Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1038/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1038/2016

Urteil vom 14. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Gesuch um Erteilung eines
Rückreisevisums,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn stellte mit Verfügung vom 17. August
2016 fest, dass die Niederlassungsbewilligung des 1956 geborenen türkischen
Staatsangehörigen A.________ erloschen sei, und wies ihn aus der Schweiz weg.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Oktober 2016 ab. Gegen dieses Urteil hat
A.________ am 3. November 2016 beim Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2016
datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Am
11. November 2016 hat er aufforderungsgemäss und fristgerecht den fehlenden
vorinstanzlichen Entscheid nachgereicht.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das angefochtene Urteil beruht auf Art. 61 Abs. 2 AuG, wonach die
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten erlischt, wenn der Ausländer oder
die Ausländerin, ohne sich abzumelden, die Schweiz verlässt. Das
Verwaltungsgericht hat gestützt auf verschiedene Indizien und Aussagen erkannt,
dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Jahren nicht mehr bzw. höchstens
sporadisch in der Schweiz, hauptsächlich jedoch in der Türkei aufhalte und sich
sein Lebensmittelpunkt in der Türkei befinde. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, die entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen erfolgreich als im vorne beschriebenen Sinn
qualifiziert unrichtig zu rügen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen
(Verlagerung des Lebensmittelpunkts, Realisierung der Erlöschensvoraussetzung
von Art. 61 Abs. 2 AuG) in Frage zu stellen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b AuG), sodass darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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