Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.102/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_102/2016

Urteil vom 5. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
Steuerhoheit ab 11.1.2013; Fristwiederherstellung.

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Steueramt des Kantons Zürich beanspruchte mit Vorentscheid vom 28.
Februar 2014 die Steuerhoheit über A.________ ab dem 1. Januar 2013. Die
dagegen erhobene Einsprache wies es am 29. August 2014 ab.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 29. Oktober
2014 auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der
Steuerpflichtigen wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2015 gut. Es erwog, die im
Rekursverfahren eingereichte erste Übersetzung genüge den sprachlichen
Anforderungen an eine gerichtliche Eingabe, und wies die Sache an das
Steuerrekursgericht zum materiellen Entscheid zurück.

1.2. Mit Entscheid vom 31. August 2015 wies das Steuerrekursgericht im zweiten
Rechtsgang den Rekurs gegen den Einspracheentscheid ab. Der Rekursentscheid
wurde am 22. September 2015 per Gerichtsurkunde versandt und A.________ am 23.
September 2015 im Briefkasten avisiert; die Sendung wurde in der Folge nicht
abgeholt.
Auf die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde trat
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom
17. Dezember 2015 nicht ein. Dies mit der Begründung, dass sie nicht innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Zustellung (Zustellfiktion)
erhoben worden sei; die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien
auch nicht gegeben.

1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 erhebt A.________ Beschwerde an das
Bundesgericht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Die Beschwerdeschrift ist in italienischer Sprache und mithin in einer
Amtssprache redigiert (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BGG).
Anders als im Verfahren im Kanton Zürich genügt dies. Da indessen der
angefochtene Entscheid in deutscher Sprache erging, ergeht auch das vorliegende
bundesgerichtliche Urteil in dieser Sprache (vgl. Art. 54 Abs. 1 erster Satz
BGG).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid und die Abweisung eines
Fristwiederherstellungsgesuchs. Die Beschwerdebegründung hat sich auf die vom
Verwaltungsgericht herangezogenen Nichteintretens- bzw. Abweisungsgründe zu
beziehen.

3. 
Soweit darauf einzutreten ist, erweist sich die Eingabe als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden.

3.1.

3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Briefkasten- und
Postfachzustellung gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung
spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der
Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, sofern
tatsächlich ein erfolgloser (Briefkasten- oder Postfach-) Zustellungsversuch
(mit entsprechender Abholungseinladung) unternommen wurde und der Adressat mit
der fraglichen Zustellung rechnen musste; die Geltung der Zustellungsfiktion
setzt ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.
227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; Urteil 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015 E.
4.3.2).
Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die
Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann
die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste -erfolglose
- Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (Urteil 2C_780/2010 vom 21.
März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung
gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder
die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers
gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (Urteil 2C_38/
2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis
umgestossen werden (Urteil 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3). Sie gilt
so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang
einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss
kaum je der volle Beweis erbracht werden (Urteile 2C_780/ 2010 vom 21. März
2011 E. 2.4; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die immer bestehende
theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um
die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen
derartigen Fehler vorhanden sind (Urteile 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2;
2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3).

3.1.2. Dass der Beschwerdeführer in einem Verhältnis stand, welches die
Zustellung von behördlichen Akten wahrscheinlich machte, kann nicht ernsthaft
in Frage gestellt werden. Er will die Mitteilung, mit der das Gericht ihn
informierte, dass es den Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachte, so
verstanden haben, dass das Rekursverfahren nun endgültig beendet sei;
angesichts der Rekurserhebung an das Steuerrekursgericht musste er aber mit
einer Entscheidzustellung offensichtlich noch rechnen (Urteil 2C_869/2015 vom
5. Oktober 2015 E. 2.1). Der Beschwerdeführer bringt gleichzeitig nichts vor,
was die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung der betreffenden
behördlichen Akte umzustossen vermöchte oder zumindest Anlass für
diesbezügliche Abklärungen geben könnte. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf
allgemein gehaltene Ausführungen; diese sind jedoch im Spekulativen verhaftet
und vermögen den Gegenbeweis (zur Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung) in
keiner Weise zu erbringen.
Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG)
erhielt der Beschwerdeführer am 23. September 2015 die Abholungseinladung;
aufgrund der Zustellungsfiktion gilt somit der Entscheid als am 30. September
2015 zugestellt und erweist sich die Eingabe vom 22. November 2015 als
offensichtlich verspätet.

3.2. Betreffend der Fristwiederherstellung hat die Vorinstanz dargelegt,
weshalb nicht von einer unverschuldeten Verhinderung des Beschwerdeführers
auszugehen ist; sie hat auch festgestellt, dass mit der Eingabe vom 22.
November 2015 die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist, weil die
Beschwerde keine Ausführungen in materieller Hinsicht enthalte.

 Zu diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb
insoweit mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigu ngen geschuldet (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie zur
Kenntnisnahme der Steuerverwaltung des Kantons Tessin schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 5. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli

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