Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1017/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1017/2016

Urteil vom 11. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung
der Familiengemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
gerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
vom 13. September 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1981 geborene A.________ verfügt über die türkische und die serbische
Staatsangehörigkeit. Er reiste am 21. August 2014 im Alter von knapp 33 Jahren
in die Schweiz ein, wo er am 27. August 2014 eine aus Bosnien und Herzegowina
stammende und in der Schweiz eingebürgerte Frau heiratete. Gestützt auf die Ehe
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Nach ehelichen Streitigkeiten, die
zweimal zu polizeilichen Interventionen führten, wurde die Wohngemeinschaft am
22. Mai 2015 nach neun Monaten aufgegeben. Am 17. Februar 2016 lehnte das Amt
für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese
Verfügung erhobenen Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil vom 13. September 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. November 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben, eventuell in dessen Aufhebung die Sache zu weiteren Abklärungen und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Streitig ist allein, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
(nachehelicher Härtefall) wegen erlittener ehelicher Gewalt zu verlängern sei.
Eine (starke) Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland wird
nicht geltend gemacht.
Das Kantonsgericht gibt die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur
ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zutreffend wieder. Es kann im
Wesentlichen darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Sinn und Zweck der
gesetzlichen Härtefallregelung ist, wie im angefochtenen Urteil festgehalten,
dass ein ausländischer Ehegatte sich nicht gezwungen sehen soll, das
Zusammenleben allein zwecks Ermöglichung des weiteren Aufenthalts in der
Schweiz aufrecht zu erhalten, obwohl dies angesichts erlittener ehelicher
Gewalt nicht zumutbar ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 ff.). Die
Vorinstanz befasst sich mit den Vorfällen, die Anlass zu Strafverfahren wegen
ehelicher Gewalt gaben; festzuhalten ist in diesem Zusammenhang eine
Verurteilung des Beschwerdeführers selber wegen Beschimpfung. Wie es sich mit
der Intensität (bzw. Einseitigkeit) der Gewaltanwendung und dabei namentlich
mit der noch nicht rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens gegen die
Ehefrau verhält (diesbezüglich vor Bundesgericht hängiges Verfahren 6B_698/
2016), kann offen bleiben: Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher und vom
Beschwerdeführer nicht bestrittener oder auch nur kommentierter
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art.
97 Abs. 1 BGG) hat er nach Aufgabe der Wohngemeinschaft und trotz Strafanzeige
mehrmals (zweimal im Juni und schliesslich im Oktober 2015) erklärt, seine Frau
noch zu lieben und die Ehe nicht aufgeben zu wollen; nur die Ehefrau wolle
scheiden. Damit aber fehlte es, wie die Vorinstanz richtig erkennt, bis weit
über den Zeitpunkt der Trennung hinaus, offensichtlich an der erforderlichen
Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens. Dass der Beschwerdeführer nun heute
erklärt, die Scheidung zu wollen und bisher nur durch die gesetzliche
Wartefrist davon abgehalten worden zu sein, ändert an dieser Einschätzung
nichts. Dasselbe gilt für sein ohnehin unzulässiges neues Vorbringen (Art. 99
BGG), dass er nun mit einer anderen Partnerin zusammen wohne, die von ihm ein
Kind erwarte (achte Schwangerschaftswoche anfangs September 2016). Das
angefochtene Urteil verletzt schweizerisches Recht nicht.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch ist
schon darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien
(Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten ihm als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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