Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1027/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1027/2016       

Urteil vom 10. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Gegenschatz,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 2. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1974) ist serbischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1991 erhielt
er unter seinem früheren Namen "A.________" eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus dieser Ehe ging eine Tochter (geb. 1993)
hervor. Die Ehe wurde 1995 geschieden und die Tochter unter die elterliche
Gewalt der Mutter gestellt. Mit Verfügung vom 31. Mai 1995 wies die damalige
Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute Migrationsamt des Kantons Zürich,
hiernach: Migrationsamt) das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab. Am 2. August 1996 wurde er ausgeschafft.
Ein im Jahr 2006 von A.________ gestelltes Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wurde am 31. Januar 2007 abgewiesen. Im Jahr 2009
stellte A.________ ein erneutes Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Im April 2010 reiste er ohne Visum in die Schweiz ein
und erneuerte sein Gesuch. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wies ihn das
Migrationsamt aus dem Schengen-Raum weg. Das damalige Bundesamt für Migration
(heute Staatssekretariat für Migration SEM) verfügte am 6. Januar 2012 gegen
ihn ein bis zum 5. Januar 2017 gültiges Einreiseverbot. Am 7. Januar 2012 wurde
er nach Serbien ausgeschafft.
In der Folge hielt er sich trotz Einreiseverbot unter seinem neuen Namen
"A.________" immer wieder in der Schweiz auf und wurde erneut am 23. Juni 2014
ausgeschafft.
Am 1. September 2014 heiratete er in seinem Heimatland die 1958 geborene und in
der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige B.________. Am 22.
September 2014 ersuchte diese um eine Einreisebewilligung für ihren Ehemann.
Letzterer ersuchte selbst um eine Einreisebewilligung am 5. Februar 2015. Am
29. September 2015 reiste A.________ erneut unbewilligt in die Schweiz ein.

B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 wies das Migrationsamt die Gesuche vom 22.
September 2014 und vom 5. Februar 2015 mit der Begründung ab, es liege eine
Scheinehe vor. Ein Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos
(Entscheid vom 21. Juni 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Oktober 2016 ebenfalls
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2016
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Gleichentags wurde der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Sowohl die Vorinstanzen als auch das Staatssekretariat für Migration SEM
verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, weil der mit einer in der Schweiz niedergelassenen
EU-Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer sowohl gestützt auf Art. 43 Abs. 1
AuG (SR 142.20) als auch auf Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) potenziell einen Anspruch auf
Erteilung einer Bewilligung geltend machen kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Die Frage, ob das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
verweigert werden durfte, weil eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt,
betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen; Urteil 2C_564/2014
vom 20. April 2015 E. 1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu
legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung
bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1
S. 444 f.).

3.

3.1. Sowohl die Aufenthaltsansprüche nach dem AuG als auch solche nach dem
Freizügigkeitsrecht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51
Abs. 2 lit. a AuG; vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129
ff.). Unter Rechtsmissbrauch fällt die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen
wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni
2016 E. 3.1). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell
besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch
Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Zu diesen Indizien gehören
unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person
von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die
Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl.
BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3).
Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich
muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche
vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E.
2.2 S. 151). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst
zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das
gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe
sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände
vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil
2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).

3.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf zahlreiche Indizien zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Diese Schlussfolgerung ist
nachvollziehbar und insgesamt überzeugend: Seit dem Jahr 2006 hat der
Beschwerdeführer mit grosser Hartnäckigkeit versucht, in der Schweiz ein
Aufenthaltsrecht zu erlangen. Seine entsprechenden Gesuche blieben jedoch stets
erfolglos. Weder Ausschaffungen noch Einreiseverbote oder strafrechtliche
Verurteilungen wegen illegalen Aufenthalts haben ihn davon abgehalten, immer
wieder in die Schweiz zurückzukehren. Den unbestrittenen Feststellungen der
Vorinstanz zufolge hat er im Jahr 2012 im Heimatland sogar seinen Namen
geändert, um ein Einreiseverbot zu umgehen. Da die in der Schweiz lebende
Tochter des Beschwerdeführers volljährig ist und gemäss Vorinstanz keinen
Kontakt zum Vater wünscht, blieb ihm einzig die Eheschliessung mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Dass die
Vorinstanzen bereits diese Umstände als ein gewichtiges Indiz für eine
Scheinehe gewertet haben, ist nicht zu beanstanden. Seine heutige Ehefrau ist
16 Jahre älter als er, was - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - für
seinen Kulturkreis ungewöhnlich erscheint. Die Hochzeit fand nur wenige Wochen
nach seiner Scheidung von einer Landsfrau und rund zwei Monate nach seiner
dritten Ausschaffung statt. Die vorherige Ehe hat der Beschwerdeführer zudem
anlässlich einer von der Botschaft in Serbien am 26. Juni 2015 durchgeführten
Befragung verschwiegen. Auch die vorinstanzliche Einschätzung der Befragungen
der Eheleute gibt keinen Anlass zu Kritik. Aus den Befragungsprotokollen geht
hervor, dass die Ehegatten nur sehr allgemeine Kenntnisse voneinander haben,
namentlich in Bezug auf die Ausbildung und das Vorleben des Partners sowie die
Kinder aus früheren Beziehungen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht an das
genaue Hochzeitsdatum erinnern. Ferner stimmen die Aussagen der Eheleute in
einigen Punkten nicht überein, beispielsweise was den Verlauf ihrer
Bekanntschaft, den Entschluss zur Ehe oder die Frage der Verlobung betrifft.
Ebenso äusserten sie sich widersprüchlich zu gemeinsamen Hobbies,
Ferienaufenthalten und hinsichtlich ihres jeweiligen Beitrags zum Unterhalt der
Ehegemeinschaft.

3.3. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht
geeignet, die vorinstanzliche Auffassung zu entkräften. Der Umstand, dass die
Ehegatten angeblich zusammenwohnen und die gemeinsame Wohnung mit Fotos von
sich dekoriert haben wollen, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht
in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Altersunterschied
optisch nicht auffällig sei. In seinen Ausführungen zum Sachverhalt beschränkt
sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, dem Bundesgericht appellatorisch
seine eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und Beweislage vorzutragen; er
legt aber nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig bzw. deren Beweiswürdigung willkürlich wären (vgl. E.
2.2 hiervor).
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die vom
Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich
weitgehend darin, die aufgelisteten Indizien zu relativieren, und zu behaupten,
dass daraus nicht das Bestehen einer Scheinehe abgeleitet werden könne. Zwar
trifft zu, wie der Beschwerdeführer ausführt, dass Ehepartner nicht jede
Kleinigkeit voneinander wissen müssen bzw. dass gewisse Einzelheiten aus dem
Leben des Partners nicht immer genau wiedergegeben werden können. Die
Vorinstanz hat jedoch nicht allein aus den vagen bzw. widersprüchlichen Angaben
der Eheleute das Bestehen einer Umgehungsehe abgeleitet, sondern gelang
aufgrund einer Mehrzahl von Indizien und der Gesamtwürdigung aller Umstände
(u.a. Vorgeschichte und Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers,
Aussageverhalten der Beteiligten) zum Schluss, dass die Eheschliessung in
erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen. Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten
Umstände ist diese Schlussfolgerung mit Bundesrecht vereinbar.

3.4. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung führt, entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers, zu keiner Verletzung des geschützten Rechts
auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Der
Anwendungsbereich dieses Grundrechts ist mit Bezug auf partnerschaftliche
Beziehungen nur eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme dazu führt, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt wird (BGE 141 II 169 E. 5.2.1 S. 180; 139 I 330 E. 2.1 S.
336; 126 II 425 E. 4c/bb S. 433 f.). Ist - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht
davon auszugehen, dass die Eheleute keinen wirklichen Ehewillen haben, liegt
auch keine Beziehung vor, welche vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst
wird. Nichts anderes gilt für das in Art. 14 BV und Art. 12 EMRK verankerte
Recht auf Ehe und Familie (vgl. Urteil 2C_134/2016 vom 4. April 2016 E. 3.3).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Schutz des
Privatlebens erblickt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Für eine
Eröffnung des Schutzbereichs der konventionsrechtlichen Garantie des
Privatlebens bedarf es regelmässig besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.). Solche sind weder
dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse
daran, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern; insbesondere seien die
strafrechtlich relevanten Vorfälle abgesehen vom Verstoss gegen das
Ausländergesetz alle bereits vor Jahrzehnten passiert. Dem kann nicht gefolgt
werden. Der Staat kann nicht dulden, dass Anwesenheitsbewilligungen erschlichen
werden. Daher erlöschen die Ansprüche auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung,
sobald die Indizienlage auf das Bestehen einer Scheinehe hinweist (Art. 51
AuG). Die Anordnung der entsprechenden Rechtsfolgen steht im Dienst des
Schutzes der Rechtsordnung, was ein öffentliches Interesse darstellt. Dessen
ungeachtet sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den strafrechtlich
relevanten Vorfällen unzutreffend. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Januar 2012 nicht nur wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz, sondern auch wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher
Tätlichkeiten und Drohung, begangen im Jahr 2011, zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt worden war.

3.6. Schliesslich kann von einer Diskriminierung ausländischer
Staatsangehöriger nicht die Rede sein, soweit diese Rüge überhaupt ausreichend
begründet wurde. Vorliegend wird nicht das Führen einer Ehe zwischen
ausländischen Partnern mit grossem Altersunterschied im Vergleich zu Schweizer
Ehepaaren erschwert. Es geht lediglich um Aufenthaltsansprüche, die aus der Ehe
abgeleitet werden. Dabei ist   erforderlich, dass eine echte eheliche
Gemeinschaft gewollt wird, was hier angesichts der zahlreichen Indizien von der
Vorinstanz nachvollziehbar verneint wurde.

3.7. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden.
Aufgrund der festgestellten Indizien erweist sich der Schluss, die Berufung auf
die Ehe sei rechtsmissbräuchlich, als zutreffend. Die Vorinstanz hat demnach
weder Konventions- noch Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen einer
Scheinehe bejahte.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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