Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1030/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1030/2016

Urteil vom 17. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

gegen

Firma B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller, Beschwerdegegnerin,

Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus.

Gegenstand
Höchstzulässiger Pachtzins,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I.
Kammer, vom 6. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Zwischen A.________ als Pächter und der Firma B.________ als Verpächterin ist
der höchstzulässige Pachtzins pro Jahr für die Alp C.________ und für den
D.________ umstritten. Die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus setzte
diesen am 21. Mai 2012 für die Dauer von 2004 bis 2009 auf Fr. 19'320.-- (Alp
C.________) und für den D.________ für die Dauer von 2004 bis 2006 auf Fr.
2'085.-- bzw. für die Jahre 2007 bis 2009 auf Fr. 1'845.-- fest; hieraus
resultierte unter Berücksichtigung des kantonalrechtlichen Zuschlags für die
Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur ein höchstzulässiger Pachtzins
von Fr. 21'405.-- (2004 bis 2006) bzw. Fr. 21'165.-- (2007 bis 2009) pro Jahr.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess am 19. Dezember 2012 eine von
A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde teilweise gut; es hob die
Verfügung der Abteilung Landwirtschaft auf und wies die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück.

B.
Am 18. Mai 2016 stellte die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus erneut
fest, dass der höchstzulässige Pachtzins pro Jahr für die Alp C.________ für
die Dauer von 2004 bis 2009 Fr. 19'320.-- und für den D.________ für die Zeit
von 2004 bis 2006 Fr. 2'085.-- und für die Dauer von 2007 bis 2009 Fr. 1'845.--
betrage; unter Berücksichtigung des kantonalrechtlichen Zuschlags für die
Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur ergab sich erneut ein
höchstzulässiger Pachtzins von Fr. 21'405.-- (2004 bis 2006) bzw. Fr. 21'165.--
(2007 bis 2009) pro Jahr. A.________ gelangte hiergegen erfolglos mit dem
Antrag an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, den höchstzulässigen
Pachtzins pro Jahr für die Alp C.________ und den D.________ um den Zuschlag
von Fr. 65.-- pro Rohfutter verzehrender Grossvieheinheit (RGVE) für die
Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur, d.h. um Fr. 7'475.-- pro Jahr
(Alp C.________) bzw. um Fr. 650.-- pro Jahr (D.________) zu reduzieren;
demzufolge sei der höchstzulässige Pachtzins auf Fr. 11'845.-- (Alp C.________)
und auf Fr. 1'435.-- (2004 bis 2006) bzw. Fr. 1'195.-- (Jahre 2007 bis 2009)
pro Jahr für den D.________ festzusetzen. Das Gericht begründete seinen
ablehnenden Entscheid damit, dass die vertragsgemässe Nutzung der jeweiligen
Alpen die Haltung von Milchkühen und die direkte Produktion von Milch zu Butter
und Rohziger vorgesehen habe und nicht die vom Pächter betriebene Produktion
von Alpkäse. Solange die Firma B.________ für die erforderliche Infrastruktur
für Butter und Ziger aufgekommen sei, habe sie einen Zuschlag von Fr. 65.-- pro
Rohfutter verzehrender Grossvieheinheit (RGVE) zum höchstzulässigen Pachtzins
hinzurechnen dürfen; der Pachtzinszuschlag sei jeweils für den Unterhalt der
insofern bestimmungsgemässen Infrastruktur verwendet worden, woran der Umstand
nichts ändere, dass A.________ Alpkäse, statt Butter und Ziger produziert habe.

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus vom 6. Oktober 2016 betreffend Feststellung des höchstzulässigen
Pachtzinses aufzuheben. Dieser sei für die Alp C.________ und den D.________
gemäss der Berechnung der Abteilung Landwirtschaft in ihrer Verfügung vom 18.
Mai 2016 um den Zuschlag von Fr. 65.-- pro Rohfutter verzehrender
Grossvieheinheit (RGVE) für die Erneuerung der bestimmungsgemässen
Infrastruktur, d.h. um Fr. 7'475.-- pro Jahr für die Alp C.________, und um Fr.
650.00 pro Jahr für den D.________ zu reduzieren. Der höchstzulässige Pachtzins
sei - wie im kantonalen Verfahren beantragt - auf Fr. 11'845.-- pro Jahr für
die Alp C.________ und auf Fr. 1'435.-- (Jahre 2004 bis 2006) beziehungsweise
Fr. 1'195.00 pro Jahr (Jahre 2007 bis 2009) für die D.________ festzusetzen;
allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die kantonalen Behörden
zurückzuweisen. A.________ macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt willkürlich festgestellt und dadurch das einschlägige kantonale
Recht in offensichtlich unhaltbarer Weise angewandt.
Die Firma B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne, und den angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu bestätigen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres
und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ersuchen darum, die Beschwerde
abzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten hielten am 12. und 26. Januar 2017 an
ihren Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus über den
höchstzulässigen Pachtzins kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (vgl. Art. 49 und 50 des
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR
221.213.2] i.V.m. Art. 82 lit. a, Art. 83 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Art. 90 BGG). Auf die frist- (Art. 100 BGG) und grundsätzlich (vgl.
indessen E. 2) auch formgerecht (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
eingereichte Eingabe des durch die Zinsfestsetzung direkt betroffenen Pächters
(Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a und
Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich erscheinen (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in
seinem Verfahren nicht mehr problematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Mit ungenügend motivierten Einwänden
und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid setzt es sich nicht weiter auseinander. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots behauptet, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
aufgezeigt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E.
2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerdeschrift,
welche über weite Teile appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz enthält, genügt diesen Anforderungen nur punktuell.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dieser kann nur als unzutreffend
kritisiert bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn er in einem entscheidwesentlichen Punkt  offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Obwohl
nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist,
bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt deshalb direkt die anzuwendende
materielle Norm selber (Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E.
4.3 S. 62). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen
Verfahren schliesslich nur insoweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG: Verbot echter Noven; BGE 136
II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

3.
Der Pachtzins für Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt von
Bundesrechts wegen der behördlichen Kontrolle; er darf das "zulässige Mass"
nicht übersteigen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LPG
[Öffentlich-rechtliche Beschränkungen]). Für die Pacht von Alpen und Weiden
sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten haben die Kantone die Befugnis,
"abweichende Bestimmungen" zu erlassen (Art. 3 LPG). Der Kanton Glarus hat dies
im hier relevanten Zeitraum (2004 bis 2009) im Einführungsgesetz vom 3. Mai
1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (EG LPG) getan (IX D/2
/7). Gemäss dessen Art. 6a Abs. 1 setzt sich der höchstzulässige Pachtzins für
Alpbetriebe mit Grossvieh, die im Alpurbar aufgenommen sind, neben dem
Pachtzins für den Boden gemäss der (eidgenössischen) Verordnung vom 11. Februar
1987 über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses
(Pachtzinsverordnung [SR 221.213.221]; Art. 6a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 11
Abs. 2 Pachtzinsverordnung), aus dem Pachtzins für die Gebäude (Art. 6 Abs. 1
lit. b EG LPG i.V.m. Art. 10 Pachtzinsverordnung) und einem Zuschlag für die
Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur zusammen (Art. 6a Abs. 1 lit.
c EG LPG). Dieser Zuschlag darf nur erhoben werden, "wenn der Verpächter für
die Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur des Alpbetriebs
tatsächlich aufkommt" (Art. 6a Abs. 2 EG LPG). Der Landrat regelt die Bemessung
des Zuschlags (Art. 6a Abs. 3 EG LPG). Der Pachtzinszuschlag für die Erneuerung
der bestimmungsgemässen Infrastruktur eines Alpbetriebs beträgt gemäss Art. 1
Abs. 1 des Landratsbeschlusses vom 22. November 2000 über die Bemessung des
höchstzulässigen Pachtzinses für Alpen (Landratsbeschluss; IX D/3/1) Fr. 65.--
je Stoss Grossvieh (in RGVE); die maximal anrechenbare Stosszahl entspricht der
in der Alpordnung für den jeweiligen Alpbetrieb festgelegten höchstzulässigen
Bestossung mit Grossvieh (Art. 1 Abs. 2 des Landratsbeschlusses). Zweck des
Zuschlags ist es, den Alpeigentümern zu ermöglichen, die bestimmungsgemässe
Infrastruktur der jeweiligen Alp zu unterhalten bzw. zu erneuern und diese
nicht aus finanziellen Gründen zu vernachlässigen. Der Zuschlag ist nicht
geschuldet, wenn das Pachtobjekt nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden
kann oder der Alpeigentümer nicht tatsächlich für die notwendige Instandhaltung
sorgt.

4.

4.1. Zwischen den Parteien ist die Frage umstritten, zu welcher Nutzung die Alp
C.________ und der D.________ bestimmt waren. Der Beschwerdeführer vertritt die
Auffassung, dass es dabei darum gegangen sei, Alpkäse herzustellen, wozu die
Firma B.________ als Verpächterin die Infrastruktur nicht unterhalten bzw. zur
Verfügung gestellt habe, weshalb der Pachtzinszuschlag von Fr. 65.-- je Stoss
Rohfutter verzehrender Grossvieheinheit (RGVE) nicht geschuldet sei. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt und sei
in unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass die Milchproduktion auf den
entsprechenden Alpen bloss Butter und Rohziger umfasst habe und nicht Alpkäse;
diesbezüglich habe (noch) keine bestimmungsgemässe Infrastruktur bestanden,
weshalb der Zuschlag nach Art. 6a Abs. 1 lit. c EG LPG von der Verpächterin
nicht habe eingefordert werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe gewusst bzw.
wissen müssen, dass er Alpkäse herstellte, weshalb nicht auf den jeweiligen
Pachtvertrag und die Alpordnung habe abgestellt werden dürfen. Es habe
bezüglich des zulässigen Verarbeitungsprodukts eine mündliche bzw. konkludente
Änderung der Verträge bzw. der Alpordnung bestanden, was die Vorinstanz
verkannt habe; das Verwaltungsgericht habe deshalb zu Unrecht den von der
Verpächterin bzw. von der Abteilung Landwirtschaft festgestellten Pachtzins
geschützt, zumal die Verpächterin für die erforderliche Erneuerung der
bestimmungsgemässen Infrastruktur des Alpbetriebs nicht tatsächlich aufgekommen
sei, sondern vielmehr er als Pächter dafür gesorgt habe, dass die Herstellung
von Alpkäse möglich war.

4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor, wenn die Vorinstanz auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie, ohne in Willkür zu verfallen, in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre
Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst
würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom
29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Den kantonalen Instanzen steht bei der
Beweiswürdigung ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Willkür im Sinne von Art.
9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid
von Grundlagen ausgegangen ist, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder an einem offenkundigen Fehler leiden (BGE 141 IV 369 E.
6.3 S. 375 mit Hinweisen). Solche können darin liegen, dass die Vorinstanz
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweismittel übersehen
oder solche in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit
der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für
sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4.3. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Willkürrügen hinreichend
substanziiert erhoben hat (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; vorstehende E. 2)
und er am angefochtenen Urteil nicht bloss appellatorische Kritik übt, indem er
lediglich seine Sicht der Dinge und Wertungen derjenigen der Vorinstanz
gegenüberstellt, ohne auszuführen, inwiefern diese das Willkürverbot verletzt
haben soll, ist seine Kritik inhaltlich unberechtigt:

4.3.1. Der Beschwerdeführer hat einen ersten Pachtvertrag am 29. Dezember 2003
unterzeichnet, worin er die Alpordnung der Verpächterin in ihrer Fassung vom
10. Dezember 2003 (genehmigt am 18. Dezember 2003) als Bestandteil der
Pachtregelung anerkannte. Die entsprechende Alpordnung sah in Ziffer 1
ausdrücklich vor, dass mindestens 30 Milchkühe zu halten seien und die Milch in
beiden Stäfeln zu Butter und Ziger verarbeiten werden sollte. Für den
bestimmungsgemässen Gebrauch und die hierfür zu unterhaltende Infrastruktur
bildete somit die Butter- und Zigerproduktion die entscheidende Grundlage; die
Abmachung sah keine Verpflichtung zur Produktion von Alpkäse vor; im Gegenteil:
Die Formulierung, wonach die Milch zu Butter und Ziger verarbeitet werden
"soll", auferlegte dem Pächter eine entsprechende Pflicht. Die Verpächterin war
zwar ihrerseits nicht abgeneigt, zu prüfen, ob auf der umstrittenen Alp nicht
eine Alpkäseproduktion denkbar wäre, und hat sich in der Folge mit dem Pächter
für eine solche stark gemacht, doch musste sie von einer Umnutzung absehen, da
sie dadurch verschiedene, für den bisherigen Gebrauch erhaltene Subventionen
hätte zurückerstatten müssen. Zudem standen die kantonalen Instanzen einer
Umnutzung kritisch gegenüber, da sie bei einer solchen das (noch)
auszuarbeitende Gesamtkonzept der Alpnutzung im Kanton gefährdet sahen. Im
Pachtvertrag vom 29. Dezember 2003 für den D.________ (ohne Sennhütte) bildete
der Zuschlag für die Erneuerung der bestimmungsgemässen Infrastruktur
ausdrücklich Teil des Pachtvertrags (Art. 2: 10 Rohfutter verzehrende
Grossvieheinheit à Fr. 65.-- = Fr. 650.--).

4.3.2. Im Pachtvertrag C.________-Alp vom 2. Dezember 2006 akzeptierte der
Beschwerdeführer die entsprechende neue Alpordnung "C.________-Alp" vom 2.
Dezember 2006; diese sah wiederum die Haltung von mindestens 30 Milchkühen vor,
hielt aber lediglich noch fest, dass die Milch auf der Alp zu verarbeiten sei.
Sie nannte somit den Produktionszweck nicht mehr. Wenn die Vorinstanz dennoch
davon ausging, dass die Bestimmung im Lichte der bisherigen Alpordnung zu
verstehen sei und keine für die Verpächterin verpflichtende Vertragsänderung
zur Produktion von Alpkäse (statt Butter und Ziger) umfasste, kann dies nicht
als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden: Der Pachtvertrag bezüglich der
D.________ (ohne Sennhütte und ohne Weidestall) sah wiederum vor, dass ein
Zuschlag nach Art. 6a EG LPG für die Erneuerung der bestimmungsgemässen
Infrastruktur geschuldet sei (Art. 2: 10 Rohfutter verzehrende Grossvieheinheit
à Fr. 32.50.-- = Fr. 325.--). Wie sich aus den Akten ergibt, hat die
Verpächterin sich zwar darum bemüht, im Sinne einer Umnutzung der beiden Alpen
dem Anliegen ihres Pächters Rechnung zu tragen; ihre Bemühungen scheiterten
indessen aus finanziellen (Pflicht zur Rückzahlung bezogener Subventionen) und
rechtlichen Gründen (künftiges Gesamtkonzept der Alpbewirtschaftung). Sie
duldete zwar die Herstellung von Alpkäse durch den Beschwerdeführer weiter,
verpflichtete ihn aber nicht hierzu, weil die Infrastruktur dies nicht
sachgerecht erlaubte. Die Änderung der Formulierung in der Alpordnung 2006
dürfte auf den Inspektionsbericht aus dem Jahr 2005 zurückzuführen sein, wo
festgehalten wurde:

"Gemäss Alpordnung soll die Milch zu Butter und Ziger verarbeitet werden, was
jedoch nicht der Fall ist. Bestimmungen in der Alpordnung, welche nicht
eingehalten werden müssen, sind auch nicht aufzuführen."
Hieraus ergab sich einzig, dass das faktische Handeln des Beschwerdeführers
geduldet werden sollte, indessen nicht, dass die Verpächterin bereit war, eine
neue Infrastruktur zu erstellen bzw. auf den Infrastrukturbeitrag zugunsten der
bestehenden, an den bisherigen Gebrauch gebundenen Infrastruktur zu verzichten
(Butter und Ziger). Auf jeden Fall kann ein entsprechendes Verständnis der
Neuregelung der Alpordnung in Verbindung mit dem Pachtvertrag bezüglich der
D.________, der - wie dargelegt - ausdrücklich den Infrastrukturbeitrag vorsah,
nicht als offensichtlich unhaltbar gelten.

4.3.3. Die Annahme der Vorinstanz, der schriftliche Vertrag sei durch die
Bemühungen der Verpächterin nachträglich weder mündlich noch konkludent
abgeändert worden, ist damit nicht willkürlich; sie durfte ohne Verletzung von
Art. 9 BV feststellen, dass "die Abklärungen im Zeitpunkt des ersten
Vertragsschlusses noch im Gange" waren und eine Produktion von Alpkäse "bei
weitem nicht als beschlossene Sache" gelten konnte. Dies musste im Übrigen auch
dem Beschwerdeführer bewusst sein: Am 16. September 2008 wurde die Problematik
an der Kommissionssitzung der Beschwerdegegnerin diskutiert und festgehalten,
dass der Alppächter bereit sei, einen Eigenbeitrag von Fr. 20'000.-- zur
Anpassung der Infrastruktur zur Alpkäseherstellung zu leisten und diesbezüglich
noch ein entsprechender Vereinbarungsvertrag zu unterzeichnen sei; hiermit
wurde klargestellt, dass eine verbindliche Umnutzung und deren Bedingungen
schriftlich vereinbart werden sollten, was offenbar nicht geschehen ist. Dies
spricht dagegen, dass die Verpächterin bereit gewesen sein könnte,
stillschweigend eine Vertragsänderung mit weitgehenden finanziellen Folgen für
sie zu akzeptieren, nachdem ihre Subventionsgesuche gescheitert waren und mit
der Vertragsänderung eine Rückzahlungspflicht bereits bezogener Gelder
verbunden gewesen wäre. Am 3. Juni 2008 hatte der Beschwerdeführer erklärt,
bereit zu sein, "die Investitionen für das Käselager" und damit die durch ihn
faktisch vorgenommene Umnutzung "zu übernehmen"; sollte allenfalls "doch ein
Umbau zustande" kommen, "werde er das Geld retour fordern"; ansonsten er "das
Risiko für die Investition" übernehme. An der Kommissionssitzung vom 19. Juni
2008 konnte er sein Projekt zu der von ihm gewünschten Umnutzung
(Alpkäseherstellung) der Kommission der Verpächterin vorstellen, was dafür
spricht, dass auch aus seiner Sicht die bestimmungsgemässe Infrastruktur im
Rahmen der Pachtverträge sich auf die Produktion von Butter und Ziger bezog;
diese wurde ihm von der Verpächterin zur Verfügung gestellt; im Übrigen duldete
sie lediglich, die von ihm ohne rechtliche Absicherung auf eigenes Risiko
praktizierte Alpkäseproduktion.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Zuschlag für die Erneuerung
der bestimmungsgemässen Infrastruktur habe nicht erhoben werden dürfen, da die
Verpächterin nicht für die tatsächliche Erneuerung der bestimmungsgemässen
Infrastruktur des Alpbetriebes aufgekommen sei (Art. 6a Abs. 2 EG LPG), legt er
nicht dar, inwiefern die gegenteilige Annahme der Vorinstanz
Bundesverfassungsrecht verletzen würde und insbesondere willkürlich wäre. Dies
ist auch nicht ersichtlich: Die eigenen Investitionen fielen für die vom
Beschwerdeführer vorgenommene Herstellung von Alpkäse an; aus dem
Inspektionsbericht 2005 bezüglich der Alp C.________ ergibt sich, dass sich
diese für den bestimmungsgemässen Gebrauch in einem ordentlichen Zustand
befand, der Unterstafel einen neu sanierten Stall aufwies und der dortige
Wohnraum als korrekt bezeichnet werden konnte. Die Verpächterin sanierte
unbestrittenermassen den Unterstafel in den Jahren 1999/2000 und erbrachte
dabei Eigenleistungen von rund Fr. 190'000.-- (inkl. Spenden). Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz willkürlich sein könnte,
dass die Erneuerungszuschläge nicht jeweils für das einzelne Pachtverhältnis zu
nutzen sind, sondern generell und auf längere Dauer bzw. grösseren
Erneuerungsbedarf hin auch Rückstellungen erlauben. Nur wenn der
bestimmungsgemässe Gebrauch nicht mehr sichergestellt ist, darf der Zuschlag
nicht (mehr) erhoben werden, was sich, wie die Vorinstanz willkürfrei
feststellen durfte, aus Art. 6a Abs. 2 EG LPG ergibt. Schliesslich hat die
Verpächterin die entsprechenden Beiträge auch zugunsten des Beschwerdeführers
insofern verwendet, als sie während seiner Pachtzeit zwischen Fr. 6'235.15
(Jahr 2004) und Fr. 19'770.30 (Jahr 2007) in die Alp C.________ investierte.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann auf die
zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG); die Beschwerdegegnerin ist eine
Körperschaft des kantonalen Rechts (Art. 59 Abs. 3 ZGB; Art. 34 Abs. 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus [EG ZGB; III B/1/1], vgl. zum Kanton
Graubünden: BGE 132 I 270 ff.); sie hat ihre juristische Persönlichkeit durch
die Genehmigung ihrer Statuten seitens des zuständigen Departements ohne
Eintragung in das Handelsregister erworben (Art. 34 Abs. 2 EG ZGB). Sie wurde
als durch den Kanton beaufsichtigte Alpkorporation und damit als Verpächterin
bzw. Zusammenschluss der Alpeigentümer im Streit um den maximalen Pachtzins wie
ein Privater in das bundesgerichtliche Verfahren einbezogen. Dabei war sie auf
eine rechtliche Beratung angewiesen; es rechtfertigt sich deshalb, ihr eine
Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Den obsiegenden
Behörden ist indessen keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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