Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1035/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1035/2016       

Urteil vom 20. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
1. C.________,
2. Dr. D.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kaufmann,

gegen

Kantonales Amt für Gesundheit und Soziales,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Dr. E.________.

Gegenstand
Gesundheitsrecht (Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III,
vom 28. September 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A.A.________ (geb. 1923) und B.A.________ (geb. 1918) verstarben
am 1. April 2013 bzw. am 14. Februar 2014. Zuletzt waren sie im Alterszentrum
X.________ in U.________ wohnhaft. Medizinisch betreut wurden sie unter anderem
von ihrem Hausarzt, Dr. med. F.________. Die Verstorbenen hinterliessen die
drei Kinder C.________, D.________ und E.________. Zwischen den Nachkommen sind
erbrechtliche Streitigkeiten im Gang. In diesem Zusammenhang werfen C.________
und D.________ ihrem Bruder E.________ namentlich vor, die gesundheitlich stark
angeschlagenen Eltern für "unlautere Zwecke instrumentalisiert" zu haben.

B.
Mit Gesuch vom 14. August 2015 gelangten C.________ und D.________ an das Amt
für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz und verlangten, die Ärzte Dr.
med. F.________ aus U.________ und Dr. med. G.________ aus V.________ sowie die
Leiterin des Alterszentrums X.________ von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Dasselbe Begehren stellten sie mit Bezug auf ihren Bruder E.________, der
ebenfalls Arzt ist.
Das Amt für Gesundheit und Soziales wies das Gesuch mit Verfügung vom 15.
September 2015 ab. In Bezug auf Dr. med. G.________ und E.________ trat es auf
das Begehren nicht ein. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde blieb
erfolglos (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 2. Februar
2016). Mit Urteil vom 28. September 2016 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz eine Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss ab.

C.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 gelangen C.________ und D.________ an das
Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des Urteils vom 28. September 2016
und beantragen wie bereits vor der Vorinstanz, gewisse Arbeitnehmende des
Alterszentrums X.________ vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Zudem sei der
Kantonsarzt des Kantons Schwyz anzuhalten und zu ermächtigen, in die von Dr.
med. F.________ erstellten Krankenakten ihrer Eltern Einsicht zu nehmen und
über deren wesentlichen Inhalt zu informieren.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und das Verwaltungsgericht verzichten auf
Vernehmlassung. E.________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Abweisung eines
Gesuchs um Entbindung verschiedener Personen von der beruflichen
Schweigepflicht, das zwei Erben in Bezug auf die Krankengeschichte ihrer
verstorbenen Eltern in eigenem Namen bei einer kantonalen Gesundheitsbehörde
eingereicht haben. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Gegen den kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden
Entscheid des Verwaltungsgerichts in dieser Sache ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer
haben am vorinstanzlichen Verfahren als Parteien teilgenommen (Art. 89 Abs. 1
lit. a BGG). Sie sind durch den angefochtenen Entscheid direkt berührt und
haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
und Art. 100 BGG).

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Kein zulässiger
Beschwerdegrund ist die Verletzung von kantonalem Recht, soweit nicht eine der
in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Rechtsmaterien betroffen ist. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch
prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen,
sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht das
Bundesgericht im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95 BGG) in jedem
Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz sei
nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen und habe ihren Entscheid ungenügend
begründet. Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt
ist, muss sich die zuständige Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S.
145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dass die Beschwerdeführer angesichts der
ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in der Lage gewesen
sein sollen, die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu erkennen und dagegen
sachgerecht vorzugehen, trifft entgegen ihrer Auffassung nicht zu. Ebenso wenig
ist zu erkennen, dass die Vorinstanz wichtige Elemente in der Argumentation der
Beschwerdeführer übergangen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.

4.

4.1. Wie bereits vor dem Verwaltungsgericht verlangen die Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren, dass der Kantonsarzt des Kantons Schwyz zu
ermächtigen und anzuhalten sei, in die Krankenakten Einsicht zu nehmen, die der
Hausarzt Dr. med. F.________ über ihre verstorbenen Eltern angelegt hat.
Anschliessend habe ihnen der Kantonsarzt über deren wesentlichen Inhalt konkret
bezeichnete Auskünfte zu erteilen.

4.2. Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben,
wahren gemäss Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die
universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) das
Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Materielle
Bestimmungen über das Berufsgeheimnis enthält Art. 40 lit. f MedBG keine; er
verweist aber auf andere einschlägige Vorschriften. Dazu zählt unter anderem
Art. 321 StGB. Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärzte und ihre Hilfspersonen
auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut
worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist
nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des
Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen
Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art.
321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen
Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber
einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; BGE 142 II 256 [nicht publ. E. 3]).

4.2.1. Unbestritten ist, dass die Krankenakten, die der Hausarzt zu den
verstorbenen Eltern der Beschwerdeführer angelegt hat, auch nach deren Tod
unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB stehen (vgl. BGE
135 III 597 E. 3.3 S. 601; 87 IV 105 S. 107). Das von den Beschwerdeführern
beantragte Vorgehen würde mit der Preisgabe dieser geheimnisgeschützten
Informationen durch den Hausarzt an den Kantonsarzt und von diesem an die
Beschwerdeführer einhergehen. Eine zu Lebzeiten erteilte Einwilligung der
Eltern, wonach ihr Hausarzt den Beschwerdeführern die Krankenakten aushändigen
darf, liegt offenbar nicht vor. Dieser hat nach der Aktenlage auch kein eigenes
Gesuch um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis gestellt. Über einen
datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Hausarzt ihrer
verstorbenen Eltern verfügen die Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 140 V 464 E.
4.2 S. 468).

4.2.2. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass ihnen weder Art. 321 StGB
noch kantonales Recht die Befugnis verleiht, in eigenem Namen bei der
kantonalen Gesundheitsbehörde um Entbindung des Hausarzts ihrer verstorbenen
Eltern von der beruflichen Schweigepflicht zu ersuchen. Sie beziehen sich
demgegenüber auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht
auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), wobei ihre diesbezügliche
Begründung des Rechtsmittels den gesetzlichen Anforderungen kaum genügt (Art.
106 Abs. 2 BGG, vgl. E. 2 hiervor). Wie es sich damit verhält, kann im Ergebnis
aber dahingestellt bleiben. Für die Aufhebung des Geheimnisschutzes ist in
jedem Fall eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die
Entbindung nur und nur soweit zu bewilligen ist, als dies zur Wahrung
überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist bzw. die
Interessen an der Entbindung klar überwiegen (vgl. BGE 142 II 256 [nicht publ.
E. 5.1]).

4.2.3. Die Beschwerdeführer machen einerseits erbrechtliche Interessen geltend.
Sie versuchen diese mit Verweisung auf verschiedene Schriftstücke zu
untermauern, die nach ihren Angaben von erheblicher Relevanz für die
erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Eltern
sind. Andererseits erwähnen sie, dass sie über Informationsinteressen
verfügten, die weit über erbrechtliche Belange hinausgehen würden. Näher
substanziiert werden diese in der Beschwerdeschrift aber nicht. Das gilt auch
mit Blick auf das geltend gemachte Interesse, an Informationen über das
Vorkommen von Erbkrankheiten zu gelangen. Folglich ist davon auszugehen, dass
das Interesse der Beschwerdeführer an der Kundgabe von Informationen aus der
Krankengeschichte ihrer Eltern ganz überwiegend erbrechtlicher Natur ist. Bei
dieser Ausgangslage wäre es naheliegend, dass die Beschwerdeführer eine
Zeugeneinvernahme des Hausarztes ihrer verstorbenen Eltern im Rahmen des
zivilrechtlichen Erbstreits beantragen. Dieser wäre als Zeuge grundsätzlich zur
Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) und müsste in diesem
Rahmen ein Gesuch um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht einreichen (vgl.
Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 142 II 356 [nicht publ. E. 3]). Dazu käme es
allerdings nur, wenn und soweit die Aussagen des Hausarztes vom zuständigen
Zivilgericht auch tatsächlich als rechtserheblich eingestuft würden (Art. 150
Abs. 1 ZPO). Eine solche Situation lag dem von den Beschwerdeführern ebenfalls
genannten BGE 142 II 256 zugrunde (vgl. unpubl. E. 4.5). Ohne einen solchen
unmittelbaren Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren lässt
sich die erbrechtliche Relevanz von Informationen über den Gesundheitszustand
von Erblassern demgegenüber nur abstrakt beurteilen. So verhält es sich auch
hier: Ob die Informationen, über die der Kantonsarzt nach Einsicht in die
Krankenakten Auskunft geben soll, für den Ausgang des erbrechtlichen Verfahrens
tatsächlich von zentraler Bedeutung ist, vermögen die Beschwerdeführer mit
ihren wenig substanziierten Ausführungen nicht überzeugend darzutun. Hinzu
kommt, dass der Beweiswert von Aussagen, die der Kantonsarzt  gegenüber den
Beschwerdeführern macht und alsdann  von diesen in den Zivilprozess eingeführt
werden müssten, im Vergleich zu einer direkten Zeugeneinvernahme des Hausarztes
vor dem urteilenden Zivilgericht eher gering sein dürfte. Damit ist jedenfalls
kein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer an einer Einsichtnahme und
Bekanntgabe von Informationen aus den Krankenakten des Hausarztes ihrer
verstorbenen Eltern dargetan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie
darauf gerichtet ist, den Kantonsarzt zur Einsichtnahme in die Krankenakten der
verstorbenen Eltern der Beschwerdeführer zu ermächtigen und anzuhalten. Kein
anderes Resultat ergibt sich mit Blick auf das Eventualbegehren, den
Beschwerdeführern zwecks Benennung eines Vertrauensarztes für die Akteneinsicht
und Berichterstattung eine Frist anzusetzen.

4.3. Die Beschwerdeführer beantragen weiter, verschiedene Mitarbeitende des
Alterszentrums X.________ vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Sie sind der
Auffassung, bei den Mitarbeitenden des Alterszentrum handle es sich weder um
Angehörige noch um Hilfspersonen einer in Art. 321 Ziff. 1 StGB genannten
Berufsgruppe. Nach § 29 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz vom
16. Oktober 2000 (GesG; SRSZ 571.110) unterstünden die Mitarbeitenden zwar
trotzdem einer Verschwiegenheitspflicht. Gestützt auf § 29 Abs. 2 GesG sehen
sich die Beschwerdefüher berechtigt, im eigenen Namen die Entbindung dieser
Personen von der Verschwiegenheitspflicht zu beantragen. Zudem machen sie
geltend, die Vorinstanz habe überwiegende schutzwürdige Interessen nach § 29
Abs. 2 GesG für eine Entlassung der Mitarbeitenden des Alterszentrums aus der
Verschwiegenheitspflicht zu Unrecht verneint.

4.3.1. Das Gesundheitsgesetz des Kantons Schwyz sieht in § 29 Abs. 1 vor, dass
die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfspersonen zur
Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet sind, die ihnen auf Grund ihres
Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt geworden sind. Nach
Abs. 2 der genannten Bestimmung können sie von der Patientin oder dem Patienten
selbst oder durch gesetzliche Vorschrift aus der Pflicht zur Verschwiegenheit
entlassen werden; zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das
Berufsgeheimnis auch durch das zuständige Amt aufgehoben werden. Wer die
Pflicht zur Verschwiegenheit missachtet, wird nach § 55 Abs. 1 lit. d GesG mit
einer Busse von bis zu Fr. 100'000.-- bestraft.

4.3.2. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Urteil nicht klar dazu, ob
und aus welchen Gründen die Mitarbeitenden des Alterszentrums, für welche die
Beschwerdeführer eine Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangen, als
Geheimnisträger nach Art. 321 StGB zu qualifizieren sind. Sie geht aber
jedenfalls davon aus, dass es sich um Personen handelt, die entweder nach Art.
321 StGB oder nach § 29 GesG einer Verschwiegenheitspflicht unterstehen und
verneint für beide Fälle ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer an
der Befreiung von der Schweigepflicht.

4.3.3. Wie es sich mit der Anwendbarkeit von Art. 321 StGB auf die
Mitarbeitenden des Alterszentrums verhält, kann das Bundesgericht mangels
näherer Angaben zu deren Ausbildung und Funktion nicht beurteilen, bedarf an
dieser Stelle aber auch keiner weiteren Klärung: Sofern es sich bei den
Mitarbeitenden des Alterszentrums um Geheimnisträger handeln sollte, die in den
persönlichen Anwendungsbereich von Art. 321 StGB fallen, gelten die
vorstehenden Überlegungen zur Entbindung des Hausarztes von seiner beruflichen
Schweigepflicht sinngemäss auch hier (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Da den
Beschwerdeführern unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 321 StGB überdes
kein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht zukommt (vgl. E. 4.2.1 hiervor),
wäre das Rechtsmittel in diesem Fall abzuweisen.

4.3.4. Soweit die Mitarbeitenden der Verschwiegenheitspflicht gemäss § 29 Abs.
1 GesG unterstehen, wovon die Beschwerdeführer ausgehen und jedenfalls in einem
Eventualstandpunkt auch die Vorinstanz, ist Folgendes zu beachten: Bei den
"überwiegenden schutzwürdigen Interessen" nach § 29 Abs. 2 GesG handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff des kantonalen Rechts. Dieser steht weder
im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Rechte, noch handelt es sich um
interkantonales Recht (Art. 95 lit. d und e BGG). Die richtige Anwendung von §
29 Abs. 2 GesG kann das Bundesgericht deshalb nicht als solche prüfen, sondern
nur auf eine Verletzung von Bundes-, Völker- oder kantonalen
verfassungsmässigen Rechten hin (vgl. Art. 95 lit. a-c BGG).

4.3.5. Diese Beschränkung der bundesgerichtlichen Kognition lassen die
Beschwerdeführer in ihrer Eingabe über weite Strecken ausser Acht. Immerhin
machen sie im Zusammenhang mit der Anwendung des kantonalrechtlichen Begriffs
der "überwiegenden schutzwürdigen Interessen" geltend, die Folgerungen der
Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung sei "unhaltbar". Damit rügen sie
auch eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, was eine Verletzung von
Bundesrecht darstellen würde und im Rahmen der Beschwerde an das Bundesgericht
ein zulässiger Rügegrund ist (vgl. Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 9 BV).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt jedoch nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 142 II 369 E.
4.3 S. 368 mit Hinweisen).

4.3.6. Mit der Beurteilung, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einer
Entbindung der Mitarbeitenden von der kantonalrechtlichen Schweigepflicht nicht
überwiegen, gelangte die Vorinstanz zu keinem offensichtlich unhaltbaren
Ergebnis. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die
Beschwerdeführer ihre überwiegend erbrechtlichen Interessen ihm
zivilprozessualen Rahmen gezielter geltend machen können als in einem
unabhängig davon geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren (vgl. E. 4.2.3
hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stützt sich der Schluss
der Vorinstanz auch nicht auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung ihrer
faktischen Interessen an der Einsichtnahme in die Krankenakten ihrer
verstorbenen Eltern (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit derselben Begründung nicht
stattzugeben ist auch den Eventualbegehren der Beschwerdeführer, mit denen eine
Rückweisung der Angelegenheit an das zuständige kantonale Amt und
subeventualiter die Einsichtnahme in die Krankenakten durch den Kantonsarzt
oder einen Vertrauensarzt der Beschwerdeführer beantragt wird.

5.
Damit weist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet. Nach dem
Unterliegerprinzip werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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