Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1047/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                 
2C_1047/2016, 2C_1048/2016     

Urteil vom 31. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________ c,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
2C_1047/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerjahr 2013,

2C_1048/2016
Direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013,

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
7. September 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten A.C.________ und B.C.________ (nachfolgend auch:
Steuerpflichtige), wohnhaft in U.________, sind als Rechtsanwalt resp.
Staatsanwältin unselbständig erwerbstätig. Sie haben eine Tochter (geb. 2009),
die im Jahr 2013 während drei Tagen pro Woche die Kindertagesstätte D.________
in V.________ besuchte. Die Kindertagesstätte wird vom Verein E.________
betrieben. Die Betreuungskosten beliefen sich im Jahr 2013 auf insgesamt Fr.
18'552.--. In der Steuererklärung deklarierten die Steuerpflichtigen für die
Drittbetreuung ihrer Tochter Kosten von Fr. 4'000.-- bei der Staatssteuer bzw.
von Fr. 10'100.-- bei der direkten Bundessteuer. Als weiteren Abzug machten sie
Fr. 15'126.-- geltend. Diesen Abzug begründeten sie damit, dass Fr. 10'000.--
auf zusätzliche Fremdbetreuungskosten entfallen würden.

B.
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau liess die geltend gemachten
zusätzlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 10'000.-- in den
Veranlagungsentscheiden vom 7. April 2015 nicht zum Abzug zu. Die dagegen
erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 26. Mai 2015
abgewiesen. Gegen diese erhoben die Steuerpflichtigen am 26. Juni 2015 Rekurs
bzw. Beschwerde und beantragten einen Abzug von Fr. 15'026.-- bei den
kantonalen Steuern und von Fr. 8'926.-- bei der direkten Bundessteuer statt von
je Fr. 5'126.--. Am 7. August 2015 reichten sie zudem eine als
"EMRK-Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein, wobei sie neu beantragten, dass
sowohl mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch mit Bezug auf die
direkte Bundessteuer je Fr. 13'914.-- statt Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 10'100.-- zum
Abzug zuzulassen seien. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau wies am
22. April 2016 sowohl den Rekurs als auch die Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat. Mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern wurde im Rekursentscheid
festgehalten, das von Fr. 15'026.-- auf Fr. 13'914.-- reduzierte Rechtsbegehren
werde als teilweiser Rekursrückzug verstanden und der Rekurs in diesem Umfang
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gegen die beiden Entscheide erhoben
die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Dieses wies die Beschwerden mit Entscheiden vom 7. September 2016 ab.

C.
Mit Eingabe vom 15. November 2016 erheben A.C.________ und B.C.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und "EMRK-Beschwerde". Sie
beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Es sei ihnen für die
Steuerperiode 2013 bei den Staats- und Gemeindesteuern ein Abzug für
Kinderdrittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 13'900.-- statt nur in veranlagter
Höhe von Fr. 4'000.-- und bei der Bundessteuer in Höhe von Fr. 13'900.-- statt
von Fr. 10'100.-- zuzulassen. Des Weiteren seien die vorinstanzlichen
Kostenentscheide unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuheben und auf Fr.
300.-- je Verfahren festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen zwei Endentscheide (Art. 90 BGG) in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]) des kantonal letztinstanzlichen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten. Sollten die Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "EMRK-Beschwerde"
eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben, bleibt hierfür gemäss Art. 113
BGG kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. Die damit geltend
gemachte Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK ist gemäss Art. 95 lit. b BGG im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.

1.2. Stehen sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und
Gemeindesteuern zur Diskussion, so hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich
zwei Entscheide zu fällen, wobei beide im gleichen Akt ergehen können (vgl. BGE
135 II 260 E. 1.3.1 S. 262). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits
grundsätzlich zwei Beschwerden an das Bundesgericht einzureichen, welche jedoch
wiederum beide in der gleichen Rechtsschrift enthalten sein können. Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die zwei praktisch übereinstimmenden
Urteile bezüglich einerseits die Kantons- und Gemeindesteuern und andererseits
die direkte Bundessteuer. Da beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt
beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die
Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu
erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S.
60 f. mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015
E. 1.2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nichts daran
auszusetzen, dass die Vorinstanz die bei ihr hängigen Verfahren nicht vereinigt
hat.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des
Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232).

1.4. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier
Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den
Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung
findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134
II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_837/2014 vom 23.
Februar 2015 E. 2.2).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und
Rügeanforderungen nicht. Bei ungenügender Rüge und Begründung ist auf die Rüge
nicht einzutreten (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.6. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für
steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der
steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur
zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit
Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass für die Kinderdrittbetreuungskosten
ein Abzug in der Höhe von Fr. 13'900.-- (Fr. 18'552.-- Fremdbetreuungskosten
abzüglich Verpflegungskosten in Höhe von praxisgemäss 25%) statt von nur Fr.
10'100.-- bei der direkten Bundessteuer bzw. von Fr. 4'000.-- bei den
kantonalen Steuern zuzulassen sei. Dabei seien Fr. 10'100.-- bzw. Fr. 4'000.--
mit dem Pauschalabzug für Kinderdrittbetreuungskosten zu erfassen und die
restlichen Fr. 3'800.-- bzw. Fr. 9'900.-- als echte Gewinnungskosten vom
steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Nichtgewährung des Abzugs in der Höhe von
Fr. 13'900.-- stelle eine Verletzung von Art. 25 DBG bzw. von Art. 9 Abs. 1
StHG sowie von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK dar.

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was
gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe
des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um
nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern
oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 II 165 E.
5 S. 174; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, auch
in Bezug auf die direkte Bundessteuer nach wie vor an einem Abzug von Fr.
13'900.-- festzuhalten; die Vorinstanz habe zu Unrecht einen teilweisen
Beschwerderückzug vorgenommen. Hierzu verweisen sie auf ihren Rekurs vom 26.
Juni 2015 gegen den Einspracheentscheid. Daraus geht hervor, dass sie die
Steuerrekurskommission darum ersuchten, den bereits gewährten Abzug bei der
direkten Bundessteuer um Fr. 3'800.-- auf Fr. 8'926.-- zu erhöhen. Gemäss
vorinstanzlichem Urteil hatten sie ausserdem mit Eingabe vom 7. August 2015
einen Abzug von Fr. 13'914.-- gegenüber Fr. 10'100.-- beantragt. Nicht klar
ist, weshalb die Vorinstanz im Sachverhalt erwähnte, dass die
Steuerrekurskommission mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern von einem
teilweisen Rekursrückzug ausgegangen sei, gleichzeitig aber die Frage in den
Erwägungen im Urteil zur direkten Bundessteuer abgehandelt hat. Allerdings
machen auch die Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine weiteren Ausführungen
dazu. Immerhin scheint klar, dass es diesen stets um die Differenz von Fr.
3'800.-- bei der direkten Bundessteuer bzw. von Fr. 9'900.-- bei den kantonalen
Steuern ging, welche sie nicht zum Abzug bringen konnten. Da die vorliegende
Beschwerde im Ergebnis ohnehin abzuweisen ist, braucht der Problematik an
dieser Stelle letztlich nicht weiter nachgegangen zu werden.

3.2. Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 212 Abs. 2bis DBG (in
der bis am 31. Dezember 2013 gültigen und hier massgebenden Fassung; AS 2010
455; vgl. seit 1. Januar 2014 Art. 33 Abs. 3 DBG) unter anderem abgezogen die
nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 100 Franken, für die Drittbetreuung
jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der
steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt
lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der
Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen
Personen stehen. Bei der direkten Bundessteuer kann somit bei gegebenen
Voraussetzungen ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte
geltend gemacht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die durch
die Drittbetreuung der Kinder entstandenen Kosten indes nicht als steuerlich
abzugsfähige Gewinnungskosten (Berufskosten) zu qualifizieren. Diese können
zwar mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, gelten aber praxisgemäss als
Aufwendungen, die zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit
schlechthin getätigt werden. Dazu gehören nebst der Kinderbetreuung während der
Arbeitszeit etwa auch die Kosten für die allgemeine Erhaltung oder Verbesserung
der Arbeitskraft bzw. der Gesundheit (vgl. BGE 142 II 293 E. 3.4 S. 300; 124 II
29 E. 3d S. 34 f.; Urteil 2A.681/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2; je mit
Hinweisen). Der Kinderbetreuungskostenabzug ist daher in der Form eines
allgemeinen Abzugs ausgestaltet, der zur Berücksichtigung der individuellen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für besondere Aufwendungen gewährt wird
(vgl. auch Urteil 2A.104/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 3c). Er ist zudem auf
einen Maximalbetrag pro Kind und Jahr beschränkt (vgl. zum Ganzen auch
Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG"
vom 21. Dezember 2010 Ziff. 8; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 39
zu Art. 32 DBG). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass den
Beschwerdeführern für die angefallenen Kosten der Kinderbetreuung nicht ein
Abzug in der Höhe der geltend gemachten Fr. 13'900.--, sondern lediglich in der
Höhe des gesetzlich zulässigen Maximalbetrages von Fr. 10'100.-- zu gewähren
ist.

3.3. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu
ändern. Der von ihnen erwähnte Art. 25 DBG regelt, dass von den steuerbaren
Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33 a
abgezogen werden können. Bei unselbständig Erwerbstätigen können
Gewinnungskosten nur im Rahmen der gesetzlichen Umschreibung von Art. 26 DBG
abgezogen werden, das heisst es sind - abgesehen von Weiterbildungs- und
Umschulungskosten - nur die Kosten abziehbar, die notwendig bzw. erforderlich
sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen (vgl. BGE 142 II 293 E. 3.3 S.
299 f.; 124 II 29 E. 3b S. 32 f.). Wie soeben dargelegt, lässt die
Rechtsprechung Kinderdrittbetreuungskosten nach Art. 33 Abs. 3 DBG bzw. dem
hier anwendbaren Art. 212 Abs. 2bis DBG gerade nicht als Gewinnungskosten zum
Abzug zu.
Zudem liegt auch keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 14 EMRK vor. Bereits die
Vorinstanz hat ausgeführt, dass es fraglich sei, ob die zu beurteilende
steuerliche Problematik überhaupt unter den Anwendungsbereich der EMRK falle.
Selbst wenn dies der Fall sei (was allerdings zweifelhaft ist, vgl. Urteil
2C_810/2015 / 2C_811/2015 vom 25. Januar 2017 E. 5.3 ff.), würde die
Limitierung eines steuerlichen Abzugs für Drittbetreuungskosten das familiäre
Zusammenleben weder beschränken noch verunmöglichen. Von einer strukturellen
Diskriminierung von Frauen oder Eltern könne keine Rede sein. Auch sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Limitierung des Abzugs eine Lenkungsabgabe zur
Beschränkung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von Frauen oder Müttern
darstelle. Aus dem Urteil des EGMR Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016
(7186/09) betreffend die gemischte Methode zur Berechnung von IV-Renten bei
teilzeitlich erwerbstätigen Personen könnten die Beschwerdeführer nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Nicht stichhaltig sei auch der Vergleich mit
Expatriates, die in gewissen Fällen die Kosten für Privatschulen in Abzug
bringen können, da es vorliegend nicht um die Kosten einer Privatschule gehe.
Die Beschwerdeführer bringen im bundesgerichtlichen Verfahren vor allem vor,
die vorinstanzliche Begründung erweise sich als unsubstanziiert. Inwiefern
dieser nicht zu folgen sei und tatsächlich eine, allerdings nicht ersichtliche,
Verletzung der EMRK vorliege - zumal Art. 6 EMRK in steuerrechtlichen Verfahren
ohne strafrechtlichen Charakter nicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2
S. 74) - legen sie nicht dar. Damit lassen sie eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
vermissen. So oder so ist aber festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder
eine Diskriminierung noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot auszumachen ist,
auch nicht in Bezug auf den Maximalbetrag der zulässigen Abzüge für
Drittbetreuungskosten: Selbst wenn Bestrebungen im Gang sind, diese Beträge in
Zukunft zu erhöhen, ist die momentane Gesetzeslage klar und wurde diese
mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt. Von einer Diskriminierung
erwerbstätiger Mütter und Väter kann nicht gesprochen werden; vielmehr wurde
der Kinderbetreuungsabzug eingeführt, um im Sinne des verfassungsrechtlichen
Gebots der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Gleichbehandlung der
Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen, und jenen, die sie fremd betreuen
lassen, zu erreichen. Im Sinne der vertikalen und horizontalen Harmonisierung
sollte der Abzug zwingend sowohl im DBG als auch im StHG verankert und an die
gleichen Voraussetzungen geknüpft werden. Die Festlegung des Maximalbetrages
sollte aber den Kantonen freigestellt werden (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009
4729, 4750 Ziff. 1.2.3.1.3). Im Übrigen ist es, worauf ebenfalls schon die
Vorinstanz hingewiesen hat, Sache des Gesetzgebers und nicht des Gerichts, den
Maximalbetrag gegebenenfalls zu erhöhen. Auf die detaillierten Ausführungen der
Beschwerdeführer betreffend die Notwendigkeit der für ihre Tochter gewählten
Fremdbetreuung ist schliesslich mangels Relevanz nicht einzugehen.

3.4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 ist somit
abzuweisen.

III. Staatssteuer

4.
Die massgeblichen Bestimmungen betreffend die Abzugsfähigkeit der
Kinderbetreuungskosten im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 1 und 2 lit.
m StHG) und im kantonalen Steuerrecht (§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 lit. c des Gesetzes
des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern
[Steuergesetz, StG/TG; RB 640.1]) stimmen im Wesentlichen mit der Regelung von
Art. 212 Abs. 2bis DBG überein. Für die kantonalen Steuern kann somit auf die
Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2
lit. m StHG ist die Festlegung der Höhe des zulässigen Abzugs dem kantonalem
Recht überlassen (vgl. bereits soeben E. 3.3). Das kantonale Steuergesetz hat
diesen auf Fr. 4'000.-- festgesetzt; es kann in diesem Zusammenhang auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.2-3.5 des
angefochtenen Entscheids). Dass die Kantone unterschiedliche Maximalbeträge
festgesetzt haben, ist eine zulässige Ausübung des ihnen von Bundesrechts wegen
eingeräumten Ermessensspielraums; auch insofern ist keine Diskriminierung
auszumachen. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen, im Kanton Thurgau
steuerpflichtigen Erwerbstätigen machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend. Im Übrigen wurde ihnen der maximal zulässige Abzug
unbestrittenermassen gewährt. Die Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern
2013 ist daher ebenfalls abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

5.
Die Beschwerdeführer rügen in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten,
ihnen seien dadurch, dass die Vorinstanz die Verfahren nicht vereinigt hätte,
höhere Kosten entstanden und das Erheben von zwei Mal Fr. 2'000.-- sei
offensichtlich unverhältnismässig. Das Bundesgericht prüft die Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich
Willkür hin (vgl. BGE 141 I 36 E. 1.3; vgl. auch vorstehend E. 1.4). Bei einem
Streitwert - gemäss Beschwerdeführer - von Fr. 2'700.-- erscheinen die
erhobenen Verfahrenskosten nicht als willkürlich, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen, wobei diese untereinander solidarisch haften (Art. 65, Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_1047/2016 und 2C_1048/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

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