Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.103/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_103/2016

Urteil vom 30. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle,

gegen

Anwaltskommission des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Anwaltsrecht (Verletzung einer Berufspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III,
vom 26. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 8. September 2015 disziplinierte die Anwaltskommission des Kantons Schwyz
(hiernach: Anwaltskommission) den im Anwaltsregister des Kantons Zürich
eingetragenen Rechtsanwalt Dr. A.________ mit einem Verweis wegen Verletzung
von Berufsregeln. Die Anwaltskommission hielt fest, A.________ habe sich in
verschiedenen schriftlichen Eingaben gegenüber der Gegenpartei (B.________,
nachfolgend auch: Anzeigeerstatter), deren Rechtsvertreter sowie einem Dritten
(C.________) mehrfach in unnötig verletzender Weise geäussert. Gegen den
Entscheid der Anwaltskommission reichte A.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Dieses hiess die Beschwerde im
Kostenpunkt gut, wies sie aber im Übrigen ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Januar 2016
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter
sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Anwaltskommission des Kantons Schwyz
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil unterliegt als verfahrensabschliessender, kantonal
letztinstanzlicher Gerichtsentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82
lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG); ein
Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des
hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.

3.1. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz,
BGFA, SR 935.61) haben die Rechtsanwältinnen und -anwälte ihren Beruf
sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung beschlägt sämtliche
Handlungen des Rechtsanwalts und erfasst neben der Beziehung zum eigenen
Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden
(BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Verletzungen der Berufsregeln können von der
Aufsichtsbehörde namentlich mit einem Verweis sanktioniert werden (Art. 17 Abs.
1 lit. b BFGA).

3.2.

3.2.1. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und den Anwälten in erster
Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter
von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie sind nicht verpflichtet,
stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. BGE 130 II 270
E. 3.2.2 S. 278). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen Anwälte
die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu
erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen (vgl. Urteil
6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2). Sie dürfen im Sinne ihres Klienten
durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf
ausdrücken; es kann nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen
(vgl. Urteile 2C_737/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3; 2A.168/2005 vom 6.
September 2005 E. 2.2.2). Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an
übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen
Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen.
Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre
berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer
Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität
berufen (vgl. Urteil 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2.2. Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung
der   anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat alles zu
unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt
(Urteil 2A.168/2005 vom 6. September 2005 E. 2.2.3). Er hat dazu beizutragen,
dass Rechtsstreitigkeiten sachgerecht und professionell ausgetragen werden
(vgl.  WALTER FELLMANN,  in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 50 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund seiner
besonderen Stellung ist er zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und
gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken und nicht sie zu
fördern. Er hat deshalb exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu
unterlassen.   Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des
Rechtsanwalts entspricht in der Regel nicht dem Gebot der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung; es kann nicht im Interesse des Klienten liegen,
die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu
verhärten (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277 f.). Anwältinnen und Anwälte
sollen keine Äusserungen tätigen, die in keinem Zusammenhang zum
Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen (vgl. Urteil
2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Äusserungen, die dem
Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei oder Dritten aber
unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen, sind zu
unterlassen (vgl.  WALTER FELLMANN,  a.a.O., N. 50d zu Art. 12 BGFA).

3.2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich Anwälte bei
allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten
und damit auf Art. 14 StGB berufen, sofern ihre Ausführungen sachbezogen sind,
sich auf das für die Erläuterung   des jeweiligen Standpunktes Notwendige
beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als
solche bezeichnen (Urteile 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; BGE 131 IV 154
E. 1.3.2 S. 158; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; 6P.64/2006 und 6S.126/
2006 vom 6. September 2006 E. 2.1). Wenn der Rechtsanwalt in guten Treuen davon
ausgeht, das Verhalten der Gegenpartei oder eines Dritten erfülle einen
bestimmten Straftatbestand, darf er dies zwar äussern, jedoch ist er gestützt
auf Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu
bedienen, solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (vgl. Urteil 2A.499
/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2). Eine solche Zurückhaltung darf umso mehr vom
Anwalt erwartet werden, als er sich schriftlich äussert. Mögen im Rahmen
mündlicher Interaktionen gegebenenfalls überspitzte Bemerkungen bzw.
Unterstellungen noch tolerierbar sein, ist es gerechtfertigt, bei schriftlichen
Darlegungen einen strengeren Massstab anzuwenden, da es diesfalls dem Anwalt
möglich ist, seine Wortwahl zu überdenken und unüberlegte Äusserungen zu
vermeiden. Darüber hinaus darf ein schwerer Vorwurf, wie namentlich die
Unterstellung eines strafbaren Verhaltens, nur geäussert werden, wenn dafür ein
begründeter Anlass besteht und dies zur Wahrung der Parteiinteressen des
Klienten erforderlich erscheint.
Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflichten
nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern,
obliegt ihnen die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die
Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden. Die Aufsichtsbehörden haben
sich entsprechend einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, wenn sie
darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen
und unnötig verletzend sind. Anders verhält es sich, wenn eine Anwältin oder
ein Anwalt sich nicht innerhalb eines Prozesses äussert, sondern gegenüber der
Presse und der Öffentlichkeit auftritt. Wohl mögen solche Äusserungen unter
bestimmten Umständen zur Wahrung der Interessen des Klienten ebenfalls geboten
sein. Doch ist hierbei zu beachten, dass einerseits die Verbreitung solcher
Äusserungen weit grösser und mit entsprechenden Nachteilen für die Betroffenen
verbunden ist, als wenn sie gegenüber den Behörden erfolgen, andererseits aber
auch, dass die anwaltliche Berufspflicht vorab die Interessenvertretung im
Rahmen und in den Formen des rechtsstaatlichen Prozesses gebietet (Urteil
2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.2).

4.

4.1. Zur Diskussion stehen die folgenden Äusserungen des Beschwerdeführers, die
unterschiedlichen Rechtsschriften entstammen:

1.1. "[...] das Team bestand vielmehr aus dem Kläger und seinem
jahrzehntelangen Kumpel C.________. Dieses Duo geht seit Jahrzehnten
miteinander durch dick und dünn und schreckt auch nicht vor gemeinsamen
kriminellen Aktivitäten zurück." (Klageantwort vom 6. Mai 2013 im Verfahren ZGO
yyy vor dem Bezirksgericht March)
1.2. "[...] Das Duo Kläger/C.________ war ein eingespieltes Team, welches es
schliesslich auch fertigbrachte, mittels mutmasslich begangener Veruntreuungen/
Urkundenfälschung die X.________ AG erheblich zu schädigen." (Klageantwort vom
6. Mai 2013 im Verfahren ZGO yyy vor dem Bezirksgericht March)
1.3. "[...] ist darauf zu verweisen, dass es sich bei C.________ offenbar um
einen einschlägig vorbestraften Kriminellen handelt, welchem weder als Autor
von irgendwelchen Bestätigungen noch als Zeuge auch nur die geringste
Glaubwürdigkeit zukommt." (Replik vom 18. März 2014 im Verfahren ZES yyyyy vor
dem Bezirksgericht March)
1.4. "[...] Sorgfältig ist es sicher nicht, eine sage und schreibe 28 Seiten
lange Duplik - bestehend zum grössten Teil aus im vorliegenden Verfahren nicht
interessierenden Textbausteinen und unnötigen theoretischen Abhandlungen - zur
Beantwortung einer 7-seitigen Replik einzureichen. Sorgfältig ist es ebenfalls
nicht, wider besseres Wissen den Kronzeugen und Kumpan des Beklagten C.________
als nicht vorbestraft zu qualifizieren. Der Beklagte selber weiss ganz genau,
dass sein Kumpan, welcher längere Zeit mit ihm zusammenwohnte, wegen
Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft ist. Er verfügt offenbar nicht "nur"
über ein oder zwei Vorstrafen, sondern über ein beträchtliches Register."
(Stellungnahme vom 9. Mai 2014 im Verfahren ZES yyyyy vor dem Bezirksgericht
March)
1.5. "Im Übrigen ist es eine blosse dümmliche Unterstellung zu behaupten, der
als Zeuge in Frage kommende D.________ sei vom Kläger oder dessen
Rechtsvertreter in irgendeiner Art und Weise beeinflusst worden. [...]
Bestritten wird, dass D.________ schlicht und einfach bestätigt habe, was man
von ihm verlangt habe. Irgendeine Substanziierung zu dieser dümmlichen
Behauptung fehlt." (Stellungnahme vom 9. Mai 2014 im Verfahren ZES yyyyy vor
dem Bezirksgericht March)

4.2. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe die
Schwelle zur Sanktionswürdigkeit überschritten. Es handle sich um nicht
erforderliche und unnötig verletzende Formulierungen und Unterstellungen.
Namentlich würden sie auf die Ehre der betroffenen Person abzielen. Sie seien
in der gewählten Schärfe auch nicht erforderlich, um die Glaubwürdigkeit einer
Partei und/oder eines Zeugen zu erschüttern, zumal die entsprechenden
Rechtsschriften keine konkreten Hinweise auf die gemachten Vorhaltungen
enthalten würden. Der Zentralstrafregisterauszug betreffend C.________ vom 12.
November 2014 erweise sich als blank. Es sei folglich davon auszugehen, dass
sich C.________ innert der letzten zehn Jahre keines der ihm vom
Beschwerdeführer angelasteten Verbrechen oder Vergehen schuldig gemacht habe.
Mit Bezug auf das Adjektiv "dümmlich" (zitierte Passage 1.5) geht das
Verwaltungsgericht davon aus, dass trotz dessen Verwendung als Attribut von
"Unterstellung" und "Behauptung" auf die dahinter stehende Person, d.h. den
Verfasser abgezielt werde. Mithin werde der Verfasser in unnötiger Weise in
seiner Persönlichkeit betroffen und in seinen Fähigkeiten herabgewürdigt. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer diese Formulierungen mit Blick auf einen
behaupteten, jedoch unzutreffenden Sachverhalt verwendet habe.

4.3. Um beurteilen zu können, ob die inkriminierten Äusserungen des
Beschwerdeführers, namentlich die Unterstellung von Straftaten, sachlich
unbegründet bzw. unnötig verletzend waren, wie dies von der Vorinstanz
angenommen wird, muss der prozessuale Kontext, in welchem die Äusserungen
erfolgten, genauer betrachtet werden.

4.3.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge führten die Parteien in
unterschiedlichen Streitkonstellationen zehn verschiedene zivilrechtliche
Verfahren gegegeneinander, welche gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers
ihren Auftakt mit der Strafanzeige seiner Mandantschaft vom 18. Oktober 2012
genommen hatten. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lassen sich
jedoch keine genaueren Angaben zu den betreffenden Klagen bzw. Forderungen der
Parteien entnehmen. Diesbezüglich drängt sich eine Ergänzung des Sachverhalts
auf, welche aufgrund der Akten erfolgen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter
von E.________ fungierte, welcher - neben D.________ - von B.________ und
C.________ als Investor für die Gründung einer Gesellschaftsgruppe
(X.________-Gruppe) gewonnen wurde. Laut Angaben des Beschwerdeführers hätten
E.________ und D.________ in diesem Zusammenhang je eine Million Franken
investiert, davon je Fr. 750'000.-- als Beteiligungskapital und je Fr.
250'000.-- als Darlehen an die Aktionäre zur Zeichnung des Aktienkapitals.
Am 18. Oktober 2012 erstattete der Beschwerdeführer im Auftrag von E.________
Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Veruntreuung bzw.
Urkundenfälschung. Er warf ihnen vor, die X.________-Gruppe finanziell
geschädigt zu haben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
19. Juni 2013 wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Die dagegen gerichtete
Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16.
September 2014 abgewiesen. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde nicht
eingetreten (Urteil 6B_1054/2014 vom 25. März 2015).
In den parallel hierzu geführten zivilrechtlichen Verfahren ging es im
Wesentlichen um Forderungen aus einem Darlehensvertrag vom 22. Dezember 2009,
mit welchem E.________ der X.________ AG und B.________ ein partiarisches
Darlehen gewährt hatte. In diesem Zusammenhang stellte E.________ gegenüber
B.________ ein Rechtsöffnungsbegehren, das am 28. Dezember 2012 gutgeheissen
wurde. Am 23. Januar 2013 erhob B.________ beim Bezirksgericht March eine
Aberkennungsklage. Die ersten beiden inkriminierten Äusserungen des
Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.1 Zitate 1.1 und 1.2) entstammen der im
Rahmen dieses Aberkennungsprozesses (Verfahren ZGO yyy) vom Beschwerdeführer
eingereichten Klageantwort vom 6. Mai 2013. Die übrigen inkriminierten
Äusserungen (E. 4.1 Zitate 1.3 bis 1.5) entstammen Rechtsschriften im
Zusammenhang mit einem weiteren die Darlehensforderung betreffenden
Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren ZES yyyyy).
Der Beschwerdeführer reicht neu vor Bundesgericht das Urteil des
Bezirksgerichts March vom 28. April 2015 ein, mit welchem die Aberkennungsklage
(Verfahren ZGO yyy) vollumfänglich abgewiesen und die Solidarschuldnerschaft
B.________s anerkannt wurde. Ob das Urteil als zulässiges unechtes Novum zu
berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann vorliegend offen bleiben, da -
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - diesem im Gesamtergebnis
keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.

4.3.3. In den inkriminierten Äusserungen 1.1 bis 1.4 wirft der Beschwerdeführer
B.________ und C.________ strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Insbesondere
behauptet er, C.________ sei einschlägig vorbestraft. Der Beschwerdeführer
macht geltend, er habe sich in Ausübung seines Berufes für seine Mandantschaft
mit allen verfügbaren Mitteln und in der nötigen Schärfe einsetzen müssen, um
die Glaubwürdigkeit von C.________ und B.________ zu erschüttern.
Es stellt sich somit die Frage, ob Umstände vorlagen, aufgrund derer sich der
Beschwerdeführer berechtigt glauben durfte, solche Vorwürfe zu äussern, und ob
solche Vorwürfe zur Wahrung der Interessen seines Klienten erforderlich waren.

4.3.4. Die inkriminierten Äusserungen erfolgten zwischen dem 6. Mai 2013 und
dem 9. Mai 2014 im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeiten um die
Darlehensrückforderung. In diesem Zeitraum war eine (vom Beschwerdeführer im
Auftrag seiner Mandantschaft initiierte) Strafuntersuchung gegen B.________ und
C.________ hängig, denen der Beschwerdeführer bzw. seine Mandantschaft vorwarf,
die X.________-Gruppe - und damit auch deren Investoren - finanziell geschädigt
zu haben.
Vor dem Hintergrund einer - die Gegenpartei und ihren Geschäftspartner
betreffenden - laufenden strafrechtlichen Untersuchung ist nachvollziehbar,
dass es ein Rechtsvertreter für relevant hält, im Rahmen von damit
zusammenhängenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Vorwürfe strafrechtlicher
Natur zu äussern, um sich mit Nachdruck gegen die Nichtanerkennung einer
(soweit ersichtlich begründeten) Forderung seiner Mandantschaft zur Wehr zu
setzen. Dies erscheint umso verständlicher, wenn - wie im vorliegenden Fall -
Anhaltspunkte gegeben sind, die den Vorwurf eines früheren strafrechtlich
relevanten Verhaltens eines der Beteiligten aus der Sicht des Rechtsvertreters
als begründet erscheinen lassen. So hat sich der Beschwerdeführer auf eine
Äusserung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus im Rahmen eines früheren
Forderungsprozesses gegenüber der X.________ AG berufen. Dabei soll dieser
erklärt haben, es sei bekannt, dass C.________ einschlägig vorbestraft sei.
Ebenso habe ein früherer Rechtsvertreter B.________s im Rahmen eines anderen
Aberkennungsverfahrens vorgebracht, es sei allgemein bekannt, dass C.________
über ein langes Vorstrafenregister verfüge. Es lagen somit Umstände vor,
aufgrund derer der Beschwerdeführer in guten Treuen annehmen durfte, C.________
sei vorbestraft. Im Übrigen hätten die Vorinstanzen diese Umstände verifizieren
können, wenn sie nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom
Beschwerdeführer beantragte Anhörung der genannten Personen verzichtet hätten.
Hinzu kommt, dass C.________ selbst nicht eindeutig bestritten hat, in der
Vergangenheit verurteilt worden zu sein. In dessen Stellungnahme im
Strafverfahren vom 23. Juli 2013 an das Obergericht ist zu lesen: "[...]
unterlässt A.________ jede nachvollziehbare Begründung, weshalb eine allenfalls
in einem ganz anderen Zusammenhang ergangene Verurteilung für das vorliegende
Verfahren von Relevanz sein soll".
In Anbetracht der genannten Umstände kann deshalb nicht von einem exzessiven
Angriff auf die Gegenpartei ausgegangen werden, welcher nur darauf abgezielt
hätte, diese ohne jeden vernünftigen Sinn zu verletzen (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
Soweit die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer hätte durch
Einsichtnahme ins Strafregister zur Kenntnis nehmen können, dass C.________
nicht vorbestraft sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer
zu Recht ausführt, war er nicht befugt, einen Strafregisterauszug betreffend
C.________ ohne dessen Einwilligung zu verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 3 der
Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR
331]). Es war ihm somit nicht möglich, zu überprüfen, ob dieser tatsächlich
vorbestraft war.
Ferner gilt zu berücksichtigen, dass lediglich die in Passage 1.1 getätigte
Äusserung bezüglich strafrechtlich relevanten Verhaltens die gebotene
Zurückhaltung vermissen lässt. Hingegen wurden die in den Passagen 1.2 bis 1.4
geäusserten Vorwürfe direkt bzw. im kontextuellen Umfeld mit Adverbien wie
"offenbar" und "mutmasslich" relativiert.
Schliesslich ist auch zu beachten, dass unterschieden werden muss zwischen
Äusserungen, die der Anwalt gegenüber der Öffentlichkeit und der Presse tätigt,
und solchen, die innerhalb eines Prozesses erfolgen (vgl. E. 3.2.3 hiervor).
Die Äusserungen des Beschwerdeführers wären ausserhalb von
verfahrensrechtlichen Darlegungspflichten, etwa gegenüber der Öffentlichkeit,
kaum zu tolerieren. Jedoch erreichen sie unter den spezifischen Umständen des
Falles und mit Blick auf den prozessualen Kontext noch nicht die Schwelle eines
zu sanktionierenden Verhaltens eines Prozessanwalts.

4.4. Soweit die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, der Gegenanwalt
habe "dümmliche" Unterstellungen und Behauptungen gemacht (vgl. oben E. 4.1
Zitat 1.5), als sanktionswürdig bezeichnet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Das Verwaltungsgericht hat selbst erkannt, dass die Parteien bzw.
Parteivertreter insgesamt wenig zimperlich miteinander umgegangen sind. So
räumt es ein, dass sich die zahlreichen Verfahren, welche die Parteien
gegeneinander führten, "zwangsläufig auch in einer Form auf das prozessuale
Verhalten auswirkten bzw. auswirken mussten" (E. 3.2 des angefochtenen
Entscheids). Die Vorinstanz führt weiter aus, C.________ habe in seiner
Stellungnahme an das Obergericht des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013
betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Mandantschaft des Beschwerdeführers
als "eigentliche Kampf- und Hetzschrift" bezeichnet und dem Beschwerdeführer
vorgehalten, "seltsame Auffälligkeiten/Fehlleistungen sowie miserabel
recherchierte Rechtsschriften" zu verfassen, "welche für einen patentierten
Rechtsanwalt wie A.________ absonderlich anmuten" (E. 3.2 des angefochtenen
Entscheids). Die betreffende Stellungnahme enthält noch weitere Äusserungen,
welche auf wenig respektvolle Art und Weise die Fähigkeiten des
Beschwerdeführers in Frage stellen und diesen in seiner Person angreifen ("als
besonders töricht erscheint dem Unterzeichneten [...]", "Wenn ein Rechtsanwalt
wie A.________ nicht einmal zwischen Gutschrift und Lastschrift unterscheiden
kann, so hinterlässt das Zweifel an der handwerklichen Sorgfalt", "Was
A.________ zur Aktenübergabe [...] ausführt, ist offenkundig dumm und dreist",
etc.). Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass der Rechtsvertreter von
B.________ den Beschwerdeführer in seiner Duplik vom 30. April 2014 im Rahmen
des Rechtsöffnungsverfahrens ZES yyyyy der mehrfachen Verletzung der
anwaltlichen Sorgfaltspflicht bezichtigte und ihm das Konstruieren von nicht
existenten Forderungen unterstellte. Ebenso warf er ihm unerlaubte
Zeugenbeeinflussung vor, welche die Anwaltskommission im Übrigen als nicht
erwiesen erachtete. Es mag sein, dass die Äusserung des Beschwerdeführers in
seiner Rechtsschrift vom 9. Mai 2014, der Gegenanwalt habe "dümmliche"
Unterstellungen und Behauptungen gemacht, für die prozessuale Durchsetzung der
Forderungen seines Klienten nicht nötig gewesen wäre und auch hätte
unterbleiben können. Mit Blick auf den prozessualen Kontext, in dem sie
erfolgte, erweist sie sich jedoch nicht als sanktionswürdig.

5.
Dementsprechend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die
Äusserungen des Beschwerdeführers disziplinarisch sanktioniert hat.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, und das angefochtene
vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz wird die Kosten und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens neu zu verlegen haben (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 26. November 2015 wird aufgehoben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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