Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1028/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1028/2016

Urteil vom 9. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 12. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1984 geborene türkische Staatsangehörige A.________ wurde am 31. August
2015 von der Grenzwache angehalten, als er illegal einreiste. Am 15. Dezember
2015 wurde er unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am
6. Oktober 2016 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt seine
Wegweisung, verfügte ein bis 9. Oktober 2024 gültiges Einreiseverbot und
ordnete gegen ihn ab dem 9. Oktober 2016 (Zeitpunkt der bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug) Ausschaffungshaft bis zum 8. Januar 2017 an. Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
(als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 12. Oktober 2016
nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Mit vom
3. November 2016 datierter, an das Appellationsgericht adressierter Eingabe
beantragte A.________, er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das
Appellationsgericht hat die als Haftentlassungsgesuch verfrühte Eingabe (vgl.
Art. 80 Abs. 5 AuG) am 8. November 2016 zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weitergeleitet. Sie wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Das Appellationsgericht erläutert die rechtlichen Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft. Es überprüft anhand der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers umfassend, wie es sich im konkreten Fall damit verhält.
Namentlich berücksichtigt und diskutiert es auch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt hat, wobei dies nach für das
Bundesgericht verbindlicher Feststellung (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) erst
nach Erlass der Wegweisungsverfügung geschah. Der Beschwerdeführer schreibt in
seiner Eingabe, er habe seine Familie, namentlich einen am 16. Januar 2011
geborenen Sohn, der sich immer nach seinem Verbleiben erkundige, seit über
einem Jahr nicht gesehen. Er erwähnt, in der Schweiz Asyl beantragt zu haben
und bittet darum, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und ins Asylheim
ziehen zu lassen, "denn dort ist es auch mit Zeit Kommen und Gehen." Dabei
lässt er jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Urteils vermissen; er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das
angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletzen würde. Die Beschwerde
enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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