es ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird
nicht eingetreten.

3. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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